Auspuffanlagen mit ECE oder EWG zulassung und deren Handhabung im Bereich der STVZO
Mal den wichtigsten Unterschied kurz erklärt:
Großes »E« + Zahl in einem Kreis = ECE Zulassung
Hierbei handelt es sich um eine fahrzeugspezifische Zulassung der Economic Commission for Europe ECE. Die jeweiligen Artikel dürfen nur in / an bestimmten Fahrzeugen verbaut werden. Dieses Prüfzeichen wird in der Europäischen Union sowie in Ländern akzeptiert, die nicht zur EU gehören.
Kleines »e« + Zahl in einem Viereck = EWG Zulassung
Bei dieser generellen Zulassung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG dürfen Fahrzeugteile unter Beachtung von Auflagen in / an jedem Fahrzeug verbaut werden. Dieses Prüfzeichen wird nur in der EU akzeptiert.
EG-Betriebserlaubnis
National wird die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) für ein bestimmtes Bauteil, zum Beispiel Auspuffanlagen, erteilt. Sofern dabei die Anbauanweisungen beachtet werden, erlischt beim Anbau an ein Fahrzeug die Fahrzeug-Betriebserlaubnis nicht.
Die Anbauanweisungen können jedoch das Fortgelten der Betriebserlaubnis von der Durchführung einer Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO abhängig machen. Die Kopie der Betriebserlaubnis (Teilegutachten) für das Fahrzeugteil, dass beim Kauf mitgeliefert wird, oder ggf. der Nachweis der Änderungsabnahme, muss bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorgelegt werden können. Außerdem haben die Teile an gut sichtbarer Stelle ein Prüfzeichen.
Im Gegensatz dazu steht der E-Pass oder EG-Betriebserlaubnis. Sofern auf diesen Teilen ein Genehmigungszeichen, das sogenannte „E-Prüfzeichen“, sichtbar ist, muss der Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3, Ziffer 2 und Abs. 4 StVZO keine Kopie der EG-Betriebserlaubnis beziehungsweise der Übereinstimmungsbescheinigung vorweisen können.
Ist der Verwendungsbereich des Teils jedoch eingeschränkt (was bei einigen Herrstellern nicht der Fall ist, wird hier nur ein Schalldämpfertyp, doch mit zu dem jeweilgen Modell mitgelieferten Rohren, verwendet), so hat der Hersteller nach § 3 Abs. 5 EG-TypV Angaben über die Beschränkungen und Vorschriften zum Einbau mitzuliefern.
ECE oder E-Kennzeichung Betriebserlaubnis
Das ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.
Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach europäischen Richtlinien. Dieses besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde.
TüV-Gutachten nach § 19,3
Einige Sportendschalldämpfer haben noch TüV-Gutachten nach § 19,3. Somit ist / war eine Sondereintragung durch den Dipl.-Ing. nicht mehr erforderlich. Hier kann jede Werkstatt, die Tüvabnahmen durch TÜV/Dekra/KÜS/GTÜ eines amtlich anerkannter Prüfer mit Teilbefugnissen (aaPmT), diese Eintragung vornehmen lassen. Die Anbauteile müssen nicht mehr direkt (unverzüglich) in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, es reicht, die von der Eintragungsorganisation ausgestellten Begleitpapiere bis zur nächsten Befassung durch die Zulassungsbehörde mitzuführen und zuständigen Personen auf verlangen vorzuzeigen.
TüV-Gutachten nach § 19,2
Ältere Sportendschalldämpfer haben zu Teil noch TüV-Gutachten nach
§ 19,2. Somit ist eine Sondereintragung durch den Dipl.-Ing. (aaSmT) (aaS)erforderlich.
Die Anbauteile müssen direkt(unverzüglich) in die Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde eingetragen werden, das Fahrezug besitzt bis dahin keine gültige Betriebserlaubnis.
TüV-Gutachten nach § 21
Die Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) wird von der örtlich zuständigen KFZ-Zulassungsstelle nur für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses. Die Erteilung der Betriebserlaubnis erfolgt aufgrund des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle (TP)