Bußgeld ja, aber in welcher Höhe?

Diskutiere Bußgeld ja, aber in welcher Höhe? im HP2 Enduro und HP2 Megamoto Forum im Bereich Motorrad Modelle; SCHÖN, dass Du ein bisserl ausgeholt hast... DANKE, DANKE, DANKE! Wieso eröffne ich überhaupt einen Thread, wenn ich nur ein Rebhuhn fragen hätte...
aspirin

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ahaha ... muss leider a bissl ausholen, kann man
net in ein paar Sätzen abhandeln...

....
SCHÖN, dass Du ein bisserl ausgeholt hast...

DANKE, DANKE, DANKE! Wieso eröffne ich überhaupt einen Thread, wenn ich nur ein Rebhuhn fragen hätte müssen :D:D:D:D

Ich bleibe zurück mit tiefem Verständnis für die "Gegenseite" und gut unterhalten von Deinen Zeilen :p

Dirk
 
AmperTiger

AmperTiger

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Hallo Gerhard,
schön dass du dich als Oranger hier auch wohlfühlst und danke für deine Zeilen.
Ich hab es schon immer gewußt und hier mehrfach gesagt. Rücksicht, Verständnis und Freundlichkeit erleichtern das Leben ungemein.

In diesem Sinne

Gruß Markus
 
schalke

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"Einzahlen wie ein Mann und fertig, aus Punkt."
In meiner Heimat heißt das "zahlen und fröhlich sein" und trifft den Nagel wohl auf den Kopf! Ich verbleibe mit dem Wunsche, mal bei einer der "organisierten" Endurotouren light" aus dem Forum teilzunehmen, um ein besseres Gefühl für "geht - geht nicht" zu bekommen ...
Christoph
 
gerd_

gerd_

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Hi
Da kann ich mich in der Grundhaltung Gerhard aus AT nur anschliessen. Allerdings ist die Gesetzgebung in DE anders.
Würde Dich hierzulande (DE) einer anhalten (wie macht er das?) und Du hast ein lesbares Nummerschild greift der Täterschutz. Du berappst die 20 (oder wieviel auch immer) EUR wegen Verstoss gegen "Schild 260" und er hat ein Problem wegen Nötigung.
Schilder aufstellen ist lustig aber (in DE) nur der Behörde gestattet. Möchtest Du, dass sie das tut, verlangt sie im allgemeinen, dass Du den Weg der Gemeinde widmest. Der Klartext dazu ist, dass die Gemeinde bestimmt wie der Weg befestigt, beleuchtet etc. wird, und die Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Bist Du der einzige Anlieger.......
Ist die Flurbereinigung zu Gange läuft es auf Enteignung raus, wenn durch "Deinen" Weg die Flurstücke Anderer erschlossen werden. Allerdings werden da die Kosten ganz anders verteilt.
Ist es ein wirklicher Privatweg, dann kannst Du eine Schranke hinstellen und auch ein paar "mechanische Massnahmen" gegen das Umfahren treffen. Triffst Du dann einen Unbefugten innerhalb Deiner "umfriedeten Besitzung" läuft es auf Hausfriedensbruch hinaus (Fussgänger müssen unbeachtet bleiben). Zusätzlich lässt sich zur Not anhand der Reifenspuren Sachbeschädigung nachweisen. Böse Menschen sorgen sogar für die nötigen Schäden......(vielleicht als Ausgleich zum "schwierigen Anhalten"?)
Merke:
Schilder missachten ist relativ günstig, Schranken umgehen kann teuer werden. Soweit die Theorie. In der Praxis ist der Nachweis kompliziert weil das z.B. Anhalten aus diversen praktischen und juristischen Gründen nicht ganz einfach ist. Daher ist es auch "vollkommen unverständlich" wenn Besitzer pauschal gegen "Crosser" wettern und eben den Einzelnen, dessen sie aus irgendeinem Grund mal habhaft werden "einzutunken" versuchen?
Lädt man den Förster mal am Wochenende zu einem Spaziergang ein (weil da regelmässig "Betrieb" ist), wird das Anhalten deutlich einfacher zumal der Förster den Einladenden als Erfüllungsgehilfen deklarieren kann und dann die Nötigung entfällt. Waffenbesitzer lassen ihre Waffen aber trotzdem besser zu Hause! Bewaffnete Erfüllungsgehilfen sind schwer zu erklären..
gerd
 
A

Anonym3

Gast
Waffenbesitzer lassen ihre Waffen aber trotzdem besser zu Hause! Bewaffnete Erfüllungsgehilfen sind schwer zu erklären..
gerd

:eek:...so glaubst du:rolleyes::eek:...ein angefahrenes Wild zappelt im Todeskampf...die Polizei muß hilflos mitansehen wie das Tier verendet:eek:...alle warten auf " Oberförster Puttlich:cool: " denn er nur darf das Tier von seinen Qualen erlösen:o...

Gruß:)
 
AmperTiger

AmperTiger

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:eek:...so glaubst du:rolleyes::eek:...ein angefahrenes Wild zappelt im Todeskampf...die Polizei muß hilflos mitansehen wie das Tier verendet:eek:...alle warten auf " Oberförster Puttlich:cool: " denn er nur darf das Tier von seinen Qualen erlösen:o...
Da bist im Irrtum, lieber Christoph.....die Polizei wird sicher nicht auf den Putlich warten. Muß sie nicht und wird sie nicht.:cool:

Markus
 
C

Chefe

Gast
Hab mal unseren Gemeindeförster gefragt:

In Baden-Württemberg regelt das Landeswaldgesetz das Geschehen auf und mit den Wegen. Grundsätzlich ist motorisierter Verkehr erst mal per Landeswaldgesetz pauschal verboten (da braucht's nicht mal ein Schild) und unter 2,00m Wegbreite auch das Radeln. Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit (befahren gesperrter Wege) und kosten je nach Fall ab 30€ und bis 100€. Der Ermessensspielraum liegt hierbei beim Staatsorgan (Förster). Alle Nicht-Forstbeamten sind wie Du und Ich und können den Mopedfahrer nur verpetzen. Halten sie ihn an, ist das Nötigung.
Will ein Waldbesitzer (Gemeinde oder Privatmann) Wege zur Befahrung Dritter freigeben, muss das mit der zuständigen Forstbehörde abgestimmt werden. Dazu gehört jegliches motorisierte Befahren, also auch Forstwirtschaft, Jagd oder Eigentümerverkehr. Deren Nutzung wird jedoch wieder pauschal und zweckdienlich geregelt. Selbst der Förster oder der Eigentümer dürfen nur "Dienstfahrten" unternehmen, wobei egal ist, ob mit dem Motorrad oder dem Auto.
In Baden-Württemberg ist es auch für Privatwaldbesitzer auf ihrem Grund und Boden nicht einfach, z.B. einen Rundweg zur Mopednutzung freizugeben - wie gesagt, die Forstbehörde muss einverstanden sein. Einfacher wäre es, eine Zufahrt z.B. zu einer Kiesgrube freizugeben (Anlieger frei).

Bei uns in der Gegend werden Mountainbiker auch auf Wegen unter 2,00m Breite toleriert (> Ermessensspielraum), wenn sie nicht wie die Irren die Wanderer vor sich herscheuchen. Mopedfahrer haben generell schlechte Karten...
 
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Rebhuhn

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In Baden-Württemberg regelt das Landeswaldgesetz das Geschehen auf und mit den Wegen. Grundsätzlich ist motorisierter Verkehr erst mal per Landeswaldgesetz pauschal verboten (da braucht's nicht mal ein Schild) und unter 2,00m Wegbreite auch das Radeln. ...also auch Forstwirtschaft, Jagd oder Eigentümerverkehr. Deren Nutzung wird jedoch wieder ..........wäre es, eine Zufahrt z.B. zu einer Kiesgrube freizugeben (Anlieger frei).
......die Irren die Wanderer vor sich herscheuchen. Mopedfahrer haben generell schlechte Karten...
:eek:
Wenn ich das richtig interpretiere, dann darf bei Euch
der GrundEIGENTÜMER (Wald oder Feld) nicht mal
selber auf seinem EIGENTUM einen Weg anlegen und
mit dem KFZ fahren ????? z.b. für die Holzbringung ...

Ich glaub Dir das jetzt mal net ... weil ... wenn das so
ist ... dann seits ihr ja quasi entmündigt ... andererseits ...
wenn ich mir Eure TÜV-Gschichten anschau, is Euch
eh mehr oder weniger schon jegliche Selbstverantwortung
abgesprochen worden ... :confused:

Gerhard
 
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Rebhuhn

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...da sind wir plötzlich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wieder wer:p...;)
:) :)

... also ... wenn bei uns, egal wer, zu schnell fährt,
muss er Strafe zahlen, nona. Ist das bei Euch anders ??

Tipp: Raunz net, sei ein Mann und zahl ein, wennst was "verbrochen" hast. ;) ;)

Gerhard
 
C

Chefe

Gast
:eek:
Wenn ich das richtig interpretiere, dann darf bei Euch
der GrundEIGENTÜMER (Wald oder Feld) nicht mal
selber auf seinem EIGENTUM einen Weg anlegen und
mit dem KFZ fahren ????? z.b. für die Holzbringung ...
Gerhard
Na, net richtig interpretiert. Dienstfahrten (also als Eigentümer Holz zu transportieren, oder zur Waldpflege hinein zu fahren) sind pauschal im Waldwegegesetz erlaubt. Als Eigentümer eine Dienstfahrt nachzuweisen wird sicher nicht das Problem sein...
Einen Weg anzulegen und dessen Nutzng muss allerdings mit der Forstbehörde abgesprochen werden.
 
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Rebhuhn

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Na, net richtig interpretiert. Dienstfahrten (also als Eigentümer Holz zu transportieren, oder zur Waldpflege hinein zu fahren) sind pauschal im Waldwegegesetz erlaubt. Als Eigentümer eine Dienstfahrt nachzuweisen wird sicher nicht das Problem sein...
Einen Weg anzulegen und dessen Nutzng muss allerdings mit der Forstbehörde abgesprochen werden.
OK, danke für die Aufklärung, hab mir fast gedacht,
dass ich da was falsche auf die Reihe bekommen hab. ;)

Bei uns ist es gottseidank so, dass ich auf meinem
Grund und Boden herumdüsen kann, wann und
wie ich will.
Die Behörde mischt sich da nur ein, wenn ich z.b.
kübelweise Öl verlieren würde, die Runde z.b.
permanent um einen Kindergarten geht usw ...

Da dies eh kein normaler Mensch macht, gibt's
da auch kaum Probleme.

Gerhard



Gerhard
 
gerd_

gerd_

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Hi
da habe ich noch was aus meinem Fundus:
Zitat
<<<<<<<<
ich habe diesbezüglich eine Anfrage an das BMVBW (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) gestellt und folgende Antwort erhalten:
Quote
...
Zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Feld- und Waldwege sind solche Straßen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Befahrbar sind alle dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Flächen, somit auch Feld- und Waldwege, wenn sie der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeinbrauch mit Zustimmung des Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Durch Anordnung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kann das Befahren öffentlicher Feld- und Waldwege jedoch verboten werden. Ist an der Zufahrt das Verkehrszeichen 250 nicht ordnungsgemäß angebracht und ist Ihnen eine entsprechende Anordnung aufgrund fehlender Ortskenntnis nicht bekannt, dürfen Sie öffentliche Feld- und Waldwege befahren.
Wenn es sich jedoch um Wege handelt, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, dürfen Sie diese nur befahren, falls Sie eine Erlaubnis der Forstverwaltung oder des Eigentümers besitzen. Das Befahren von Waldwegen kann zudem nach landesrechtlichen Vorschriften verboten sein.
Der Straßenzustand (Asphaltierung/Schotter) ist jedoch kein geeignetes Kriterium, um die Befahrbarkeit festzustellen.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
...

Ich schließe für mich daraus: kein Schild (250, 255, "Privatweg" oder ähnliches), keine Schranke etc. => kein Fahrverbot.
<<<<<<<<
Zitatende

Nachdem BaWü ein Land ist....
gerd
 
C

Chefe

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Nachdem BaWü ein Land ist....

... mit einem eigenen Wald(wege)gesetz, welches das Bundesgesetz ergänzt, weht hier ein anderer Wind. Ganz nach dem Motto, es ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist...
 
Placebo

Placebo

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habs auf die schnelle nur für hessen gefunden, im wald gelten anderer regeln:
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]§ 1[/FONT]​
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]Grundsätze bei Benutzung des Waldes[/FONT]​
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]
(1) Das Betreten des Waldes sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern und Kutschen und das Reiten auf Straßen und Wegen im Walde ist jedermann zum Zwecke der Erholung gestattet. Eine Erlaubnis des Waldbesitzers ist erforderlich, wenn eine Benutzung nicht zum Zwecke der Erholung ausgeübt wird.
[/FONT]
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]
(2) Erlaubnispflichtig ist insbesondere
[/FONT]
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]1. das Fahren mit motorgetriebenen Fahrzeugen, einschließlich der Fahrräder mit Hilfsmotor,[/FONT]
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]2. das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und anderen fahrbaren Unterkünften,[/FONT]
[FONT=times new roman, Times New Roman, Times]3. das Betreiben von motorgetriebenen Modellflugzeugen,[/FONT]
http://www.forst.nrw.de/gesetz/gesetze/lfog.htm

Dieses verbietet in § 3 (1):

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald
 
Zuletzt bearbeitet:
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Chefe

Gast
Interessant ist hier der §87 aus dem Bawü Waldgesetz:

§ 87 Einziehung

Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Das hatten wir doch schon mal... war da nicht mal was mit eingezogenen Mopeds am Kesselberg?
 
gerd_

gerd_

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Jetzt stellt sich die Frage: Woher weiss ein normaler FS-Besitzer von all diesen unterschiedlichen Regelungen? Zur Not könnte man ja von einem Bayern verlangen, dass er "sein" Gesetz kennt. Fahre ich jetzt nach BaWü und befahre dort im Verbotsirrtum einen geschotterten Waldweg der bei uns "Ortsverbindungsstrasse" hiesse, dann will mich einer womöglich einsperren?

Der kleinstaaterische Unsinn ist mir bekannt aber ist das nicht .....???
gerd
 
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Rebhuhn

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...
Zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Feld- und Waldwege sind solche Straßen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Befahrbar sind alle dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Flächen, somit auch Feld- und Waldwege, wenn sie der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeinbrauch mit Zustimmung des Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Durch Anordnung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kann das Befahren öffentlicher Feld- und Waldwege jedoch verboten werden. Ist an der Zufahrt das Verkehrszeichen 250 nicht ordnungsgemäß angebracht und ist Ihnen eine entsprechende Anordnung aufgrund fehlender Ortskenntnis nicht bekannt, dürfen Sie öffentliche Feld- und Waldwege befahren.
Wenn es sich jedoch um Wege handelt, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, dürfen Sie diese nur befahren, falls Sie eine Erlaubnis der Forstverwaltung oder des Eigentümers besitzen. Das Befahren von Waldwegen kann zudem nach landesrechtlichen Vorschriften verboten sein.
Der Straßenzustand (Asphaltierung/Schotter) ist jedoch kein geeignetes Kriterium, um die Befahrbarkeit festzustellen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
...

Ich schließe für mich daraus: kein Schild (250, 255, "Privatweg" oder ähnliches), keine Schranke etc. => kein Fahrverbot.
<<<<<<<<
Zitatende
Bei uns ist es im Prinzip genauso geregelt.
Die Schwierigkeit in der Praxis is, dass man
vor Ort oftmals nicht erkennt, ob öffentlich
oder privat und daher nicht absehen kann,
ob eine Besitzstörung (Hausfriedensbruch)
oder ein "Knöllchen" :) droht.

Exakte Auskunft darüber, ob öffentlich, privat,
erlaubt oder net, gibts bei uns nur im
Gemeindekataster, nur wer schaut dort scho nach! :confused:

Detto findet man bei uns viele Verbotstafeln,
die nur zum Zweck des Ausschlusses der
Haftung passieren. Der Eigentümer kann
es aber durchaus tolerieren, wenn man ab und zu mal
einen Feldweg entlangfährt.

Fazit: Die jeweilige Situation vor Ort abschätzen
und im Zweifelsfall mal eher umkehren, als
jemanden zu verärgern.

Gehard
 
Placebo

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In meiner Gegend komme ich leider nicht in die Verlegenheit, mir unsicher zu sein, denn ALLES, was auch nur ansatweise nach Spass aussieht, ist mit Schranke, Schild und Wachposten gesichert!:mad:
 
Thema:

Bußgeld ja, aber in welcher Höhe?

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