Änderungen in der StVO: Sturmhaubenverbot

Diskutiere Änderungen in der StVO: Sturmhaubenverbot im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; ich habe gerade mal in der Kreispolizeibehörde angerufen.... Aussage des Dienststellenleiters: Motorradfahrer gehören nicht zu der "Zielgruppe"...
Q4me

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ich habe gerade mal in der Kreispolizeibehörde angerufen....

Aussage des Dienststellenleiters:

Motorradfahrer gehören nicht zu der "Zielgruppe" und die Kollegen seien angehalten dies auch so zu werten!
 
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der_brauni

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Da steht aber auch weiter unten:

Verhüllungsverbot

Nicht zulässig ist es in Zukunft auch, Masken, Schleiern und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Ein Vorstoß gegen die Vorschrift wird vorsätzlich begangen, weshalb die Strafe 60 Euro beträgt. Ziel der Neuregelung in der StVO ist es, eine effektive – heute vermehrt automatisierte – Verkehrsüberwachung zu gewährleisten, indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist.
Gruß Thomas
 
Larsi

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"Auto" ist meines Wissens keine Fahrzeugart im Sinne der StVO/StVZO/FZV.
Gilt die Regelung zB nicht für LKW-Fahrer?
 
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Ich zitiere mal die Wiki: "Ein Automobil, kurz Auto (auch Kraftwagen, in der Schweiz amtlich Motorwagen), ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (also ein von einem Motor angetriebenes Straßenfahrzeug), das zur Beförderung von Personen (Personenkraftwagen „Pkw“ und Bus) oder Frachtgütern (Lastkraftwagen „Lkw“) dient."
 
Larsi

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Und die Wiki ist Grundlage wofür?

Edit:
Ich vermute ja auch, dass du richtig liegst, aber bisher bedarf die neue Verordnung mMn einer Klarstellung.
 
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Um es mal abzukürzen: §23 Abs.4 StVO regelt das sog. Verhüllungsverbot "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Dort steht auch aber auch: "Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1" Und dort steht "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen." Dabei handelt es sich u.a. um Motorradfahrer...
 
Q4me

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Um es mal abzukürzen: §23 Abs.4 StVO regelt das sog. Verhüllungsverbot "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Dort steht auch aber auch: "Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1" Und dort steht "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen." Dabei handelt es sich u.a. um Motorradfahrer...

Das ist jetzt aber nicht nett....ab hier erübrigt sich somit jede weitere noch so absurde "individuelle Auslegung"
Ergo kann das Thema geschlossen werden!:rolleyes:
 
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Och nö. Habe mich gerade warmgegoogelt... ;)
 
Q4me

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OK...lassen wir den Thread halt offen.
Es ist zwar alles gesagt...aber noch nicht von jedem!!
 
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der_brauni

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Die Frage ist, ob damit das vermutete Sturmhaubenverbot aus der Welt ist.
Allzu schnelle Raser konnte man ja selbst durch ein normales Visier eines Integralhelmes durch, bisher mittels Frontfoto, zweifelsfrei identifizieren.
Beim zusätzlichen Tragen einer Sturmhaube dürfte dies nicht mehr der Fall sein.

Gruß Thomas
 
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@Thomas: Bei Motorrad Online gab es mal ne Erläuterung, warum eine Sturmhaube auch zur Schutzbekleidung eines Motorradfahrers gehört: Sturmhaube - Motorrad-Themen | MOTORRADonline.de

Das ist doch eine nette Argumentation für eine möglichen Kontrolle. Ich gehe jede Wette ein, dass niemand von der Rennleitung auf eine Sturmhaube angesprochen wird. (Ausnahme kann ich mir lediglich vorstellen, dass man als Fahrer den Helm zur Kontrolle/Tankstelle/Pause/etc. abnimmt und die Haube auflässt. Aber wer macht das schon?)

Ich denke auch, dass bei einem Integralhelm in Kombi mit ner Sonnenblende auch nicht mehr zu erkennen ist, als mit einer Sturmhaube. Bei einem Jethelm erfüllt ein Tuch auch eine Schutzfunktion und wird üblicherweise auch bis über die Nase gezogen.
 
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Polozwei

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FrankS

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genau. denn wer auf dem Weg zu einem Terroranschlag ist wird sich wenigstens an die StVO halten :rolleyes:
 
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Christian S

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Hallo Allerseits,

der Gesetzgeber versucht sich an der Erfindung des juristischen https://de.wikipedia.org/wiki/Perpetuum_mobile

1.) Wer nicht als Täter überführt werden kann (Täternachweis), darf in D nicht bestraft werden. Halterhaftung gibt es nicht, die will man nicht einführen, gut so.

2.) Fahrtenbuchauflage gibt es erst nach einem Vorfall, der nicht unerheblich ist, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html
sowie:
Fahrtenbuch | Die Fahrtenbuchauflage in der Praxis

Hier hätte man (wie in Österreich) eine Änderung vornehmen können, dass man auch ohne Auflage wissen muss, wer sein Fahrzeug führt und man bestraft werden kann, wenn man das nicht weiss (Halterhaftung durch die Hintertüre, verfassungsrechtlich wohl unbedenklich), will man aber in D anscheinend nicht ändern.

3.) Nun haben wir folgenden Text:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html
Die Absätze 1 - 1c sind ein Thema für sich, alles klar beim ersten Durchlesen?
Uns interessiert:

(4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
und dann § 21 StVO:

(2) 1Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.2Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Ob nun nur gemeint war, man darf einen Helm tragen oder auch eine Sturmmaske und ähnliches wird sich zeigen. ich hatte die amtliche Begründung des Gesetzgebers so verstanden, dass nur der Helm "erlaubt" war.

4.) Mit der praktischen Umsetzung der Norm habe ich ein Problem.

a.) Also, jemand fährt mit einem Auto mit Sturmhaube. Er wird angehalten (zu schnell war er nicht oder vielleicht doch, ist egal). Er wird bestraft, weil er sich unerlaubt vermummt hat. Er kann aber auch nur deshalb bestraft werden, weil man ihn angehalten hat => das war wohl nicht die angedacht Zielgruppe, weil hier ja der Täternachweis bereits gesichert ist.

b.) Foto von Auto mit vermummten Fahrer (Sonnebrille, Sonnenklappe, Schal übers Gesicht ganz egal). Auswerter des Fotos kann den Fahrer nicht erkennen => 2 Delikte, einmal zu schnell, und dann auch noch vermummt, doppelt hält besser.

Nur, wen bestrafe ich denn nun doppelt, wenn ich wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 23 IV StVO nicht erkennen kann, wer sich vermummt hat.

Irgendwie scheint mit die neue Vorschrift nicht ganz bis zu Ende gedacht worden zu sein. :confused:

Ich habe so das Gefühl, dass nicht sehr viele bestraft werden...
 
MHY

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Die "Fälle des § 21a StVO sind Motorräder mit Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h. Die Vermummung setzt hier schon durch die vorgeschriebene Helm-Benutzung ein und vom Schutzzweck (Ziel) der Norm her ist es egal, ob unter dem Helm, der von sich aus schon vermummt, noch eine Sturmhaube getragen wird.

Dieses Gesetz wird den Rechtsanwaltskollegen, die sich auf Verkehrsrecht konzentrieren, viel neue Arbeit bringen, denn wo fängt das "nicht mehr erkennbar" an und wo hört es auf, wo fängt das Gesicht an und wo hört es auf?

Was bislang bei der Diskussion, die sich nur auf Vermummung konzentrierte, vergessen wurde, ist der neue Absatz 1c). Ich sehe folgendes Szenario vorher: Polizei, "Allgemeine Verkehrskontrolle", Polizist macht sich über das Navi her (Navigator VI z.B.), findet Radarwarnfunktion und zieht das Gerät zugunsten der Staatskasse ein. Fette Beute, bringt mehr als 5 € für vergessene Papiere oder abgelaufenen Verbandskasten.

Zum Handyverbot sehe ich eine Ungleichbehandlung mit denen, die am Steuer rauchen (eine Hand ist damit ständig belegt) oder trinken (Cafebecher ohne Halterung).

Also Helm auf, Sonnenvisier runter und los! Motorrad ist - mal wieder - mehr Freiheit als PKW. Aber die Regulierungswut unserer Bundestagsabgeordneten ist wirklich schlimm. Wo soll das noch enden! Jetzt wollen alle die Verbrennungsmotoren abschaffen und auf Strom umschalten. Wenn dann genügend Kraftfahrer verstromt sind, bricht das deutsche Stromnetz zusammen, weil nach Abschaltung der AKW's schlicht nicht mehr genug Energie erzeugt wird.
 
Zörnie

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Zum Handyverbot sehe ich eine Ungleichbehandlung mit denen, die am Steuer rauchen (eine Hand ist damit ständig belegt) oder trinken (Cafebecher ohne Halterung).
Beim Handyverbot geht es nicht darum, dass du die Hand nicht frei hast, sondern dass du bei der Benutzung stark abgelenkt bist und Blick und Konzentration sich nicht auf den Verkehr richten.
 
Thema:

Änderungen in der StVO: Sturmhaubenverbot

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