Bußgeld in Frankreich: 375.- € für 1 km/h zu schnell

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sampleman

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Beim grenzüberschreitenden Ticket werden Bußgelder vom Bund erst ab 70 Euro eingetrieben, alles darunter lohnt den Aufwand nicht. Und: Laut EU-Regelung fällt das beigetriebene Bußgeld dem Land zu, das es beigetrieben hat. Deshalb versuchen viele Länder erst mal direkt. Italien beantwortet übrigens ausländische Halteranfragen grundsätzlich nicht.
 
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Christian S

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Und so fiktiv ist dein Beispiel gar nicht. Nennt sich Vergleich, außergerichtlich. Auch hier einigt man sich auch eine Zahlung und beide Seiten verzichten darauf, die eigentliche Schuldfrage festzustellen
Hallo Frank,
zivilrechtlich gibt es natürlich außergerichtlich den Vergleich. Sogar in einem Strafverfahren kann man sich verständigen, StPO - Einzelnorm
Aber es gibt nirgends den Automatismus der Vervierfachung.

Hi
Nachdem ich Christian ein bisschen kenne glaube ich nicht, dass er es nötig hat auf diese Art für sich Werbung zu machen.
Vielmehr bin ich sicher, dass er einem potentiellen Mandanten der unbedingt klagen will dann davon abraten wird, wenn er auch nur halbwegs überzeugt ist, dass die Klage (Einspruch, etc.) nix bringt. Ganz sicher bin ich, dass er nicht nach dem Motto verfährt "mir doch egal, meine Kohle bekomme ich so oder so!". Falls sich jemand jetzt Gedanken macht: Nein, wir beide sind zwar locker befreundet, doch nicht immer einer Meinung (z.B. hab' ich keine Probleme mit der FR-Busse), dieser Beitrag ist nicht abgesprochen, und ich bin auch nicht sein Mandant.
Hallo Gerd,
wäre nicht nötig gewesen, diejenigen hier, die das so wahrnehmen wollen wirst du mit deinem Beitrag auch nicht bekehren, und diejenigen, die mich persönlich kennen und wohl auch nicht wenige andere, wissen ohnehin, wie sie meine Beiträge zu bewerten haben.

Es ist völlig unerheblich, ob ein Anwalt gut oder schlecht ist, in Deutschland gibt es für Geschwindigkeitsübertretungen keine Halterhaftung. Ergo gilt deutsches Recht und Geldbußen aus dem Ausland auf einer Halterhaftung basierend, werden in Deutschland nicht eingetrieben. Da könnt ihr jetzt noch so viel, könnte, würde usw. schreiben. Nik
Hallo Nik,
ist halt trotzdem falsch, was du schreibst. Sofern du dem Schreiben der deutschen Behörde in der 2-Wochen-Frist nicht widersprichst kann hier schon vollstreckt werden, glaub es oder glaub es nicht.
 
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nordmann1

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Hallo Nik,
ist halt trotzdem falsch, was du schreibst. Sofern du dem Schreiben der deutschen Behörde in der 2-Wochen-Frist nicht widersprichst kann hier schon vollstreckt werden, glaub es oder glaub es nicht.
Wie habe ich geschrieben? könnte, hätte usw.

Wie kommst du jetzt mit deinen breiten Füßen auf dies schmale Brett, dass ich keinen Widerspruch einlege?

Denn wie habe ich in einem anderen Beitrag geschrieben?

Achtung! Ist Ihr Bescheid bereits im Vollstreckungsstadium angekommen, können Sie sich nicht mehr mit dem Argument wehren, Sie seien nicht gefahren. Einwendungen gegen den Tatvorwurf können Sie nur im sog. Erkenntnisverfahren machen, also im Rahmen der Anhörung zum Tatvorwurf durch das jeweilige Land.
Geb's jetzt aber auf und werde bei einer Bagatelle wie der Themenstarter geschrieben hat nicht zahlen und wenn du noch 100 andere wenn, könnte, aber usw. usf. zitierst.

Gruß

Nik
 
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Christian S

Themenstarter
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Wie habe ich geschrieben? könnte, hätte usw.
Wie kommst du jetzt mit deinen breiten Füßen auf dies schmale Brett, dass ich keinen Widerspruch einlege?
Denn wie habe ich in einem anderen Beitrag geschrieben?
Geb's jetzt aber auf und werde bei einer Bagatelle wie der Themenstarter geschrieben hat nicht zahlen und wenn du noch 100 andere wenn, könnte, aber usw. usf. zitierst.
Gruß
Nik
Immer locker bleiben. Ich schau doch nicht alle Beiträge in dem Fred danach durch, ob du früher den fehlenden Teil zu deinem letzten Beitrag geschrieben hast.
 
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nordmann1

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Verlangt keiner, dass du alle Beiträge liest und am wenigsten ich, weil ich glaube, du bist wie ich kein Masochist. Aber du hast mich zitiert und da steht was von "könnte, sollte" usw., also von Mutmaßungen und dass ich nicht rechtzeitig Widerspruch einlege, ist so eine.


Gruß

Nik
 
gerd_

gerd_

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Hi
Vielleicht kennen Einige unter uns die feinen Unterschiede nicht:
Annahme:
Ich war in AT zu schnell, es gibt ein Heckfoto, in AT besteht Halterhaftung.
Einem Ösi würde die zuständige Behörde schreiben: "Dein Mopped war um Uhr, in X so viel zu schnell. Kostet Y EUR".
Der Ösi weiss dass er reif ist und blecht (wahrscheinlich wird er den Bescheid auch anfechten können wenn er weiss dass sein Mopped gar nicht dort war oder technisch gar nicht so schnell sein kann; das ist eine andere Baustelle).

Bei mir bekommt die AT-Behörde, auf Anfrage beim KBA, die Adresse zum Halter meines Kennzeichens (also meine).
Dann gibt es zwei Varianten:
1 Sie versuchen es selbst weil sie Geld wollen.
1.1 Ich bekomme einen Brief aus AT mit dem gleichen Inhalt wie der Ösi. Post aus AT interessiert mich nicht und ich schmeiss den Wisch weg nachdem ich ihn gelesen habe.
1.2 Ich bekomme eine Mahnung mit der zusätzlichen Drohung, dass es teuer werden kann. Mit der AT-Behörde darf man per Mail kommunizieren. Also maile ich, dass ich mich zum fraglichen Zeitpunkt beim Führen meines Fahrzeugs mit einer Person abgewechselt habe gegenüber der ich ein Zeignisverweigerungsrecht habe und wir nicht mehr wissen wer das Fahrzeug grad' da wo die OWI beobachtet wurde geführt hat. Ausserdem würde ich jegliche Beweismittel vermissen.
1.3 Ich bekomme eine zweite Mahnung mit der zusätzlichen Drohung, dass es noch teuerer werden kann. Also schreibe ich noch mal das gleiche Mail (im Grund genommen kopiere ich es).
1.4 Ich bekomme ein Einschreiben aus AT. Post aus AT interessiert mich nicht und ich verweigere die Annahme.
1.5 Ich bekomme einen Zustellungsbescheid aus Straubing. Der gilt als empfangen wenn der Postzusteller den Einwurf in den Briefkasten(!) quittiert hat. Da steht drin, dass diese Behörde nix von mir will, nicht zuständig ist und nur dafür sorgt, dass ich den Wisch bekomme. Fragen, Einwände etc. soll ich mit den Ösis selber klären, für "Straubing" wäre die Sache damit erledigt. Dann rufe ich einfach mal in AT an. Die Dame versteht meine Weigerung nicht weil sie ösi-rechtlich denkt. Ich sage ihr "ohne Beweis keine Kohle".
Jetzt durfte ich mich einige Jahre in AT nicht mehr erwischen lassen weil es sonst so um die 500 EUR gekostet hätte. Nach meinem Kennzeichen dürfen sie fahnden. Das Fahrzeug ist verkauft (nicht aus diesem Grund :-)).

2 Sie benutzen gleich den Behördenweg. Das funktioniert meines Wissens erst ab 70 EUR.
Da macht die Behörde in Straubing die Arbeit anhand der AT-Angaben "Fahrzeug war zu schnell, Beweismittel liegen bei".
Das Vorgehen ist dann wie bei uns, der Gesprächspartner ist die deutsche Behörde.
2.1 Ein Schreiben mit dem sinngemässen Inhalt "Wir handeln in Ösi-Auftrag. Sie werden beschuldigt . . .". Jetzt muss man so vorgehen wie man es auch bei uns tun würde. Beweismittel ansehen, erkennen dass es ein Heckfoto ist, etc..
2.1.1 Wenn es ein Frontfoto ist sollte man sich geschlagen geben sofern man keinen Zwillingsbruder hat.
2.1.2 Wenn es ein Heckfoto ist wird nicht so arg wichtig sein ob man seinen Einspruch so wie gegenüber den AT-Behörden formuliert oder (in beiden Fällen) einfach schreibt "ich kann nicht erkennen, dass ich gefahren bin".
2.2 Nachdem es in DE keine Halterhaftung gibt und ein Beweis nicht zu führen ist wird die Behörde den Vorgang einstellen und dies den Ösis mitteilen.

Natürlich sehen die in Straubing auch, dass man den Fahrer nicht erkennt. Das aber wollen sie vom Beschuldigten hören! Falls man also einen Schrieb bekommt bei dem die Behörde nicht nur bei der Zustellung hilft (steht klar drin!) sollte man widersprechen falls man dafür Chancen sieht.
Die Verfolgung ausländischer Verkehrsvergehen ziehen für uns weder Punkte noch Fahrverbote oder Fahrtenbücher nach sich.

Nachdem die Arbeit in DE gemacht wird, bleibt auch das gesamte Bussgeld in DE. Die Ösis haben haben also nur die Genugtuung, dass der Verbrecher aus DE bestraft wurde (oder eben auch nicht). Sehr beliebt ist das Verfahren bei anderen Staaten nicht. Bei uns ist es, dank Meldewesen relativ einfach den Halter und, bei geeigneten Beweismitteln auch den Fahrer zu ermitteln. Dank im Ausland meist gesalzener Strafen ist das nicht mal so wenig lukrativ.
Anders herum sieht es schlechter aus. In FR z.B. gibt es, trotz absolutem Zentralismus, keine Meldepflicht. In der "CARTE NATIONALE D'IDENTITÈ" (dem Perso) steht keine Anschrift. Die gehen über die EVUs um Wohnanschriften zu ermitteln. Das Fahrzeug ist natürlich irgendwo zugelassen aber ob auch der Halter (noch) dort wohnt?
Also ein Haufen Arbeit für vergleichsweise geringen Ertrag.

Massgeblich ist übrigens die Ursprungssumme (30 EUR). Die ca. 500 EUR von 1., die sich dank Mahngebühren aufstauten, lassen sich nicht über diesen Weg eintreiben. Aber die sind inzwischen auch in AT verjährt.

gerd
 
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nordmann1

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Hi
Vielleicht kennen Einige unter uns die feinen Unterschiede nicht:
Ein sehr schöner Schlußbeitrag, jedenfalls für mich.

Allerdings schaue ich noch nach, ob nicht doch wieder ein paar Spitzfindige aus ihren Löchern kriechen und das vertikal in der Suppe stehende Haar suchen und finden.

Gruß

Nik
 
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Christian S

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Ein sehr schöner Schlußbeitrag, jedenfalls für mich.

Allerdings schaue ich noch nach, ob nicht doch wieder ein paar Spitzfindige aus ihren Löchern kriechen und das vertikal in der Suppe stehende Haar suchen und finden.
Gruß
Nik
ich ich ich :-). Aber nur als Ergänzung, nicht als Korrektur.

Das Risiko, nach einem rechtskräftigem Bußgeld im Ausland erwischt und zur Kasse gebeten zu werden, erscheint mir recht gering.
Dieser Beitrag wurde knapp 4700 Mal geklickt, dabei aber sicherlich von einigen mehrmals. Soweit ich mich entsinne habe 2 davon berichtet, belangt worden zu sein.
http://www.gs-forum.eu/smalltalk-un...-dem-ausland-zwangsweise-beigetrieben-116058/

Ich glaube auch nicht, dass ein Bußgeld von 70 auf 500 € steigt, nur weil ich den festgesetzten Betrag nicht bezahlt habe. Diese Erhöhung hat ja mit dem Bestrafungsfaktor für den Fall des Widerspruchs nicht zu tun und kann sich nur aus Zinsen, Vollstreckungskosten oder wiederum aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen ergeben, und davon habe ich noch nicht gehört.
 
camasoGS

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Hab grad von FR einen Avis de Contravention erhalten. Auf der Autobahn (130 Limite) mit 147 geblitzt, 8 abgezogen, netto für 9 km/h zu viel 45 € zu bezahlen, falls innerhalb von 46 Tagen ab Ausstellungsdatum des Tickets. Zahle ich innerhalb 47-76 Tagen kostest's 68€, danach 180 €.
In der CH hätte das mindestens 180 CHF, wahrscheinlich aber eher 260 CHF gekostet (147 - je nach Gerät 4-8km Abzug = netto 19 - 23 Übertretung), also das 3-5fache.
 
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Kann ich bestätigen, allerdings hast Du mehr Zeit den geringeren Betrag zu zahlen wenn Du mittels Internet und Kreditkarte bezahlst. :-)
 
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Wieder mal was zum Thema:
Mein Anhänger ist zu schnell gefahren in F! Nach Abzug der Toleranz 9 km/h zu schnell außerhalb von Ortschaften(90 Km/h). Es soll 45 € kosten bei Zahlung innerhalb von 48 Tagen seit.....! Ich denke, ich werde zahlen und gut ist es. :( Auch weil ich schon jetzt plane, wieder dort hin zu fahren. In die Chevennen und später zu den SixDays z.B..
 
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Salü Christian

Eigentlich ist der Titel schon fast etwas reisserisch:
Bußgeld in Frankreich: 375.- € für 1 km/h zu schnell

Müsste wohl viel eher so heissen:
Bußgeld in Frankreich 90 - max 375.- € für 1 km/h zu schnell


Josef
 
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Hm, meine beiden Tickets aus F hab ich jedenfalls brav bezahlt. Mag zwar interessant sein berichten zu können, ob man bei einer Passkontrolle auf C.d.G. wirklich rausgezogen wird. Aber das zu testen hab ich keine Lust.

Die Belgier haben sich nicht mehr gemeldet. Ich weissnur nicht mehr genau was ich da geantwortet hab. Egal, ich bin noch nie in Belgienzwischengelandet. . .
 
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