Das ist ein sog. "Springlicht" (alternierend Fern- und Abblendlicht).
Das ist in Deutschland verboten.
Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 StVZO. Die lichttechnischen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen haben - mit Ausnahme der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage sowie bei der manuellen Abgabe von Leuchtzeichen (Lichthupe) - Dauerlicht abzustrahlen. Intermittierende Schaltungen sind unzulässig.
Auch über die StVO ist diese Art der Beleuchtung ausgeschlossen:
Die StVO verlangt in
§17 Abs. 2a dass Motorräder am Tag mit Abblendlicht zu fahren haben. Die Lichthupe ist nach §16 StVO ein Warnzeichen und darf entsprechend nur dann verwendet werden, wenn man sich oder andere gefährdet sieht - es erfordert als den
konkreten Einzelfall. Ausserdem darf die Lichthupe noch ausserhalb geschlossener Ortschaften als Ankündigung der Überholabsicht verwendet werden, auch hier ist also ein
konkreter Einzelfall notwendig. Beides ist hier nicht der Fall.