Ist ja noch schlimmer, wenn fünf Richter so einen Schwachsinn unterschreiben. Die leben doch ohne Bezug zur Realität.
Recht hat mit zwei Dingen nichts zu tun. Mit der Realität und mit Gerechtigkeit.
Jura (jedenfalls in D) ist ähnlich abstrakt, wie Mathematik. Wie hat es ein mir bekannter Richter mal ausgedrückt (wahrscheinlich auch nur zitiert), "Vor Gericht bekommst Du ein Urteil, aber keine Gerechtigkeit." I.d.F. war es ein Beschluß und der ist völlig korrekt, im Gegenteil man muß sich fragen wie die Richter am LG Leipzig auf die "grandiose" Idee mit der gefährlichen Körperverletzung gekommen sind?
Ich versuche es Mal zu erklären. Hätte der Mann vorsätzlich einen Fußgänger angefahren, hätte das Auto (sein Werkzeug) die Verletzung unmittelbar verursacht und es wäre eine gefährliche Körperverletzung gewesen. Hätte der Autofahrer den Moppedfahrer am Bein getroffen, also unmittelbar eingewirkt, wäre auch das eine gefährliche Körperverltzung gewesen.
Er hat aber nur ein Fahrzeug gerammt. Das ist neben dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erst ein Mal nur Sachbeschädigung. Die Körperverltzung war nur eine mittelbare Auswirkung, da er ja mit seinem Auto den Motorradfahrer offensichtlich nicht berührt hat.
Die Körperverletzung ist das Basisdelikt, die gefährliche Körperverletzung die Qualifikation. Ähnlich wie Mord die Qualifikation von Totschlag ist.
Das LG Leipzig hat hier in meinen Augen einen Fehler gemacht. Anstatt auf StGB 224 (1) abzuheben (gefährliche Körperverletzung), hätte es auf StGB 224 (2) abheben sollen (versuchte gefährliche Körperverletzung).
Der Unterschied ist einfach, bei (1) ist der Erfolg ein unabdingbares Merkmal, bei (2) reicht die billigende Inkaufnahme eines Erfolges aus. Was i.d.F. sicher einfacher zu beweisen war.
Das ist meine persönliche Meinung.
Die reißerische Überschrift, deckt sich aber mit nichten mit dem Beschluß des BGH, noch nicht mal ansatzweise, das kommt davon, das die "Journalisten" einfach keine Ahnung haben und offensichtlich nicht lesen können.
Mit einer Berufung greifst Du ein Urteil tatsächlich an, mit einer Revision wegen Rechtsfehlern. Das Urteil wurde also wegen eines Rechtsfehlers angegriffen.
Unter der Begründung des BGH 1.b) kannst Du nachlesen, was die Richter am LG-Urteil rügen:
<*Zitat*>
1. Die Verurteilung des Angeklagten P. im Fall B.3. der Urteilsgrün- de (auch) wegen gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand.
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw von hinten absichtlich auf das vom Zeugen Pö. ge- steuerte Motorrad auf, wodurch dieser zu Sturz kam. "Durch" den Sturz erlitt der Zeuge einen Rippenbruch sowie weitere Verletzungen.
b) Diese Feststellungen belegen die vom Landgericht - ohne Subsumtion zu den in dieser Vorschrift genannten Tatalternativen - bejahte gefährliche Körperverletzung gemäß §
224 Abs. 1 StGB nicht.
...
Feststellungen, die eine Verurteilung nach §
224 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das Landgericht weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite getroffen.
<*Ende Zitat*>
Zusammengefasst, schlampige Beweiserhebung und -bewertung und daher unzulässige Schlußfolgerung durch das LG Leipzig betreffend des Straftatbestandes gefährliche Körperverletzung., was für die Strafkammer am LG Leipzig ne ziemlich Klatsche ist.
Hier hat das LG versucht ein "gerechtes" Urteil zu fällen und dabei Fehler bei der Beweiswürdigung gemacht. Es heißt immer noch "in dubio pro reo", sprich, ein Straftatbestand muß bewiesen werden, eine Schlußfolgerung des Gerichtes ist im Strafrecht nicht ausreichend für ein Strafmaß.
Der Teilurteil und Strafmaß zum Tatbestand "gefährliche Körperverletzung" wurden an eine andere Strafkammer des LG Leipzigs zur Neuverhandlung und Beurteilung verwiesen, versehen mit den höchstrichterlichen Hinweisen, sind die hoffentlich schlauer.
Ansonsten, im Gegensatz zu dem Eindruck, den die reißerische Überschrift zu erwecken versucht, handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keinerlei rechtsfortbildende Wirkung entfaltet und auch keine Wirkung für andere Verfahren hat.
Der BGH hat in einem Einzelfall nur festgestellt, was nach deutschem Recht schon immer so war. Du kannst nur für etwas verurteilt werden und ein Strafmaß bekommen, was Dir auch bewiesen werden kann, Ausnahme, falsch parken (deswegen ist die Halterhaftung ein absoluter Schwachsinn).