Erstellt von Supo, 06.06.2016, 08:50 Uhr · 93 Antworten · 14.241 Aufrufe
Da sieht man mal Klaus, wie man eine Aussage missverstehen kann, wenn man will.
Leider hab ich den Nebensatz vergessen " ... auflaufen lassen, indem man sich so gut wie möglich an die Regeln hält und sich beim Rest nach Möglichkeit nicht erwischen lässt."
Ich dachte, ich könnte mir den ersparen, da ich der Aussage vom Vorproster Volker ja ausdrücklichst zugestimmt habe.
Gruß Thomas
Ich habe es richtig verstanden Thomas,
ich setze das gesparte Geld von Bußgeld, egal in welchem Land auch lieber in Sprit und Kalorien um.
Also fahre ich im Rahmen anständig auch aus Rücksicht bezüglich der Einheimischen.
Da ich selbst in einer heftig besuchten Region wohne, erlebe ich selbst mit welcher Phonzahl und
bescheuertem Tempo manche Möchtegernhöllenjokeys hier mit zwei und vier Rädern unterwegs sind.
Es nervt........., leider immer öfter.
Manchmal stehen an den unsinnigsten Stellen eben leider "Verkehrsüberwacher" um Geld für den Gemeindesäckel zu sichern.
Egal in welchem Land.....
Vor 3 Wochen erst von Pforzheim in Richtung Dobel kommend. Übersichtliche Landstraße auf 70 km/h begrenzt.
Hinter Bäumen und Büschen zwei "Oberförster" mit mobiler Laserpistole. Gemeiner konnte man sich
nicht postieren um Geld einzunehmen. Sorry, reine Abzocke meiner Meinung nach.
Zum Glück gibt es warnenden Gegenverkehr! Es gibt auch Autofahrer die es gut mit uns Mopedlern meinen.
Gruß Volker
Hallo Allerseits,
dann mal zurück zum Thema. Gemeint ist wohl der Artikel hier:
https://www.adac.de/infotestrat/ratg...cePageId=48450
An dem Grundsatz, dass Bußgeldbescheide aus Ländern, die den Fahrer nicht ermitteln, weil die Halterhaftung gilt, nicht vollstreckt werden können (in D!!!) hat sich nichts geändert:Italien vollstreckt Geldbußen
- Auch zurückliegende Verstöße sind betroffen -
In Italien verhängte Geldbußen ab 70 Euro können jetzt auch in Deutschland zwangsweise eingetrieben werden. Bislang war dies nicht möglich, da kein Vollstreckungsabkommen bestand. Am 27.März 2016 ist das entsprechende Gesetz in Italien in Kraft getreten.
Seit diesem Tag können grundsätzlich von italienischen Behörden ausgesprochene Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden. Aber nicht nur zukünftige Bußgelder sind betroffen. Auch lange zurückliegende Geldbußen können vollstreckt werden, da die Verjährungsfrist in Italien fünf Jahre beträgt.
In Deutschland ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz in Berlin für die Zwangsvollstreckung zuständig. Es können Geldsanktionen ab einem Betrag von 70 Euro vollstreckt werden, wobei die vollstreckungsfähige Geldsanktion sowohl das Bußgeld, als auch die Verfahrenskosten umfasst.
Private italienische oder deutsche Inkassofirmen können Forderungen italienischer Bußgeld- oder Polizeibehörden nicht zwangsweise eintreiben, auch wenn sie dies in der Vergangenheit häufig versucht haben. Private Mautforderungen dagegen können von Inkassofirmen durchgesetzt werden, wenn der Fahrer feststeht.
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Th.../FAQ_node.html
Dort 5. am Ende sowie 6. Ach ja, das ist die Seite des Bundesjustizamtes, somit wohl offiziell und zutreffend
Hier kommt der Gesetzestext dazu, genau § 87 b III Nr. 9 IRG:
IRG - Einzelnorm
Zum Thema Maut schreibe ich auch noch was. Außerdem hat Gerd mit seinen 2 langen beiträgen eigentlich schon alles gesagt, nur ohne amtliche Fundstellen. Es bleibt das Risiko, im Ausland belangt zu werden. Ich schätze es als sehr gering ein, jeder muss das für sich ausmachen. Gute NachtGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt werden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen aufgeführten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
(2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben worden ist.
(3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn1.die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht,
2.die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht erreicht,
3.die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist,
4.die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist,
5.gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergangen ist und für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mitgliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt worden ist,
6.für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist,
7.der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht schuldunfähig war oder strafrechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes handelte,
8.die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
9.die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.
Was es bei uns in Österreich gibt:
Speziell in Grenznahen Regionen ( mobile und stationäre ) Kameras, die die Kennzeichen aufnehmen und dann wenn der Computer aufschreit wird man rausgezogen.
Das System wurde in Deutschland bei der WM eingeführt.
Inzwischen verwenden das wohl schon mehr Staaten.
bei uns wird es wohl in erster Linie eingesetzt um Schlepper, geklaute Autos usw zu finden.
Rein Theoretisch kann man damit auch Kennzeichen erfassen, die Strafen offen haben, oder die Versicherung nicht bezahlt.
Ob die das machen weiß ich nicht, aber es ist nur eine Softwarefrage.
Denke aber, früher oder später kommt das.
Hallo Klaus,
was konkret bei euch gemacht wird kann ich nicht beurteilen. Ich denke, bei uns in D wäre eine weite Nutzung solcher Daten aus Datenschutzgründen unzulässig. Um nicht bezahlte Versicherungen kümmert sich der Staat aus eigenem Antrieb nicht, höchstens darum, dass nicht versicherte Fahrzeuge rumfahren, die "entstempelt" werden sollen.
Ansonsten stimme ich dir zu 100 % zu. Früher oder später wird es mehr Kontrolle und Überwachung geben, die Schraube geht nur in eine Richtung, nämlich nach rechts.
Da alles gesagt wurde, nämlich richtiges, aber auch viel ängstliches, ist ein Scherz erlaubt.Ich rüste um auf Linksgewinde. *grins*... die Schraube geht nur in eine Richtung, nämlich nach rechts.
Werde von meiner Geschichte berichten, falls es nicht wieder 3 Jahre dauert, aber von keinen Mutmaßungen/Glaubensbekenntnissen oder ängstlichem Gerede, das man irgendwo gehört hat, von einem, der einen kennt, bei dem es so gewesen sein soll.
Und im August fahre ich völlig angstfrei nach Italien und werde die Zeit dort genießen und wie schon immer mich an die Regeln halten, sofern es überhaupt möglich ist.
Hallo,
wie angedroht noch ein paar Zeilen zum Thema Mautforderungen / Inkasso.
Es scheint immer um folgendes zu gehen: Vor Ort gab es Probleme mit dem bezahlen. Irgendwann geht die Schranke doch auf oder man fährt sonst irgendwie weiter. Nach einer mehr oder weniger langen Zeit kommt eine Zahlungsaufforderung, aus 5.- € werden dann ca. 80.- €.
I.) Vorab etwas zum Thema Inkasso:
Um eine Forderung per Gerichtsvollzieher durchzusetzen braucht man einen Vollstreckungstitel. Das ist überall so, auch in Italien. Solange kein V-Titel vorliegt sind Schreiben von Inkasso-Unternehmen nett gemeint, sofern die Forderung unberechtigt oder zumindest umstritten ist (und man Lust hat, es auszustreiten), ist das Schreiben eine Zahlungsempfehlung, mehr nicht. Sofern es einen V-Titel gibt kann der Gerichtsvollzieher kommen, dann wird es natürlich teurer (die meisten hier werde nicht so klamm sein, dass nix zu holen ist)
II.) Was kann bzgl. Mautforderung passieren?
Da es sich um eine private Forderung handelt muss der Betreiber der Autobahnen seine Forderung gegen dich geltend machen. Versucht er Inkasso passiert zunächst mal gar nichts, ich würde auch zu 99,9 % sagen, dass in dieser Phase man dir in Italien nichts anhaben kann, da die Forderung bisher nur behauptet wird.
Wie kann die Forderung tituliert werden?
1.) In Deutschland (da du hier wohnst):
a.) Mahnbescheid ist günstiger, da kann man widersprechen
b.) Klage: Diese kostet 105.- € Gerichtskosten, der Anwalt der Klägerseite nochmals ca. 150.- €, wenn man selbst einen Anwalt will ebenfalls 150.- €
2.) In Italien:
Ich gehe davon aus, dass die Forderung auch in Italien eingeklagt werden kann, da du dort hättest ursprünglich bezahlen müssen (Gerichtsstand des Erfüllungsortes), so heißt das bei uns. Sofern dort geklagt wird muss dir in Deutschland die Klage in deutscher Sprache zugestellt werden, es muss alles amtlich übersetzt werden, das kostet.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in Italien ein Verfahren geben kann, an dem man nicht ordnungsgemäß beteiligt ist.
Sofern der Aufwand betrieben werden sollte und man verliert wird es natürlich entsprechend teurer, und zahlen muss man am Ende auch. Denn wer den Aufwand betreibt, eine Forderung zu titulieren, der beauftragt dann auch einen Gerichtsvollzieher. Um die Themen staatliche Vollstreckung einer Geldbuße / Halterhaftung usw. geht es ja nicht.
Wegen des hohen Kostenaufwands glaube ich kaum, dass die ein Gerichtsverfahren einleiten werden.
Mit den Begriffen maut Italien Gerichtsverfahren kommt bei Tante Google:
https://www.google.de/webhp?sourceid...ichtsverfahren
nur Hinweise auf das Thema Inkasso
III.) Ich würde es für mich wie folgt machen:
Die Maut würde ich bezahlen, die Inkasso kosten nicht. Dazu ein kurzer Brief, dass ich schon damals gerne bezahlt hätte, dazu aber keine Möglichkeit hatte, weil...
In der deutschen Juristerei heißt das, dass man sich nicht in Verzug befand, da man ja zahlungswillig war und die andere Seite wg. Fehler der technischen Einrichtung zu verantworten hat, dass man nicht zahlen konnte.
Ob dann noch geklagt wird halt ich für unwahrscheinlich, mit 100 % -iger Sicherheit ausschließen kann niemand etwas.
Genau so habe ich es gemacht und warte ganz entspannt und unaufgeregt, bzw. völlig angstfrei, auf das was kommt.
Selbst wenn ich jetzt eine italienische Autobahn nutzen müsste, was bei mir nur im Ausnahmefall passiert, werde ich dort fahren und ohne Angst, dass aus dem Kassenhäuschen auf mich geschossen wird oder vor mir eine Reifenschlitzerkralle über die Straße gezogen wird.
Den ganzen Panikmachern sage ich nur, wenn ihr schon vor der Fahrt ins Ausland die Hosen voll habt, setzt euch in einen Reisebus und lasst euch durch die Landschaft schaukeln, ist auch schön. *grins*
Sofern es sich lohnt, sollte man überlegen ob der Aufwand für ein "Wunschkennzeichen" eine Option wäre.