Motorradfahrer mit 300 km/h auf A7

Diskutiere Motorradfahrer mit 300 km/h auf A7 im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Im Artikel steht, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Unabhängig davon, ob der Zeitungsschreiberling den Unterschied kennt, bleibt festzustellen...
Foo'bar

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na soviel geht aus dem Sachverhalt auch nicht hervor, grundsätzlich ist es eine Owi. Ob der tatschliche Sachverhalt zu mehr geeignet ist, geht aus dem Text nicht hervor. Selbst nach einer Verkehrsstraftat dürfte der weiterfahren, so er denn einen Führerschein hätte.
Meine Antwort bezog sich ja auch auf "dürfte er weiterfahren" (wenn er denn einen FS hätte)

Grundsätzlich wird bei der Polizei nicht studiert, man kann, muß aber nicht.
Im Artikel steht, dass er keine Fahrerlaubnis habe. Unabhängig davon, ob der Zeitungsschreiberling den Unterschied kennt, bleibt festzustellen, dass strafbar handelt, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erfolderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Es steht im Artikel nicht, dass er seinen Führerschein nicht dabei gehabt hätte. Dies alleine begründet nämlich noch nicht die Untersagung der Weiterfahrt, zumal der Besitz einer Fahrerlaubnis i.d.R. per EDV überprüft werden kann.

Aus der Beschreibung des Fahrstils ließe sich durchaus die eine oder andere Gefährdungssituation herbeiabstrahieren, aber ich räume ein, dass der Schreiberling wohl nicht viel Ahnung vom Motorradfahren hat - oder aber der Polizeisprecher, dessen Bericht möglicherweise Grundlage des Artikels war.

Zumindest in Niedersachsen (von Bayern weiß ich das nicht auf Anhieb), wird der Polizeiberuf seit der Einführung der zweigeteilten Laufbahn nur noch im Rahmen eines Studiums an der Polizeiakademie vermittelt. Polizeischüler gibt es dort schon lange nicht mehr. Sind alles "Studierende" (sag bloß nicht Studenten!). ;)
 
AmperTiger

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Ja weiß ich Peter, wir reden aneinander vorbei. Meine Antwort bezog sich nur auf die Frage, hätte er weiterfahren dürfen, wenn er eine Fahrerlaubnis gehabt hätte.
Selbst wenn ich aus dem konkreten SV heraus eine, wie auch immer geartete Verkehrsstraftat hätte konstruieren können, ist das "normalerweise" kein Grund für eine Versagung der Weiterfahrt.
Dass er bestraft wird, steht außer Frage.

in Bayern gibt es immer noch die dreigeteilte Polizeilaufbahn, ein anerkanntes Fachhochschulstudium hat nur der "gehobene Dienst" die jetzt sog. 3 QE.
 
Foo'bar

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Ich halte das im Artikel für eine unglückliche Formuliereung. Und selbst wenn im mittleren Absatz nicht unterschwellig davon die Rede wäre, dass der Fahrzeugführer nicht in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, so liegen spätestens bei dem erheblichen Geschwindigkeitsverstoß im letzten Absatz genügend Gründe für ein Fahrverbot vor.

Kurzum: egal ob mit oder ohne Fahrerlaubnis bzw. Führerschein, so ein Kandidat fährt auf keinen Fall weiter.
 
*Topas*

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schon klar Steffen, es ging ja auch um die Frage von TopasTom, der fragte "ansonsten Weiterfahrt erlaubt?"
hätte der weiterfahren dürfen, wenn er eine Fahrerlaubnis gehabt hätte? Antwort ist ja! warum denn auch nicht? Der wird seinen Denkzettel noch bekommen.
Man muß keine Begründung finden, das ist klar geregelt, wann man jemand die Weiterfahrt versagen darf.

in der Schweiz?


Bei exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitungen wird der Führerausweis in der Regel bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Ausserdem wird die Fahreignung der betroffenen Person verkehrspsychologisch überprüft.
i.d.R gehst Du sofort zu Fuss.....

raste auch mit bis zu 254 Kilometern pro Stunde durch mehrere 120er-Zonen

via sicura

  • [SIZE=-1]Massnahmen gegen Raser: [/SIZE]
    [SIZE=-1]Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:[/SIZE]
    • [SIZE=-1]in der 30er-Zone: um 40 km/h[/SIZE]
    • [SIZE=-1]innerorts (50er-Zone): um 50 km/h[/SIZE]
    • [SIZE=-1]ausserorts (80er-Zone): um 60 km/h[/SIZE]
    • [SIZE=-1]auf Autobahnen (120er-Zone): um 80 km/h[/SIZE]
    [SIZE=-1]Folge: Führerausweisentzug für mindestens 2 Jahre, im Wiederholungsfall für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung ist erst nach 10 Jahren wieder möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.[/SIZE]
@via sicura

Die Gelbusse würde sich nach Tagessätzen bemessen...
 
AmperTiger

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Peter wir verstehen uns nicht.
Natürlich wird der Motorradfahrer ein zeitlich befristetes Fahrverbot bekommen, aber nicht sofort und von der Polizei vollstreckt. Die für Verkehrsanzeigen zuständige Stelle wird feststellen ob Owi oder Straftat (wovon ich nicht ausgehe) und dann die Höhe der Geldbuße und die Dauer des FV festlegen.

Tom
ich kenne die Via Sicura und meine persönliche Meinung dazu behalte ich für mich, Schweizer könnten sich beleidigt fühlen.
 
AmperTiger

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Ja Peter ich weiß.
Es steht da drin, Toms Frage war aber anders. Hätte er Weiterfahren dürfen, wenn er eine Fahrerlaubnis gehabt hätte -> Antwort ist JA

Die reine Geschwindigkeitsübertretung ist kein Grund für eine Versagung der Weiterfahrt (das hat die Polizei in Bayern schon durch am Sudelfeld. vor Gericht wurden alle derartigen Maßnahmen (Untersagung der Weiterfahrt /Sicherstellung der Fzg gekippt)
 
domiduro

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Moin zsame,

Wer in einer Tempo-30-Zone über 70 Stundenkilometer, innerorts über 100 Stundenkilometer, ausserorts über 140 Stundenkilometer und auf Autobahnen über 200 Stundenkilometer fährt, rast und muss mit einem Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren, dem Einzug und der Verwertung des Fahrzeugs sowie 1 bis 4 Jahren Gefängnis rechnen.


---So und nicht anders, gleiches bei zu dichtem Auffahren bei Nebel, Lichthupendrängler die als Erste im Stau stehen wollen, Überholer vor Bergkuppen usw.---
sry...aber deshalb fahr ich gerne in CH. Dem 80 jährigen Jaguarfahrer bin ich bei 80 lässig ausgewichen...solche Situationen sind noch kalkulierbar...wenn da etwas mit 300 angeflogen kommt...das ist die bewusste Inkaufnahme...das ist nicht mehr fahrlässig...das hat fast eine Tötungsabsicht! Bei 300 und dieser Fahrweise müsste der "Fahrer" automatisch von der Helmpflicht befreit sein...wird eh nichts wertvolles geschützt!

Aber das ist D...das Land in dem sogar Panzer ne grüne Plakette bekommen...wo Autos mehr wert sind als Menschenleben...traurig!
 
AmperTiger

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Wenn dir D zu schnell ist, mußt halt in der Schweiz bleiben. tut mir leid, aber so wie ich die schweizer Gepflogenheiten anerkenne, solltest du unsere auch anerkennen, wenn du nicht magst, dann mußt eben fernbleiben.
 
Zörnie

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Für mich ist die Frage, ob bei den Vorwürfen jenseits der rasanten Geschwindigkeit (grenzwertige Fahrzeugbeherrschung, mehrfaches Überholen rechts) nicht der Verdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum steht (§ 315c StGB) und die Weiterfahrt nicht aus Gründen z.B. der Gefahrenabwehr untersagt werden kann.
 
cowy

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@domiduro:

Schweizer auf der A96 gehören nicht zu den Langsamsten :giggle:


;)cowy
 
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marvin59

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Moin,

einfach mal den StGB 315c durchlesen. Das was der gute Mann angestellt hat fällt unter diesen Paragraphen.

§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr
1.ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)die Vorfahrt nicht beachtet,
b)falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1.die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
AmperTiger

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Für mich ist die Frage, ob bei den Vorwürfen jenseits der rasanten Geschwindigkeit (grenzwertige Fahrzeugbeherrschung, mehrfaches Überholen rechts) nicht der Verdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum steht (§ 315c StGB) und die Weiterfahrt nicht aus Gründen z.B. der Gefahrenabwehr untersagt werden kann.
weil nicht davon auszugehen ist, dass nach einer Anhaltung durch die Polizei, der Verkehrssünder gleichartige Verfehlungen gleich wieder begeht. So auch die Begründung durch das bayr. Verwaltungsgericht.(dass die Untersagung der Weiterfahrt für rechtswidrig, weil nicht verhältnismäßig erklärte)
 
domiduro

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@domiduro:

Schweizer auf der A96 gehören nicht zu den Langsamsten :giggle:


;)cowy
Richtig! Solange sie im gesetzlichen Rahmen bleiben ist das leider ok...darüber sollten sie nach Heimrecht belangt werden...feddisch!
 
A

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... sauwetter hier. ich sehe es - bei euch auch ... :sleep: !!!
 
AmperTiger

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Richtig! Solange sie im gesetzlichen Rahmen bleiben ist das leider ok...darüber sollten sie nach Heimrecht belangt werden...feddisch!
gute Ansatz, dann möchte ich als Deutscher in der Schweiz auch nach Heimrecht belangt werden ;) (das kann ich mir nämlich leisten)
 
Foo'bar

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Für mich ist die Frage, ob bei den Vorwürfen jenseits der rasanten Geschwindigkeit (grenzwertige Fahrzeugbeherrschung, mehrfaches Überholen rechts) nicht der Verdacht der Gefährdung des Straßenverkehrs im Raum steht (§ 315c StGB) und die Weiterfahrt nicht aus Gründen z.B. der Gefahrenabwehr untersagt werden kann.
Ja, Steffen, so kann man argumentieren - und ich gebe zu, dass ich auch gerade auf diesem schmalen Brett war (daher hab ich meinen Beitrag weiter oben wieder gelöscht). Aber von einer konkreten Gefährdung gibt der Zeitungsartikel nichts her, und deshalb gebe ich hier AmperTiger Recht.

Natürlich kann man davon ausgehen, dass bei einer Geschwindigkeitsübertretung von über 150 km/h diese oder jene Gefährdung von Leib oder Leben anderer eingetreten sein könnte (grob verkehrswidrig und rücksichtslos war sein Verhalten sowieso), zumal klar die Rede vom Rechtsüberholen die Rede ist (eine der sieben Todsünden). Möglicherweise haben ihm die Polizisten dann auch einen 315c angehängt und hätten folgerichtig den Führerschein an Ort und Stelle kassieren können. Aber davon steht in der Zeitung nichts, und deshalb bleibt das Spekulation.
 
AmperTiger

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Moin,einfach mal den StGB 315c durchlesen. Das was der gute Mann angestellt hat fällt unter diesen Paragraphen.
könnte man ohne Studium bei der Polizei fast meinen. ;) und das reine Zitieren eines kompletten Gesetzestextes wird in der Polizeiklausur mit Note 6 bewertet.
Der §315c StGB ist aber ein konkretes Gefährungsdelikt, um beantworten zu können, ob der genannte Motorradfahrer wenigstens unter Absatz 3 des 315c fällt, ist der Sachverhalt zu wenig konkret.
 
domiduro

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Unbeherrschte Fahrweise bei 300 ist für Euch eine Gepflogenheit? hmmm...hier gäbe es dafür Knast...wenn auf einer deutschen AB Tempo 130 gilt und du mit 200 da durch bretterst, sollte das spürbare Konsequenzen haben...für Dich...nicht erst für den Unfallgegner...habe ich irgendetwas anders geschrieben?:confused:
 
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