Streupflicht Lidlparkplatz mit Bäckerei

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Tom123

Tom123

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Hallo,

der Sonntag Morgen ging schon gut los,
beim Bäcker (integriert in einen Lidlmarkt) war der Parkplatz nach Eisregen massiv mit einer Eisschicht überzogen.

Beim einbiegen in die Parklücke schob mein Wagen über die Vorderräder und auch ein Bremsversuch (mit ABS) bei Schrittgeschwindigkeit half nicht mehr.

Die Stoßstangenecke eines anderen parkenden PKW wurde geküsst:mad:

Der Halter "eine Angestellte" konnte den Vorgang beobachten und konnte mir ihre Adresse geben.
So tauscht man mit hübschen Damen Adresse und Telefonnummer.:cool:

Wie sieht's mit der Streupflicht auf dem Lidlparkplatz aus?
Hätte die Angestellte eine Streuung vor dem Ladengeschäft veranlassen müssen?

Vielen Dank
Tom
 
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ex-5

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Denke, der Artikel spricht nur von Gehwegen oder anderen Wegen... von daher....:confused::confused::confused:


Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen..
Grüße, Sascha
 
Roter Oktober

Roter Oktober

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Moin, das werden wohl teure Brötchen für dich:) Warst halt zu schnell:cool: fertisch aus die Maus:rolleyes: Kann jedem mal passieren:mad:
 
bastl-wastl

bastl-wastl

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.....glaube nicht das der Lidl da ne Mitschuld kriegt.
Es ist schade daß du für deine Fehler einen anderen Schuldigen als dich selbst suchst.

Daß es im Winter glatt sein kann ist wohl selbstverständlich.Damit muß man immer rechen.
Auf den meisten Parkplätzen gilt die Stvo und damit auch daß du deine Fahrweise den Witterungsverhältnissen anpassen mußt.

Im Umkehrschluß wüde für jeden Unfall wegen Schneeglätte auf der Straße auch die Straßenmeisterei ein Mitschuld treffen?!

Da müsstest du schon grobe Fahrlässigkeit Nachweisen können.

Wenn man einen Fehler macht,soll man auch dazu stehen!
 
gerd_

gerd_

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Hi
Eine kleine Ausnahme gäbe es schon: Ist es überall zwar kalt aber furztrocken und nur auf dem Parkplatz glatt weil da z.B. jemand Blumen gegossen hat :D, dann könnte derjenige schon mithaften.
Die StVO gilt ohnehin praktisch überall da wo Publikumsverkehr herrscht und der Verkehrsraum frei zugänglich ist. Also auch auf privaten Parkplätzen solange sie "für jeden" ohne Zugangskontrolle zugänglich sind.
gerd
 
Freddy

Freddy

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Liebe Freunde,

also, ich bin da anderer Meinung!
So wie jeder Hausbesitzer "seinen" Gehweg fegen, räumen, streuen (oder wie auch immer) muss, denke ich,
dass auch LIDL dafür Sorge tragen muss, damit seinen Kunden nichts passiert.
Es sei denn, LIDL hat für die Räum- und Streupflicht eine Firma beauftragt, die dann im weiteren Verlauf dafür einzustehen hat.
Aber erstmal ist LIDL dafür in der Verantwortung.

siehe: http://www.autobild.de/artikel/urteil-der-woche_48798.html

Freddy
 
Zörnie

Zörnie

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Liebe Freunde,

also, ich bin da anderer Meinung!
So wie jeder Hausbesitzer "seinen" Gehweg fegen, räumen, streuen (oder wie auch immer) muss, denke ich,
dass auch LIDL dafür Sorge tragen muss, damit seinen Kunden nichts passiert.
Es sei denn, LIDL hat für die Räum- und Streupflicht eine Firma beauftragt, die dann im weiteren Verlauf dafür einzustehen hat.
Aber erstmal ist LIDL dafür in der Verantwortung.

siehe: http://www.autobild.de/artikel/urteil-der-woche_48798.html

Freddy
Diesem Urteil zufolge müsste Lidl imho nur dafür sorgen, dass die Fußgänger vom Ladeneingang sicher zum Gehweg auf der Straße kommen. Von der Gefahrenbeseitigung für Autofahrer oder für Käufer vom Laden zum Auto steht dort nichts.

Grüße
Steffen
 
L

Longway

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Freddy hat Recht!
Der Parkplatz ist kein öffentlicher Verkehrsraum-da kann ein Hinweisschild auf eine geltende StVO nichts dran ändern. Der Eigentümer/Pächter hat grundsätzlich Streupflicht.
Daher gibt es auf Parkplätzen auch keine Vorfahrtsregelung rechts vor links! Diese gilt nur auf öffentlichen Straßen und nicht auf Fahrspuren von privaten/Öffentlichen Parkplätzen.
Gruß
Michael
 
Batzen

Batzen

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Servus,

Lidl hin oder her, es war Sonntag morgen. Da wird der Lidl zu gehabt haben und nur die Bäckerei offen. Und wenn es dann von Samstag auf Sonntag erst glatt auf dem Parkplatz wurde, dann wäre die Streupflicht doch wohl eher beim Bäckerladen und nicht bei Lidl :confused: die wären erst wieder Montag früh dran um dafür Sorge zu tragen, war ja ausserhalb ihrer Öffnungszeiten.
 
Jojonumerouno

Jojonumerouno

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Nur ein bißchen auf dem Parkplatz gerutscht?
Da hast Du ja noch Glück gehabt, es gibt schlimmeres:

 
gerd_

gerd_

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Hi
Bei der Streupflicht für einen Fussweg waren wir schon.
>>>>
Der Parkplatz ist kein öffentlicher Verkehrsraum-da kann ein Hinweisschild auf eine geltende StVO nichts dran ändern.
>>>>
Das ist eine ziemlich einseitige Meinung die Richter meist anders sehen. Zumal ich ein Urteil kenne das auf einem Supermarktparkplatz (nicht Lidl :-) ) ausdrücklich auf "rechts vor links" hinweist.
gerd
 
S

Smile

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Definition ÖVR

Hi
Bei der Streupflicht für einen Fussweg waren wir schon.
>>>>
Der Parkplatz ist kein ???öffentlicher Verkehrsraum-da kann ein Hinweisschild auf eine geltende StVO nichts dran ändern.

öffentlicher Verkehrsraum
ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).
Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab). Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig.

>>>>
Das ist eine ziemlich einseitige Meinung die Richter meist anders sehen. Zumal ich ein Urteil kenne das auf einem Supermarktparkplatz (nicht Lidl :-) ) ausdrücklich auf "rechts vor links" hinweist. Weil die StVO jedem Kraftfahrzeugführer geläufig ist (sein sollte). Somit verlangt das Gericht nicht "mehr" den alten Grundsatz sehen und gesehen werden, danach verständigen und dann erst fahren, sondern hält die Anwendung der StVO auch in diesem Fall für angebracht und absolut alltagstauglich.
gerd

Somit sieht die Sache doch schon anders aus, oder???


VG

ULF
 
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ex-5

ex-5

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Moinsen,

:) Parkplätze eines Supermarktes sind, wenn frei zugänglich, auf alle Fälle öffentlicher Verkehrsraum, zumindest während der Öffnungszeit...

Andres wäre es, wenn da eine Schranke wäre und nur ein bestimmbarer Personenkreis die Parkfläche betreten / befahren kann... ;)

Somit gilt auch die StVO...

Aber erstmal ist LIDL dafür in der Verantwortung.

siehe: http://www.autobild.de/artikel/urtei...che_48798.html

Freddy
Das wäre interessant... aber halt nur auf dem zivilrechtlichen Wege durchzuboxen...

Grüße, Sascha.
 
Bench

Bench

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Hallo,
...... war der Parkplatz nach Eisregen massiv mit einer Eisschicht überzogen.....
Vielen Dank
Tom
Hey Leute,

ich mach beruflich Winterdienst und kenn mich auf diesem Gebiet gut aus. Bei plötzlich einsetzendem Eisregen, hat jeder Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - eine besondere Sorgfalt walten zu lassen. Auf den Parkplätzen gibt es keine ausdrückliche Streupflicht. Und glaubt mir: Jeder LIDL, Aldi & Co. hat seinen Winterdienst an einen Dritten ausgelagert. Für den geschilderten Fall sehe ich eine Mithaftung des Eigentümers, Mieters oder wie sonst auch immer gegen Null gehen.

Leider ....
 
Eckart

Eckart

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Diesem Urteil zufolge müsste Lidl imho nur dafür sorgen, dass die Fußgänger vom Ladeneingang sicher zum Gehweg auf der Straße kommen. Von der Gefahrenbeseitigung für Autofahrer oder für Käufer vom Laden zum Auto steht dort nichts.
Bei dem kleinen Exkurs über die Frage, wie öffentlich der Parkplatz ist und ob dort die StVO gilt (ja natürlich gilt sie hier), ist die genaue Betrachtung des Urteils etwas zu kurz gekommen:
Liest man den Text genauer, steht da doch durchaus, dass der Parkplatzbetreiber für einen sicheren Weg der Fußgänger zu ihrem Auto sorgen muss. Dies betrifft den Weg der Fußgänger. Wiederum nichts steht dort über die Fahrbahnen - und darum ging es ja eingangs.
Auf einem Parkplatz mischen sich Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, so dass nicht immer in Gegweg und Fahrbahn trennen lässt - das öffnet den Parkplatz für streitbare Juristen. Im Zweifelsfall gilt aber, dass der Parkplatz so gesichert werden muss, dass man ihn zu Fuß sicher passieren kann, aber nicht per Auto. Oder: Wenn das Auto rutscht, ist man selber schuld, rutscht man selber, der Parkplatzbetreiber (vereinfacht).

Eckart
 
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