vision1001
Themenstarter
... oder sinds Handys ?!? Egal...
Quelle ADAC Newletter (ADAJUR):
Verstoss gegen das Handyverbot bei Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät während der Fahrt
1.Benutzt ein Kraftfahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt als
Navigationsgerät, liegt ein Verstoss gegen § 23 I a StVO vor.
§ 23 I a StVO ist weit auszulegen. (Aus den Gründen: ...Danach
schliesst der Begriff der Benutzung nach dem Sprachgebrauch einer-
seits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er um-
fasst nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der
bestimmungsgemässen Verwendung. Demgemäss wird hervorgehoben, dass
auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten
im Internet" verboten sein sollen. Danach unterfällt es dem Wort-
sinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vor-
bereitung eines Gesprächs oder Abhören eines Signaltons an das Ohr
hält. Wenn auch die beabsichtigte Nutzung noch nicht Gegenstand ei-
ner Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamt-
heit der Rechtsprechung zu entnehmen, dass auch die Nutzung der
Funktion als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist...).
Quelle ADAC Newletter (ADAJUR):
Verstoss gegen das Handyverbot bei Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät während der Fahrt
1.Benutzt ein Kraftfahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt als
Navigationsgerät, liegt ein Verstoss gegen § 23 I a StVO vor.
§ 23 I a StVO ist weit auszulegen. (Aus den Gründen: ...Danach
schliesst der Begriff der Benutzung nach dem Sprachgebrauch einer-
seits die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er um-
fasst nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der
bestimmungsgemässen Verwendung. Demgemäss wird hervorgehoben, dass
auch "die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten
im Internet" verboten sein sollen. Danach unterfällt es dem Wort-
sinn der Vorschrift, wenn der Fahrzeugführer das Gerät zwecks Vor-
bereitung eines Gesprächs oder Abhören eines Signaltons an das Ohr
hält. Wenn auch die beabsichtigte Nutzung noch nicht Gegenstand ei-
ner Rechtsbeschwerdeentscheidung gewesen ist, ist doch der Gesamt-
heit der Rechtsprechung zu entnehmen, dass auch die Nutzung der
Funktion als Navigationshilfe als unzulässig anzusehen ist...).