unbefestigte Straßen, wo und wie findet ihr diese?

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Intermezzo

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Wenn man mit seiner Kreissäge in einem Naturschutzgebiet den Waldboden umpflügt, egal ob die Harvester das auch machen, zahlt man vermutlich mehr, sobald es zu einer Anzeige kommt. Nämlich auch den Schaden den man verursacht hat. Scheucht man das Wild auf, wird der zugehörige Revierpächter alles dran setzen die Sache zu verfolgen. Allerdings, wer rücksichtslos in den Wald reinfährt oder auf Schotterstrecken ohne Rücksicht Steine fliegen läßt, hat es m. E. ohnehin nicht besser verdient. Weil nicht jedes Verbot ist reine staatliche oder kommunale Schikane.


Ungeachtet dessen kann man ja doch auch nach legalen Wegen schauen, auch wenn das deutlich schwieriger ist.

Was meiner Erfahrung nach auch für wenig Verdruß sorgt, ist es in Windparks die extra aufgeschotterten Wege zu nutzen. Meistens haben die auch eine schöne Schotterqualität.

Und auch noch eine Regel, die zu beachten ist:
mehrmaliges und intensives Benutzen illegaler Wege führt zu verstärkter Aufmerksamkeit und damit letztlich irgendwann auch zu Kontrollen. Wie auch Brülltüten ohne DB-Eater.

Grüße Thomas
 
TinoE

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... Region zwischen Karlstadt und Würzburg empfehlen. ...
Von wo aus dem Bayerischen Spessart genau kommst Du denn? ...
Das ist perfekt. Ich wohne in der Nähe von Lohr am Main, also nach Karlstadt ca. 30 Min. über normale Straßen. Die Strecke nördlich von Gemünden habe ich gesehen und wird voraussichtlich die erste, die ich besuchen werde.

... dann werde ich mich in den nächsten Wochen wohl mal in die Region Karlstadt Würzburg begeben. Hat einen weiteren Vorteil :-) unser Sohn studiert in WÜ, den besuche ich dann in dreckigen Klamotten :D
 
TinoE

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Was wäre denn überhaupt eine mögliche Strafe?
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Führerscheinentzug?
Beschlagnahmung?
Abschiebung?
angeblich 10,-EUR, möchte es mir aber nicht mit den Förstern verscherzen, denn ich brauche hin und wieder Holz.
 
gerd_

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Hi
Kein Schild, bedeutet aber nicht automatisch das man dort fahren darf.
Aber das weißt du sicherlich genauso gut wie ich.
Das weiss ich nicht und es wäre mir auch neu.
Alles was im verkehrstechnischen Sinn als Weg gilt kann ich befahren wenn kein Schild dortsteht. Wege sind im allgemeinen mit zweispurigen Fahrzeugen befahrbar. Der "Singletrail" im Zickzack im Wald zwischen Bäumen ist auch für Mountainbiker verboten (schert sich keiner drum).
Wenn ich wissen müsste was verboten ist obwohl unbeschildert, dann könnte man sich alle Schilder sparen.
Auch die "nachempfundenen" Schilder mit grünen anstatt roten Rändern haben rechtlich Null Bedeutung. Ganz einfach deshalb, weil sie verkehrsrechtlich nicht existent sind und man sie nicht kennen muss.
Auch ein Schild "Befahren verboten, Privatweg" ist nur so zu verstehen, dass man für Schäden haftet und nicht der "Staat" sondern ein "Privater" der "Gegner" ist. Lesen ist ausserdem nicht Voraussetzung für einen Führerschein (klingt zwar seltsam, ist aber so. Ausnahmen sind offizielle Texte zu Verkehrsschildern).
Kenne ich aus eigener Erfahrung. Hat man einen Wald und möchte nicht dass darin einer "herumfährt", so muss man Wege mit "geeigneten Mitteln" sperren (Schranke, Baumstamm, Steinhaufen). Fährt ein findiger Moppedfahrer dann dran vorbei, greift die Logik mit "zweispurig". Kommt man auch mit dem Auto "irgendwie" dran vorbei ("der Busch gibt nach"), dann ist dort gar kein Weg im eigentlichen Sinn.
Fussgänger haben generell Zutritt (sind ja auch kein Verkehr). Allerdings verhalten sich viele de facto wie Rotwild. Sie fressen die (gepflanzten?) Schösslinge zwar nicht, rampeln sie aber nieder. Deshalb gibt es eingezäunte Schonungen in denen ich auch Fussgänger nicht erwischen möchte.
Wenn alle Wege in NSG nicht befahren werden dürften, so müssten bei uns einige Strässchen gesperrt werden weil die legale Befahrbarkeit nicht von der Oberflächenqualität abhängt.

NSG ist ein Argument bei dem niemand beratschlagen muss ob dort ein Verbotsschild aufgestellt werden darf sondern kann es einfach hinstellen; "NSG = Verbotsschild". An anderen Stellen können nicht ohne weiteres irgendwelche Verbotsschilder aufgestellt werden nur weil das ein Ortsbürgermeister oder der örtliche Platzhirsch möchte. Bei uns hat die Stadt zwei Strassenteile mit 30 beschildert weil beim einen ein Stadtrat wohnt und (dieser Stadtrat) beim anderen "etwas für die Bevölkerung tun wollte" (es war Wahl). Beim "anderen" hiess es "ihr (Stadt) stellt an einer Bundesstrasse Schilder auf ohne das mit dem Strassenbetreiber (Bund) abzusprechen? Weg den Kram, es besteht keine Notwendigkeit!". Beim "einen" wurde geklagt und dann befunden, dass dort Tempo 30 ungerechtfertigt sei.
Wenn ein Dorfschulze irgendwo Sperrschilder hinnagelt wird das verwaltungstechnisch erst mal niemanden interessieren. Obwohl das Schild dann unberechtigt steht hat man sich dran zu halten. Natürlich kann man verlangen, dass das Ding wegkommt, aber solange es steht gilt es.
gerd
 
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Zörnie

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@ gerd

Deine Rechtsauffassung dürfte so im Zweifelsfall keinen Bestand haben, insbesondere die generelle Befahrbarkeit von Wegen und die notwendige Beschilderung betreffend. Unwissenheit über die Waldgesetze der BL schützt dann auch vor Strafe nicht.

In Sachsen bspw. ist das Befahren der Wälder mit Motorfahrzeugen grundsätzlich nicht erlaubt und nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers zulässig. Deshalb müsste hier auch keine Kennzeichnung mit Schildern erfolgen.
 
Intermezzo

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Mein angelesenes Wissen, ich beschäftige mit aus verständlichem Grund auch schon einige Zeit mit dem Thema, zeigt, daß in den Waldgesetzen aller von mir bisher durchsuchten Bundesländer immer der Passus drin steht (sinngemäß):

"das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig"

Und dann werden meist Ausnahmen aufgezählt, bei denen ich aber noch nie was von Hobby betreibenden Motorradfahrern gehört habe.

Jetzt kann man sicherlich nicht jedes Waldgesetz in jedem Bundesland kennen und auch noch verstehen was da im Einzelnen drin steht, selbst wenn man lesen kann. Aber ...

1. lehrt einem der gesunde Menschenverstand, daß was einem Bundesland nicht erlaubt ist, wohl auch für ein anderes Bundesland gelten wird. Zumal die Sensibilität in unserem Land für das Habitat allgemein sehr hoch ist.

2. zwischenzeitlich genügend Fälle durch die Presse gegangen sind, die genau dieses zum Thema hatten. Der letzte mir bekannte Fall wurde in Terra Express veröffentlicht. Hier lief es auf eine Unterlassungserklärung hinaus mit Androhung von Zwangsgeld bei Wiederholung (ich meine das wären so um die 2000 Euro gewesen).
In Thüringen gab es vor längerer Zeit auch Fälle, bei denen die Polizei aktiv wurde. Im Elsaß (dort ist es auch verboten!) patrouilliert die Polizei mit Enduros.

3. es selbstverständlich ist sich über die Gepflogenheiten in fremden Revieren vorher vertraut macht. Wohl niemand macht einen Segelturn, ohne sich vorher Informationen über Strömungen, Untiefen und sonstige relevanten Informationen zu holen.

4. Last but not least, wenn in einer Region schon hauptamtliche Ranger rumlaufen, es wohl das dümmste aller Dinge wäre, hier auch noch rumzufahren.

Außerdem, es ist nicht notwendig Wälder zu befahren. Feldwege tun es auch. Dort gibt es dann auch in der Regel weniger Ärger, selbst wenn es nicht erlaubt ist.

Für alle die gerne in die Vogesen fahren:
auch dort ist nicht alles erlaubt, die Leute sind dort nur toleranter was motorisierten verkehr anbelangt. Zudem unterscheidet die Zulässigkeit von Kommune zu Kommune. Teilweise auch beschränkt auf Gruppen, die hierfür eine Genehmigung der Kommune habe. Ich zwar 2 x mit Stehlin (googlen) in den Vogesen. Dort sind wir legale, halblegale und illegale Wege gefahren. Das wußte auch jeder vorher und mußte deswegen einen Haftungsausschluß unterschreiben. Insbesondere was die Anreise durch das Elsaß anbelangte, wo mittlerweile viele Strecken mit Schildern gesperrt sind und wo auch stichprobenartig kontrolliert wird (siehe oben).

Grüße Thomas
 
gerd_

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Hi
Da habe ich eine ganz eindeutige Aussage des Bundesverkehrsministeriums (leider auf meinem verröchelten Laptop; die Sache mit der Definition "Weg") und, davon unabhängig, die Auskunft des Poli meines geringsten Misstrauens.

Anlässlich einer Behauptung eines Jägers es stünde irgendetwas im Jagdgesetz.
Er sagt: Was Dich als Verkehrsteilnehmer zu interessieren hat ist die Strassenverkehrsordnung. Du lernst in der Fahrschule was Du darfst und was nicht. Die Zulässigkeit bei Wegen ist mit Schildern markiert. Was im Jagdgesetz steht betrifft Jäger (und sollte der StVO nicht widersprechen). Stünde in irgendeinem Gesetz irgendwas den Verkehr Betreffendes, dann müsstest (nicht nur) Du alle Gesetze kennen. Damit wärest Du aber bundesweit wahrscheinlich der Einzige der alle kennt um zu wissen ob nicht irgendwo irgendwas steht.
Obwohl logisch, habe ich von noch einem anderen Poli verifizieren lassen.

Wald befahren: Nachdem wir Waldbesitzer sind habe ich mich- wie bereits geschrieben- da mal schlau gemacht.
Worin unterscheidet sich ein unbestritten für zweispurige Fahrzeuge geeigneter Waldweg von einer Autobahn die durch den Wald führt? Antwort: Durch die Breite, den Fahrbahnbelag/-aufbau und durch sonst nix! Es sei denn es steht ein einschränkendes Ge- oder Verbotsschild dort!
Eines der wenigen Fahrzeuge das tatsächlich "im" Wald fahren ist z.B. ein Harvester. Da können wir jetzt streiten ob es ein Fahrzeug oder eine selbstfahrendes Arbeitsgerät ist (sozusagen eine Motorsäge auf Rädern). Das was der hinterlässt (abgesehen von "kein Baum") ist kein Weg sondern eine Spur im Wald und darf daher nicht als Weg genutzt werden.

Mit den diversen Wald- und Sonstwas-Gesetzen ist die Voraussetzung geschaffen, Wege ohne grosses Theater per Schild in der Verkehrsnutzung einzuschränken (auch bereits erwähnt).
Nur so als Lustigkeit: Das Schild 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") gilt auch für Fahrräder! Das wissen offenbar nicht mal Führerscheinbesitzer wenn sie mit dem Radl unterwegs sind obwohl es die StVO betrifft.
Die Missachtung kostet mit dem Kfz zwischen 15 und 20 EUR, mit dem Fahrrad 10 EUR falls nicht Gefährdung, Behinderung oder Sachschaden (Crosser mit fliegenden Steinen!) dazukommen.

Es darf jeder die Rechtsauffassung haben die er möchte. Meine Erfahrung mit Förstern, Polizisten u.Ä. ist da durchaus positiv. Und so stehe ich zu meiner Auffassung und übernehme auch die Verantwortung. Vulgo: Ich meckere nicht wenn mich ein Richter des Besseren belehren sollte.
Ein Förster war mir mal behilflich über einen quer liegenden Stamm zu kommen (nicht quer gelegt sondern einfach umgefallen). Meine Vermutung "und nächste Woche steht jetzt ein Schild da?" kommentierte er "Nö, die 5 Fahrzeuge pro Woche die hier durchfahren schaden nicht und Sie waren auch noch rücksichtsvoll unterwegs!"
Nur Jäger sehen sich ab und an als Polizisten und Richter gleichzeitig. Wenn sie jemanden anhalten heisst das "Nötigung". Sollten sie dabei ihre Waffe noch etwas komisch halten kann es, falls beweisbar, ganz eng werden. Natürlich dürfen sie jemanden Anzeigen wenn der einen gesperrten Weg benutzt. Dafür haben die meisten Fahrzeuge Kennzeichen. Aber auch einen kennzeichenlosen Crosser dürfen sie zur Identitätsfeststellung weder anhalten noch aus dem Sattel schiessen und nicht mal den Eindruck erwecken als würden sie ihn mit der Waffe bedrohen. Auch wissen die meisten nicht dass es für einen Fahrer mit Kennzeichen weit billiger ist den Verstoss zuzugeben (20 EUR) als für sie wenn sie ihn anhalten (Nötigung, evtl. Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnis) DAS haben sie beim Erwerb gelernt!

Wenn ich jemanden ärgern wollte so würde ich mich mit Kamera an einen beliebigen Feldweg mit einer (z.B.) 5 to Begrenzung stellen. Sobald ein moderner Traktor reinfährt ist er dran. Das Ding alleine wiegt bereits über 5 to, also brauchen wir über einen gigantischen, vermutlich überladenen Anhänger gar nicht zu reden. Auch wenn dann in der Woche drauf "Landwirtschaft frei" zusätzlich angeschraubt wird ist er erst mal dran.
Im Gegensatz zu den "Feldautobahnen" die ich aus der Gegend von Versmold kenne, enden die meisten unserer, bestenfalls geschotterten Feldwege nach einigen hundert Metern oder führen als "Achsbruchweg" zum Schotterweg von der anderen Seite. Kein normaler Mensch (ausser natürlich den Landwirten) fährt dort mit einem "mehr als 5 to-er" rein. Wozu also überhaupt ein Schild?
gerd
 
Intermezzo

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Aber Gerd, die StVO gilt im Bereich der StVO. Der Waldweg gehört da nicht dazu. Höchstens das Schild das davor steht. Auf einer Straße die zum Bereich der StVO gehört.

Gleiches gilt auch für bestimmte Feldwege und Verbindungswege zwischen den Ortschaften, die dem Verkehr gewidmet sind (evtl auch unter Ausschluß von KFZ) und die dem Recht der jeweiligen Gemeinde unterliegen. Eigentlich jeder Feldweg auf Gemeindegebiet. Hier wird letztendlich im Streitfall wohl auch die StvO zur Anwendung kommen, so wie vermutlich auch auf Privatgrundstücken mit Kundenverkehr. Die Überwachung überliegt dabei nicht der Polizei, außer am Schild, sondern der Gemeinde.

In meiner Nachbargemeinde ist das beispielsweise so, wo es zwischen den Ortschaften asphaltierte und auch nicht asphaltierte Verbindungsstraßen gibt (teilweise für KFZ gesperrt). Hier fährt dann öfters auch mal der Dorfsheriff der Gemeine mit seinem Mikro-SUV rum und kontrolliert.


Wie es denn auch sei, ohne exakte juristische Beratung für die jeweilige Situation vor Ort werden wir es nie genau raus bekommen. Egal wie oft das Thema hier noch durchgekaut wird. Fakt ist, wer in verbotswidriger Weise Gegenden befährt in den denen es offensichtlich nicht erlaubt ist muß ggf. zahlen, bei unklarer Lage kann er ggf. zahlen und wo es offensichtlich nicht verboten ist braucht er nichts zu zahlen. Immer unter der Voraussetzung, daß auch kontrolliert bzw. angezeigt wird. Ist mir in mehr als einem halben Jahrhundert gerade 2 x passiert. Beides mal mit Ermahnung durch die Polizei. Und mit fast 62 ist mir das auch zwischenzeitlich ziemlich egal, dennoch versuche ich nur dort zu fahren, wo ich andere nicht übermäßig belästige, keinen Schaden anrichte bzw. auch keinen Ansatzpunkt biete mir irgendetwas vorzuwerfen. Und schön ruhig und piano, nur nicht auffallen.

Grüße Thomas
 
Lewellyn

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Das Stichwort ist „Widmung“. Wenn ein Weg dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist, darf man da lang fahren.
Wenn er das nicht ist, darf „man“ da nicht lang fahren. Unabhängig davon, ob da ein Schild steht. Das Aufstellen von Schildern ist nicht verpflichtend. Es zählt die Widmung.
 
Intermezzo

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Aber auch ein dem Verkehr gewidmeter Weg/Straße kann in der Benutzung eingeschränkt sein. Z. B. durch das bereits weiter o, g. Schild.

Zu Fahrzeugen des Verkehrs zählen auch:
Fahrräder, Krankenfahrstühle, E-Roller, Pferdefuhrwerke, landwirtschaftliche Maschinen usw. Wo die fahren dürfen, darf noch lange kein KFZ oder Motorrad fahren, sofern dies eingeschränkt ist. Gilt auch für Pferdefuhrwerke. Selbst Fußgänger haben nicht immer das Recht eine dem Verkehr gewidmete Straße zu benutzen.

So einfach ist das leider nicht, mit der Widmung. Außerdem woher soll man es wissen, wenn kein Schild da steht, was nun damit ist.

Grüße Thomas
 
MHY

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Neben Eisenbahnfernstrecken gehen meist geschotterte Versorgungswege entlang.

Viele Grüße

Carsten
AUF den Eisenbahnstrecken findet man auch viel Schotter und querliegendes Holz. Da ist man auch nicht so alleine, wenn man was passiert und hat immer einen guten Zug drauf.
 
gerd_

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Das Stichwort ist „Widmung“. Wenn ein Weg dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist, darf man da lang fahren.
Wenn er das nicht ist, darf „man“ da nicht lang fahren. Unabhängig davon, ob da ein Schild steht. Das Aufstellen von Schildern ist nicht verpflichtend. Es zählt die Widmung.
Witzbold! Ich gehe also zuerst zum Grundbuchamt und sehe nach wie der Weg gewidmet ist?
Weil das offenbar niemand macht stehen in unserem Wald Schranken. Ob da jemand durchfährt wäre uns egal aber er würde sich vermutlich festfahren. Wenn dann mit allerlei Zeug geborgen wird oder die Waldränder als "zwischen-den-Bäumen-Parkplätze" dienen ist das nicht mehr so lustig.
Aber egal, ich mach' das eben wie ich es schon immer mache (hatte noch nie Ärger) und Ihr dürft zuerst allerlei Auskünfte (nicht) einholen und alle Gesetze durchstöbern.
Die StVO gilt für alle Wege und Strassen. Das könnte z.B. ein Fahrlehrer wissen. Sonst müsste die Polizei, wenn es auf einem Feldweg geknallt hat sagen: "Euer Problem, macht was ihr wollt!". Auf dem Acker darf auch ein 6-jähriger den Trecker fahren, auf dem Feldweg erst mal nicht. Passiert auf dem Acker etwas heisst die Frage "weshalb konnten Sie den Knirps fahren lassen" ist aber verkehrsrechtlich unbedeutend. Auf dem Weg "der Knirps hätte gar nicht fahren dürfen!", es ist Schwarzfahren.
Sollte der Weg Privateigentum sein darf auch der Knirps. Der Fall ist aber in unserer Gegend selten.

Wie das in FR oder IT gehandhabt wird ist ein anderer Fall weil dort eine andere StVO gilt. In IT sind "weisse Wege" erst mal als gesperrt zu betrachten. Nur muss man eben wissen was ein "weisser Weg" ist.

Fahrzeug ist eben Fahrzeug. Meist haben die Dinger Räder wobei ein Rollstuhl nicht als Fahrzeug anzusehen ist. Wenn die Landwirtschaft darf muss der Weg eben für die Landwirtschaft frei sein. Wenn dort ein Schild 260 "Verbot für Kraftfahrzeuge" steht, darf man eben nicht motorgetrieben fahren. Allerdings kann man sein Auto schieben (naja, dann funktionieren die Servolenkung und die Bremsen "ned' so gut") oder auch ein Pferd davorspannen!
Für Fussgänger gesperrt sind z.B. Autobahnen (habe ich auch in der Fahrschule gelernt) oder es steht explizit ein Schild 259 "Verbot für Fußgänger" dort.

Doch wie erwähnt: Ein jeder nach seiner Art.

AUF den Eisenbahnstrecken findet man auch viel Schotter und querliegendes Holz. Da ist man auch nicht so alleine, wenn man was passiert und hat immer einen guten Zug drauf.
Und wenn Du Licht am Ende eines Tunnels siehst könnte es sich auch um einen entgegenkommenden ICE handeln :-). Die querliegenden Hölzer sind selten. Die sind oft so alt, dass sie bereits versteinern.
gerd
 
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gerd_

gerd_

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Siehe da, ich habe etwas auf meinem Sicherungslaufwerk gefunden:

Zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Feld- und Waldwege sind solche Straßen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Befahrbar sind alle dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Flächen, somit auch Feld- und Waldwege, wenn sie der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeinbrauch mit Zustimmung des Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Durch Anordnung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kann das Befahren öffentlicher Feld- und Waldwege jedoch verboten werden. Ist an der Zufahrt das Verkehrszeichen 250 nicht ordnungsgemäß angebracht und ist Ihnen eine entsprechende Anordnung aufgrund fehlender Ortskenntnis nicht bekannt, dürfen Sie Feld- und Waldwege befahren.
Wenn es sich jedoch um Wege handelt, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, dürfen Sie diese nur befahren, falls Sie eine Erlaubnis der Forstverwaltung oder des Eigentümers besitzen. Das Befahren von Waldwegen kann zudem nach landesrechtlichen Vorschriften verboten sein. Dies wird im Allgemeinen durch eine entsprechende Beschilderung angezeigt.
Der Straßenzustand (Asphaltierung/Schotter) ist jedoch kein geeignetes Kriterium, um die Befahrbarkeit festzustellen.


Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
...


Ich schließe für mich daraus: kein Schild (250, 255, "Privatweg" oder ähnliches), keine Schranke etc. => kein Fahrverbot.

Besserwissermodus an:

StVo §2(1) fzg. müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
einige Begriffserklärungen
1. Strasse
die Strasse als Oberbegriff umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen einschl. der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter, Busse und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze.
2. Fahrbahn
ist der für den Fzg.-Verkehr bestimmte Teil der Strasse. die Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Fahrbahn ist das Vorhandensein eines Fahrstreifens.
3. Fahrstreifen
ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fzg. zum ungehindertem Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt (aus der Rechtsprechung ca. 3,5m breit)

daraus ergibt sich:
wenn nicht mind. ein Fahrstreifen (siehe oben) vorhanden ist, ist das Befahren dieses "Weges" auch ohne Verbotsschild nicht erlaubt, da Fzg. lt. StVo ja die Fahrbahn benützen müssen.



gerd
 
Luggi2

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Man jetzt auch auf vielen ehemaligen Radwegen fahren, nachdem dort die Schilder abgebaut wurden. Für unbefestigte Straßen würde sich auch die Wüste Gobi anbieten.:rolleyes:
 
Zörnie

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@ Gerd

Was du für dich aufgrund zweifelhafter Auskünfte daraus schließt, ist nur für dich relevant. Die Rechtslage ist in meinen Augen und denen des Internets eine andere. In den meisten Wald- oder Naturschutzgesetzen, wenn nicht sogar in allen, ist eindeutig geregelt, dass ein Befahren des Waldes mit Kfz nicht erlaubt ist. Öffentliche Straßen und Wege sind durch Beschilderungen (Verkehrsschilder, Richtungsangaben, Ortsschilder) als solche erkennbar.
 
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Qurator

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Da gibt es einiges zu beachten!
Brut und Nistzeiten!
Keine "MÖGLICHE GEFAHR"Gefahr für seltene Tiere und Pflanzen darstellen!
Erholungsgebiet!
Gewässerschutz!
Keine kilometer langen Staubfahnen hinter sich herziehen!!

Der Korridor, in dem man sich da "legal" bewegen kann ,wird ziemlich eng!!!!
Richtig mal austoben, ist da nicht!
 
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Intermezzo

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Ich für meinen Teil nutze nur die Wege, die eindeutig als solche erkennbar sind, siehe auch Beitrag Gerd, halte mich aus Wäldern und Naturschutzgebieten raus und meide stark frequentierte Wanderrouten an Wochenenden. Wenn ich verbotswidrigerweise doch mal einen gesperrten Weg fahre, hab ich das Schild vorher gesehen und zahle ggf. ohne Murren und Diskussionen. Kam aber noch nicht vor. Und vor allen Dingen halte ich den Ball flach, auch Passanten gegenüber.

Dann wäre das für mich für 2019 geklärt bzw. bestätigt. Das nächste Thema zum dem Thema kommt, spätestens nächstes Jahr.

Grüße Thomas
 
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SimonADV

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Das Stichwort ist „Widmung“. Wenn ein Weg dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist, darf man da lang fahren.
Wenn er das nicht ist, darf „man“ da nicht lang fahren. Unabhängig davon, ob da ein Schild steht. Das Aufstellen von Schildern ist nicht verpflichtend. Es zählt die Widmung.
Scheint genau richtig zu sein.
Keine Schilder bedeuten weiterhin nicht das etwas nicht verboten ist. Im Zweifelsfall ist es meine Pflicht mich darüber zu erkundigen.
 
Thema:

unbefestigte Straßen, wo und wie findet ihr diese?

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