...wann darf ich wieder fahren????

Diskutiere ...wann darf ich wieder fahren???? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hallo zusammen, ich hät da mal ne frage!! Wie ihr vielleicht in einem früheren Thread von mir gelesen habt, mußte ich den Führerschein wegen...
bernyman

bernyman

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Hallo zusammen,

ich hät da mal ne frage!!
Wie ihr vielleicht in einem früheren Thread von mir gelesen habt, mußte ich den Führerschein wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes für einen Monat abgeben:mad::mad::mad:.
Dieser Zeitraum endet jetzt nach einem Schreiben der Behörde am Freitag um 24:00Uhr:D:D:D. Da ich den Führerschein selber aber erst am Montag abholen kann , stellt sich ihr die Frage ob ich am Wochenende schon wieder Fahren darf??
Klar kann ich, wenn ich, angehalten werde keinen Führerschein vorlegen, aber das erfüllt ja nicht den Tatbestand eines "Fahren ohne Fahrerlaubnis"!!

Schon einmal vielen Dank für eure Antworten.


Gruß

Bernd
 
nypdcollector

nypdcollector

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Nach Ablauf der Sperre darfst du wieder fahren.
Da nicht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sondern nur ein Monat Fahrverbot herrschte, darfst du nach Ablauf der Frist wieder fahren.
Sollte die Polizei dich anhalten, wäre es maximal ein Verwarngeld von 10€, weil du den Führerschein nicht vorweisen kannst, aber kein (!) fahren ohne Fahrerlaubnis.
 
C

Christian S

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Hallo,

Rücksendung des Führerscheines am Freitag auf dem Postweg, Einwurf bei dir bei funktionierender Post am Sa. Vormittag?
 
V

Voggel

Gast
Hattest du dir nicht eine Sicherheitskopie gemacht ?

Damit köntest du ohne Probleme fahren ...​
 
Road's End

Road's End

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III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Ich würde das im Zweifelsfall dahingehend interpretieren, daß auch wenn das Datum abgelaufen ist, Du erst wieder fahren darfst, wenn Du den Lappen wieder in Händen hast. Gerade als "Entzogener" solltest Du sehr vorsichtig sein. Auf gutmütiges Entgegenkommen der Schupos bei einem frisch Bestraften würde ich in dem Fall nicht rechnen. Letzten Endes bleibt es Deine Entscheidung und vor allem Dein Risiko. Wie viel ist Dir ein unter Umständen sehr kurzer Ritt auf dem Motorrad wert?
 
GS Bär

GS Bär

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III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
Ich würde das im Zweifelsfall dahingehend interpretieren, daß auch wenn das Datum abgelaufen ist, Du erst wieder fahren darfst, wenn Du den Lappen wieder in Händen hast. Gerade als "Entzogener" solltest Du sehr vorsichtig sein. Auf gutmütiges Entgegenkommen der Schupos bei einem frisch Bestraften würde ich in dem Fall nicht rechnen. Letzten Endes bleibt es Deine Entscheidung und vor allem Dein Risiko. Wie viel ist Dir ein unter Umständen sehr kurzer Ritt auf dem Motorrad wert?
Sorry, aber dein Beitrag ist schlicht falsch. Die Fahrerlaubnis wurde nicht nach §§ 69, 69a StGB wegen einer Straftat entzogen, sondern es handelt sich um um schlichtes Fahrverbot. Daher kann er nach Ablauf der Verbotsfrist fahren, ohne dass er sich der Gefahr aussetzt, eine Straftat nach § 21 StVG zu begehen.
 
nypdcollector

nypdcollector

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@GS-Bär: Absolut richtig

@Voggel: Eine Kopie ist niemals gültig und in diesem Fall auch völlig unerheblich, da mit Ablauf des Fahrverbots auch ohne den physischen Nachweis (Führerschein) gefahren werden darf.

@Road's End: Du verwechselst (wie viele) Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Das sind grundverschiedenen Dinge.
 
V

Voggel

Gast
@Voggel: Eine Kopie ist niemals gültig und in diesem Fall auch völlig unerheblich, da mit Ablauf des Fahrverbots auch ohne den physischen Nachweis (Führerschein) gefahren werden darf.
.
Es ging ja auch nicht um das Fahren ohne Führerschein , sondern um die 10 Euro :)
Die kann man u.U. sparen wenn der Polizist sich darauf einlässt .
 
L

LGW

Gast
Es ging ja auch nicht um das Fahren ohne Führerschein , sondern um die 10 Euro :)
Die kann man u.U. sparen wenn der Polizist sich darauf einlässt .
Dann kann man aber auch drauf hoffen, das er vorschlägt man könne ja auf die Wache kommen und den Schein vorzeigen (bei Abholung ja eh der Fall). "Aber Herr Wachtmeister, schaun' sich des Wetter an... soll ich da zuhause sitzen???"

Mein Vater ist immer ohne FS unterwegs (also der liegt dann zuhause), und wurde irgendwann anno 1995 mal angehalten - sollte dann auf der Wache vorbeikommen um ihn vorzuzeigen.

Die Beamten haben sich schiefgelacht, als er als grundehrlicher Mensch am nächsten Tag wirklich mit dem FS in der Wache stand - das hätte noch nie einer wirklich gemacht. :D

Aber das war anno 1995, inzwischen hat man das Gefühl das aus jeder Mücke immer gleich eine Kostennote gedruckt wird; als müssten die Beamten Provision verdienen. :cool:
 
nypdcollector

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Es ging ja auch nicht um das Fahren ohne Führerschein , sondern um die 10 Euro :)
Die kann man u.U. sparen wenn der Polizist sich darauf einlässt .
Damit hast du Recht. Passiert öfter, als man glaubt.
Kommt halt drauf an, wie man in den Wald ruft.... ;)
 
Thema:

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