Wie ist eigentlich eine ANZAHLUNG zu werten ?

Diskutiere Wie ist eigentlich eine ANZAHLUNG zu werten ? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hallo Leut, seit letztes Jahr fahr ich eine 97er 11er. So wie das halt ist mit dem Gebraucht PRIVAT An- und Verkauf mußte erst mal ne Neue her...
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Big Shadow

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Hallo Leut,

seit letztes Jahr fahr ich eine 97er 11er.
So wie das halt ist mit dem Gebraucht PRIVAT An- und Verkauf mußte erst mal ne Neue her bevor die Alte zum Abschuss freigegeben wird.

Kurz und bündig, Altes Bike ins I-Net reingestellt, im Januar hat sich jemand gemeldet und hat nach Festlegung des Preises (Interresent hat auch runtergehandelt) den Kauf mündlich zugesagt.
Dies haben wir durch Überweisung von 300,- Anzahlung besiegelt.
Somit habe ich das Bike auch nicht weiter angeboten und für den Käufer seit Januar reserviert.

Gestern hat der Käufer das Bike Probegefahren und war mit dem Zustand etc.. einverstanden. Nur nicht mit dem Kaufpreis, nachdem ich nicht mit mir verhandeln lies (Kaufpreis war ja festgelegt), hat der Käufer zurückgezogen.

Wie ist das denn mit dem "ungeschriebenen Gesetz" mit der Anzahlung ?
Denn ich habe ja auch noch Bremsbeläge und Neuen Reifen, wie mit dem Käufer vereinbart investiert ! :confused:
 
palmstrollo

palmstrollo

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Hi gruß- und namenloser Big Shadow.

Ich weiß aus einem eigenen Fall folgendes. Ist zwar bereits einige Jahre (ca. 18) her, aber vielleicht hat sich ja an der Gesetzgebung nichts geändert...

Mein Vater hat sich gemeinsam mit mir einen gebrauchten PKW angesehen und auch probegefahren. Den Wagen hat er mit 400 DM angezahlt. Mündlich wurde vereinbart, dass zwei Defekte (WaPu und Bremse) noch vor der Übernahme behoben werden sollten. Als wir den Wagen abholen wollten, war dies nicht erfolgt. Mein Vater hat sich dann entschlossen, den Wagen nicht zu kaufen. Die Nicht-Herausgabe der Anzahlung wurde damit begründet, dass der Verkäufer den Wagen angeblich in der Zwischenzeit (eine Woche) mehrmals zu dem gewünschten Preis hätte verkaufen können. Mein Vater hat dann eine Faust in der Tasche gemacht und die 400 DM abgeschrieben. Es kam zu einer Gerichtsverhandlung. Mein Vater wurde verklagt, da der Verkäufer den Wagen nun mit Verlust veräußert hatte, der über die gezahlte Anzahlung von 400 DM hinausging. Diesen Verlust hat mein Vater ebenfalls zahlen müssen.
 
Quallentier

Quallentier

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Immer wieder unfaßbar...

... was in Deutschland unter Rechtsprechung verstanden wird... :mad:
 
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Flugkuh

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Ist schon zwanzig Jahre her mit meiner Kaufmannsschule, aber so hab ich das damals gelernt.

Es gab ein Angebot und ein Bieter hat dies angenommen.
Durch die Anzahlung wurde darüber hinaus ein rechtlich bindender Vertrag geschlossen (konkludentes Handeln).

Die Anzahlung wurde doch sicher quittiert und die restlichen Vereinbarungen schriftlich fixiert?

Ich gehe davon aus, dass ja.

Insofern hat sich an den Bedingungen nichts geändert, nur möchte nun der Käufer einseitig den Vertrag lösen.
Dem kann der Verkäufer nun zustimmen, dürfte jedoch hierbei evtl. entstandene Kosten in Rechnung stellen.

Garagenmiete, Wertverlust, laufende Kosten?

Alles selbstverständlich ohne Gewähr.

Frage 1: Willst Du streiten?
Frage 2: Wenn ja, hast Du nen Rechtsschutz (SB beachten)?
 
ThSx

ThSx

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Ist mir vor zwei Jahren so ähnlich passiert. Der Käufer ist einfach 500 km angereist und ist dann vor Ort vom Kaufvertrag abgesprungen und wollte seien Anzahlung zurück.
Da ich dafür keine Veranlassung sah hat er mich blockiert und die Polizei gerufen; als diese angekommen waren hat er verlangt, dass die Polizei das Geld eintreibt.
Das Ende vom Lied: Ich habe auf eine Anzeige wegen Nötigung verzichtet und er hat seinen Anwalt befragt und ich habe nie wieder etwas gehört.

Ich würde die Anzahlung einbehalten und gut ist es. Alles andere kostet nur Nerven und bedarf einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
 
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Mortenhh

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F 800 GS
Rechtlich habt ihr einen Vertrag, sofern du dies mit ihm Schriftlich vereinbart hast könntest du auf deine Recht bestehen und
klagen auf eine Vertragserfüllung.

Solltet ihr dies alles nur mündlich Vereinbart haben wird es Schwierig wegen mangels der Beweisbarkeit, in diesem fall behalte die 300 € Anzahlung.

Vom Kaufvertrag zurücktreten könnte er nur bei nicht Erfüllung einer Abmachung deiner Seits, der Preis wurde ja Akzeptiert von ihm.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Ich würde niemals eine Anzahlung überweisen wenn ich nicht über den Preis einig wäre. Wenn ich dann einig bin könnte höchstens noch der Fall eintreten, dass die Maschine nicht so ist wie beschrieben (z.B. ein jahr älter oder ohne Tank :D). Dann hätten wir ein Problem. Wenn der Vogel sich aber 2 Monate Zeit lässt (was ich nie machen würde) und Dich am Verkauf "hindert", dann würde ich sagen; Entweder die Kohle bleibt hier und Du machst was Du willst, oder Du nimmst die Karre zum vereinbarten Preis.
Wenn Du streiten willst ist das auch OK, aber wenn Du, wovon ich ausgehe, verlierst, dann wird's richtig teuer. Dann kommen Verzugszinsen, Garage etc. dazu."

gerd
 
GS Jupp

GS Jupp

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  1. kaufvertrag mit detaillierter kaufgegenstandbeschreibung
  2. kaufpreis angeben
  3. anzahlung angeben
  4. spätester abholtermin vereinbaren
  5. vereinbarung darüber, dass bei nichtabnahme die anzahlung verfällt.....

und gut ist :D was sonst :eek::eek: :cool:
 
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Grafenwalder

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Ich würde niemals eine Anzahlung überweisen wenn ich nicht über den Preis einig wäre. Wenn ich dann einig bin könnte höchstens noch der Fall eintreten, dass die Maschine nicht so ist wie beschrieben (z.B. ein jahr älter oder ohne Tank :D). Dann hätten wir ein Problem. Wenn der Vogel sich aber 2 Monate Zeit lässt (was ich nie machen würde) und Dich am Verkauf "hindert", dann würde ich sagen; Entweder die Kohle bleibt hier und Du machst was Du willst, oder Du nimmst die Karre zum vereinbarten Preis.
Wenn Du streiten willst ist das auch OK, aber wenn Du, wovon ich ausgehe, verlierst, dann wird's richtig teuer. Dann kommen Verzugszinsen, Garage etc. dazu."

gerd
Hallo,
da stimme ich Gerd voll und ganz zu. Wenn er nicht abnimmt behalte das Geld mit Hinweis auf entstandene Kosten und Schaden wie z.B. Garagenmiete, Kiste ist jetzt älter, entgangene Verkaufsmöglichkeiten.
Und mit den 300€ bist Du dann ja entschädigt, und Anfang April ist immer noch gute Zeit für den Gebrauchtverkauf.
Auf keinen Fall würde ich an Deiner Stelle einen niedrigeren als den vereinbarten Kaufpreis akzeptieren.
Sag ihm die Anzahlung gibts nicht zurück. Entweder Karre abnehmen oder er muss den Rechtsweg beschreiten.
Über den Rechtsweg ihn zwingen die Kiste abzunehmen würde ich mir verkneifen. Setze ihn schriftlich per Einschreiben davon in Kenntnis das das angezahlte Geld als Entschädigung bei Dir verbleibt und Du die Kiste ab sofort wieder zum Verkauf anbietest.
Das muss doch jedem klar sein, dass eine Anzahlung die Sicherheit für das Zustandekommen des Geschäft darstellt. Kommt das Geschäft nicht zustande, ist die Anzahlung natürlich weg!

Viel Glück,
Grafenwalder
 
Rheinländer

Rheinländer

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ich würde hierzu auf alle fälle mal mit einem anwalt sprechen und diesen nach seinem rat fragen.

so richtig wissen tut es hier von uns vermutlich wohl keiner und bei uns in deutschland gilt immer noch:

"recht haben und recht bekommen sind immer noch zwei verschiedene paar schuhe".

nicht das da nachher der große hammer kommt und es richtig teuer für dich wird.

ich würde da auf nummer sicher gehen.
 
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Mortenhh

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Ich sitze hier grade mit einem Freund (Anwalt für Wirtschaftsrecht) zusammen bei einem Glas (oder mehr) Wein und sprechen über Gott und die Welt und Vertragsrecht.

Hier nun seine Meinung zu diesem Thema aus der ferne:

Ein generelles Rücktrittsrecht steht dem Käufer grundsätzlich nicht zu. Ist ein Kaufvertrag geschlossen worden (egal ob schriftlich oder mündlich), so ist dieser zunächst einmal uneingeschränkt gültig.
Das deutsche Recht macht hiervon jedoch einige Ausnahmen.
Grundsätzlich könnte ein vertragliches Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart werden.
Zudem sieht das Gesetz in einigen Fällen ein gesetzliches Rücktrittsrecht oder eine Wandlung vor. Im Übrigen ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich.

Grundsätzlich sollte ein solcher Vertrag stets schriftlich geschlossen werden. Jedoch ist auch ein mündlicher Kaufvertrag bindend. Der Beweis, daß ein Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist in diesem Fall auch beim mündlichen Abschluss durch die Anzahlung Plausibel.

Ein Rücktritt ist u.a. in folgenden Fällen möglich:
Unmöglichkeit (z.B. das Motorrad ist schon anderweitig verkauft),
arglistige Täuschung, gravierende Mängel (z.B. Motorschaden,
sofern kein Gewährleistungsausschluß vereinbart).
Zu beachten ist jedoch, daß nicht gleich jeder Mangel zum Rücktritt berechtigt (Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises bei Bagatellen)!
Die Anzahlung wäre bei einer nicht Erfüllung auf jeden Fall Einzubehalten.

Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung.
 
N

Nero8

Gast
Dies haben wir durch Überweisung von 300,- Anzahlung besiegelt.

Servus:)...jemand Fremder hat dir einfach so 300€ überwiesen? Ohne was schriftliches in der Hand zu haben?? So etwas habe ich ja noch nie gehört!! Und trotzdem hat er dich vorher herunter gehandelt?? Du machst scheinbar nicht so oft Geschäftchen:eek:...oder?? Und dann kam auch noch der 300€ Überweiser nach 2 Monaten zu dir und wollte die Kiste entweder noch billiger oder die 300€ zurück??

Mir fehlen die Worte...
 
G

Grafenwalder

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ich würde hierzu auf alle fälle mal mit einem anwalt sprechen und diesen nach seinem rat fragen.
Moin,

wenn man eine Rechtschutzversicherung hat ist das ok, wenn nicht würde ich das nicht machen, weil für eine Anfrage beim Anwalt schnell die angezahlten 300€ drauf gehen. Ich würd es dann drauf ankommen lassen.

Viele Grüße,
Grafenwalder
 
K

Kroni

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Ganz generell

Die Anzahlung hat an sich keine so erhebliche rechtliche Bedeutung. Sie ist eine teilweise Erfüllung des Kaufpreisanspruches des Verkäufers, sozusagen eine erste Rate auf den Kaufpreis. Der Kaufvertrag selbst ist nach deutschem Recht nicht "schriftformbedürftig", kann also auch mündlich oder sonstwie (zB per email, sms, chat usw.) geschlossen werden - selbstverständlich empfiehlt sich jedoch alleine der Rechtssicherheit und des Beweises wegen ein schriftlicher Kaufvertrag. Praxiserprobte Formulare sind heute problemlos im Netz zu erhalten - im Zweifel auch vom ADAC und ähnlichen Institutionen.

Ist der Kaufvertrag nur mündlich geschlossen, hat die Anzahlung natürlich einen hohen Wert als Beweis dafür, daß der Kaufvertrag zustande gekommen ist - vor allem dann, wenn die Anzahlung selbst problemlos zB durch Kontounterlagen beweisbar ist. Warum hätte der Käufer ansonsten so eine Anzahlung leisten sollen ?

Im übrigen ist der Inhalt des Kaufvertrages jedoch dadurch nicht bewiesen, zB der Kaufpreis und was von ihm umfasst sein soll. Recht häufig werden beispielsweise Zubehörteile (Gepäcksysteme, Navi usw.) nur gegen "Aufpreis" verkauft. Auch Aussagen wie "TÜV (Inspektion, fällige Reparaturen usw) wird beim Verkauf noch neu gemacht" sind dann nur schwer zu beweisen.

Hier kommt es dann auf Zeugenaussagen an - letztlich auch die Aussagen der Beteiligten, Käufer und Verkäufer, und Zeugenaussagen sind stets "wackelig".

Einem Käufer, der ohne schriftlichen Vertrag eine Anzahlung geleistet hat, und nun die "Kaufsache" nicht übergeben bekommt, würde ich grundsätzlich empfehlen, dem Verkäufer per Einschreiben mitzuteilen, daß man das Moped jetzt haben will, und zwar "Zug-um-Zug" gegen Übergabe des vereinbarten Kaufpreisrestes. Für den Fall der Weigerung wird der "Rücktritt" und "Schadensersatz" angekündigt. Weigert sich der Verkäufer immer noch, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen - und natürlich auch seine Anzahlung zurück. Der Schadensersatzanspruch selbst ist rechtlich verhältnismässig kompliziert - er kann aber unter Umständen beträchtliche Dimensionen erreichen. Bei einem allerdings nur mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag, bei dem die Einzelheiten vom Kaufpreis bis hin zu weiteren Umständen (Zubehör, noch zu erledigende Reparaturen etc.) "strittig" sind, würde ich dazu tendieren, auf weiteren Schadensersatz zu "pfeifen" und mich darauf konzentrieren, die Anzahlung wieder zurückzubekommen. Den "Rest" würde ich als "Lehrgeld" dafür verbuchen, daß man Kaufverträge über Kfz grundsätzlich schriftlich abschließen soll.

Würde ich den Verkäufer zu beraten haben, so würde ich ihm anempfehlen, den Käufer ebenfalls per Einwurfeinschreiben aufzufordern, das bike gegen Zahlung des Kaufpreisrestes abzuholen, und im Weigerungsfalle Rücktritt und Schadensersatz ankündigen, womit der Anspruch auf Rückgabe der Anzahlung wohl "verbraucht" werden würde.

Im Einzelnen ist soetwas allerdings "online" nicht zu beurteilen - der Weg zum Anwalt wird unvermeidlich sein. Und damit wird es erst noch einmal teuer, weil Anwälte ein sehr einnehmendes Wesen haben, und in der Regel ohne Vorschuß oder Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung keinen Finger rühren. Und in Privatrechtsschutzversicherungen ist ein solcher "Vertragsrechtsschutz" meist nicht umfasst. Auch die Erstattung der Anwaltskosten durch die "Gegenseite" ist mitunter kniffelig.
 
GS Jupp

GS Jupp

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leute leute, was veranstaltet ihr hier für einen zirkus :eek: nach dem motto: warum einfach wenn es auch kompliziert geht ;)

da brauch ich keinen rechtsverdreher oder sonstigen gut bürgerlichen rat :(

20% anzahlung mit verlust dieser, sofern nicht binnen 1 woche danach abgeholt wird :p das kann von mir aus jede woche so laufen und ich bin dem käufer auch gar nicht bööööööse :D:D:D
 
gerd_

gerd_

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Hi Kroni
<<<<
Einem Käufer, der ohne schriftlichen Vertrag eine Anzahlung geleistet hat, und nun die "Kaufsache" nicht übergeben bekommt ...
<<<<
Falsch, der Käufer(!) will die "Kaufsache" nicht mehr oder zu einem geringeren als dem vereinbarten Preis
gerd
 
Hermann (aus E)

Hermann (aus E)

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R100GSPD, Bj 1993, 215 tkm, 1. Besitzer / Tenere 700 Bj.2020 1. Besitzer ;)
Hi,
bei den meisten RA's gib es sowas wie eine Rechtsberatung, die kostet meist nur kleines Geld, bei meinem RA gibt es die sogar kostenlos. Man kann sich also erst beraten lassen und dann immer noch entscheiden was man machen will...

Gruß Hermann
 
B

Big Shadow

Themenstarter
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Mir fehlen die Worte...
Das hast Du sehr schön formuliert !
Und da gebe ich Dir Recht, da habe ich mich auch gewundert.
Aber mal ganz ehrlich, bei einer Kaufsache von 1900,- und vorher 300,- als Sicherheit zu bekommen, da mach ich echt keinen Elefanten aus der Mücke ;)

Vorweg auch gleich erklärt, ich bin ein Mensch der sich Nie bzw. nicht gerne Streitet, also Anwälte und Richter fallen da schon Raus !

Was mich so ärgert ist halt das ABSPRACHEN nur noch so wenig Bedeutung haben !
Wie hat der Käufer so schön erklärt:
"er hat schon 2 andere Bikes probe gefahren, die haben ihm gar nicht gepasst, aber mein Bike würde ihm wirklich gefallen, nur nicht für 1900,- sondern für 1600,-" :eek: da hab ich geschaut !

Aber trotzdem vielen Dank für Eure Ratschläge, echt Super !!!
 
HaJü

HaJü

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Leider gelten bei uns Worte bzw. mündl. Abmachungen nicht mehr viel :mad::mad:

Wer schreibt, der bleibt.

Mündl. Nebenabsprachen sind ungültig oder bedürfen der Schriftform.

Und bei Fremden sowieso !!!

Damit geht man (fast) jedem Ärger aus dem Weg :rolleyes:;)
 
S

Stobbi

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Anwalt?

Fragt doch mal Di@k, was er von der ganzen Sache hält, schließlich ist er vom Fach!

Leider gelten bei uns Worte bzw. mündl. Abmachungen nicht mehr viel :mad::mad:
Hierzu nur soviel, ein Freund von mir hat eine Klage gegen einen großen Energieversorger geführt, unter anderem ging es um eine mündliche Nachverhandlung des Preises (ein Betrag von etwa 100 Euro), Aussage des Richters zum Anwalt der Beklagten:
Was haben wir da? Einen Vertrag!
Darauf Widerspruch derer Anwälte, worauf der Richter nur sagte, ich erkläre es Ihnen gerne noch ein weiteres Mal!

Gruß
 
Thema:

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