Wie viele Moppeds passen auf nen 7,5 Tonner??

Diskutiere Wie viele Moppeds passen auf nen 7,5 Tonner?? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Habe mir mit einem befreundetem Ehepaar einen großen Hänger gekauft, modifiziert für 4 Boxer. Geben das Teil auch zum guten Kurs an andere Biker...
Kiksid

Kiksid

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Habe mir mit einem befreundetem Ehepaar einen großen Hänger gekauft, modifiziert für 4 Boxer.
Geben das Teil auch zum guten Kurs an andere Biker für solche Reisen ab.
Kann ja sein das es passt, das Teil steht ja nicht weit weg von Hildesheim.
 
Larsi

Larsi

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Honda NT1100 DCT, Harley Davidson Street Glide Police, R1150GS (RoGSter), R1200S,
kann man ladung nicht versichern??

schon mal bei Lloyds angefragt?? :D
 
Torsten77

Torsten77

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das mit der versicherung der ladung ist mal eine gute frage. habe mir darüber noch keine gedanken gemacht. wie sieht es dann eigentlich mit den sachen im auto aus die im kofferraum sind. inwie weit sind die versichert??? und wie sieht es bei einem unverschuldetem unfall aus???
 
Uli G.

Uli G.

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Hi
Da schau aber mal ob Du überhaupt ein Mietmobil bekommst bei dem Du einen Anhänger dranhängen kannst. Die von irgendwem angesprochenen Schienen in den Seitenwänden der Koffer kenne ich natürlich. Doch würde ich im eigenen Interesse daran vielleicht 1 Mopped festmachen. Die Wände sind nicht zum Verzurren gedacht! "Abspannen" oder "in die Federn ziehen" geht schon mal gar nicht.
Der " Irgendwer" war ICH! Grüße! Uli:mad:

([O.T]:
Man(n) -Frau auch ;)- darf, aus Gründen der Höflichkeit, ruhig "Roß u. Reiter"/Beitragenden nennen (auch wenn das nur ein Harleyfahrer ist:rolleyes:). Zumindest bei nicht so etwa 112.75-seitigen Threads sollte das nicht ganz unmöglich sein. Ansonsten wären Formulierungen wie "an anderer Stelle" oder "in einem der zuvor genannten..." durchaus akzeptabel;).

Danke
Uli
[/End O.T.])

"In die Federn zerren" geht nat. nicht mit Schienen, die irgendwo in ca. 1m Höhe angebracht sind. Nichtsdestotrotz (das m.E geilste Wort neben dem einzigen solchen mit vier (4!) "tz": Adtzventzkrantzkertzen :D) hat's über Jahre hinweg mit 300kg +/- breiten :) Mopeds problemlos geklappt. Sollte also auch bei leichteren Maschinen möglich sein. Braucht halt mehr als ev. nur zwei Gurte/Moped. Ich geb ja zu, die Harleys stehen auf dem einzig vorhandenen Seitenständer derart stabil, das bräuchte fast keine Abspannung mehr ....und das ist für praktisch alle anderen Hersteller schon fast peinlich :D:D:D ... Scusi Signori ... please accept my apologies ...... "rofl³")

Nebenher nehme ich dann mal an dass irgendwer einen passenden Führerschein hat? Mit dem neuen Zeugs darf man ja nur noch 3,5 to und auch mit Umgeschriebenem ist nicht automatisch eine Hängererlaubnis dabei.
Früher durfte man mit den "Dreier" ja 7,5 to plus einachsigen Anhänger soweit für das Zugfahrzeug zulässig. Die Maximalkombination lag bei 7,5 +11to !
gerd
Naja, wenn ich mir die vorhandenen Altersangaben der Beitragenden so anschaue, dürfte auch hier der eine oder andere "Silberrücken" :cool: mit 'nem "grauen Lappen" oder einem geeigneten rosa Papier oder Plastikkärtchen dabei sein. Vllt. nicht grad der Threaderöffner himself, aber einer der Kumpels wird die Kriterien wohl erfüllen (denn sonst -meine Vermutung- hätte Kelle nicht nach einem 7.5-Tonner gefragt. Oder?).

Grüße
Uli
p.s.
So'nen "Silberrücken-Lappen" hatte ich auch (hab ich entwertet immer noch, allein das Photo von '69 ist Gold wert:p), bis ein internationaler Schein fällig wurde, den man auf den "Grauen" nicht ausstellen wollte :mad:.
Zuvor, in Amiland, gab's damit kein Problem. Man hat den "Grauen" hin u. her gewendet und dann, nach der Erkenntnis, daß ich ein "German" wär, die Familienhistorie vor mir ausgebreitet (Opa kämpfte in "Frähhnnz" anno '18, Papa war in "Heidelbörg" und "Fränckfört" stationiert, "fortyfive'n up", ... Mjunick...), und mein Verkehrsverstoß war vergessen, ebenso wie der "Graue" :cool:.
 
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cowy

cowy

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Davon abgesehen... wie sieht das bei so einer Privat-Tour mit einem Tonner eigentlich mit den Lenk- und Ruhezeiten aus?
Hier gilt:

2.1 Ausnahmen nach Artikel 4
Artikel 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Beförderungen, die nicht unter die VO (EWG) Nr. 3820/85 fallen
(siehe auch Nr. 2.1.3). Dazu gehören weiterhin insbesondere Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht,
einschließlich Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu
8 Fahrgastplätzen (Nr. 1 und 2).
2.1.1 Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich allerdings
um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.
2.1.2 Beförderungen mit Pkw-Kombifahrzeugen
Entsprechend Artikel 4 Nr. 1 fallen Pkw und Pkw-Kombifahrzeuge unter die VO (EWG) Nr. 3820/85, wenn ihr zulässiges
Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt und die Fahrzeugkombination zur Güterbeförderung eingesetzt
wird. Nichtgewerbliche Güterbeförderungen für private Zwecke (Art. 4 Nr. 12) sind jedoch ausgenommen.
2.1.3 Zusätzliche nationale Rechtsvorschriften
Die in Artikel 4 aufgeführten Beförderungen sind lediglich von der VO (EWG) Nr. 3820/85 und damit auch von der VO
(EWG) Nr. 3821/85 befreit; zusätzliche nationale Vorschriften für die Beförderungen bleiben daher unberührt. Praktische
Bedeutung hat dies für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder
Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nach
ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern
und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind. Für diese Verkehre gilt die Fahrpersonalverordnung
(FPersV), die in § 6 Abs. 1 die Anwendung der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der VO
(EWG) Nr. 3820/85 vorschreibt. Die VO (EWG) Nr. 3821/85 findet keine Anwendung. Stattdessen sind handschriftliche
Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten zu
führen (vgl. hierzu auch Muster in der Anlage zu § 6 Abs. 6 FPersV).
Das Arbeitszeitgesetz ist für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zusätzlich zu beachten.


Und, bei Fzg. über 7,5 t, gilt auch die Ferienreiseverordnung:


(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie
Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen
(Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten
- 2 -
Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines
Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

Gr, cowy
 
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