LC auf dem Leistungsprüfstand

Diskutiere LC auf dem Leistungsprüfstand im R 1200 GS LC und R 1200 GS Adventure LC Forum im Bereich Motorrad Modelle; Ich muss hier nochmal nachhaken. @fralind: du scheinst dich mit der Materie auszukennen. Ist es nicht richtig das die Werte in den Papieren...
O

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Mooooment mal. Die Leistungsangabe in den Papieren ist doch eigentlich immer die an der Kupplung... dachte ich.
Und ihr wollt mir jetzt was von 135PS erzählen?
Wer weiß es genau?
Ich muss hier nochmal nachhaken.
@fralind: du scheinst dich mit der Materie auszukennen. Ist es nicht richtig das die Werte in den Papieren, Angaben an der Kupplung sind?
Ist es nicht so das auf dem Prüfstand bei eurer Messmethode im direkten Gang gemessen wird? Der direkte wäre, so vermute ich, der 4. Gang.
Klär mich doch mal einer auf hier eeeeeeyyyyyy ;-)

Gruß
Yalle
 
Roter Oktober

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Nach am Rande bemerkt, Gs Troll seine LC wurde, wie fast jedes Motorrad von anwesenden TÜV Ing, bei Vollast mit geeichtem Phonemessgerät gemessen.

97 DB Vor der Änderung standen dort 105 db!!!!!!!!

soweit zu den Serienwerten.
Ahaa, der Herr Ing. hat also nach gem. § 49 StVZO. sowie der Richtlinie 97/24/EG die Messungen durchgeführt, das verstehe ich doch richtig??? Soweit zu einer vollkommen belanglosen Messung, die nur wieder Verunsicherung auslösen wird. Wenn Messungen angeben werden, dann doch bitte entsprechend den gültigen Vorschriften.

Hier der entsprechende § 49 StVZO

§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage


(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:1.Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2.Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
3.(weggefallen)
4.Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie1.mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
2.mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG
oder
3.mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für1.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2.Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.




hier der Auszug aus der EG Richlinie, die gem. § 49 StVZO bindend für die Durchführung der Messung ist.

EG-Richtlinie zur Überprüfung der Lautstärke von Auspuffanlagen


RiLi 97-24 EG/Kapitel 9
2. BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES KRAFTRADS IN BEZUG AUF DENGERÄUSCHPEGEL UND DIE ORIGINALAUSPUFFANLAGE ALS TECHNISCHE EINHEIT
2.1. Fahrgeräusch des Kraftrads (Bedingungen und Meßverfahren zur Prüfung desFahrzeugs beim Bauartgenehmigungsverfahren)
2.1.1. Grenzwerte: siehe Anhang I.2.1.2. Meßgeräte
2.1.2.1. Akustische Messungen
Als Meßgerät ist ein Präzisionsschallpegelmesser zu verwenden, der der in derVeröffentlichung Nr. 179 "Präzisionsschallpegelmesser", zweite Ausgabe, derInternationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht.Bei den Messungen sind die Anzeigegeschwindigkeit "schnell" und die Bewertungskurve"A", die ebenfalls in dieser Veröffentlichung beschrieben werden, anzuwenden.
Zu Beginn und am Ende jeder Meßreihe ist das Schallpegelmeßgerät nach den Angabendes Herstellers mit einer geeigneten Schallquelle (beispielsweise einem Pistonphon) zukalibrieren.

2.1.2.2. Geschwindigkeitsmessungen
Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kraftrads auf der Meßstrecke sind mit einerGenauigkeit von ± 3 % zu bestimmen.

2.1.3. Meßbedingungen
2.1.3.1. Zustand des Kraftrads
Bei den Messungen muß sich das Kraftrad in fahrbereitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit,Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) befinden. Vor Beginn derMessungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen.
Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in dieSchaltautomatik eingegriffen werden. Bei Krafträdern mit mehr als einem angetriebenenRad ist nur der für den normalen Straßenbetrieb vorgesehene Antrieb zu verwenden. Istdas Kraftrad mit einem Beiwagen ausgerüstet, so ist dieser für die Prüfung zu entfernen.

2.1.3.2. Prüfgelände
Das Prüfgelände muß aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen,die von einem im wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. DieBeschleunigungsstrecke muß eben sein; ihre Oberfläche muß trocken und so beschaffensein, daß das Rollgeräusch niedrig bleibt.
Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen derSchallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genaueingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um denMittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenständewie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Der Fahrbahnbelag muß denVorschriften des Anhangs VII entsprechen.
In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeldbeeinflussen könnte, und zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemandaufhalten. Der Meßbeobachter muß sich so aufstellen, daß eine Beeinflussung derMeßgeräteanzeige ausgeschlossen ist.





2.1.3.3. Sonstiges
Die Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen vorgenommenwerden. Es ist sicherzustellen, daß die Ergebnisse nicht durch Windböen beeinflußtwerden.
Bei den Messungen muß der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zuprüfenden Fahrzeugs oder des Windeinflusses mindestens 10 dB (A) unter dem vomFahrzeug erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutzangebracht sein, sofern dessen Einfluß auf die Empfindlichkeit und die Richteigenschaftendes Mikrophons berücksichtigt wird.
Beträgt der Abstand zwischen dem Fremdgeräusch und dem gemessenen Geräusch 10bis 16 dB (A), so ist zur Berechnung der Testergebnisse der entsprechende Korrekturwertgemäß nachstehendem Diagramm von dem vom Schallpegelmeßgerät angezeigten Wertabzuziehen.
>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2.1.4. Meßmethode
2.1.4.1. Art und Anzahl der Messungen
Während der Vorbeifahrt des Kraftrads zwischen den Linien AA' und BB' (Abbildung 1) istder A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen. Die Messung istungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichenderSpitzenwert festgestellt wird.
Auf jeder Seite des Kraftrads sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen.

2.1.4.2. Mikrophonstellung
Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 m ± 0,2 m von der Bezugslinie CC'(Abbildung 1) der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über derFahrbahnoberfläche anzubringen.

2.1.4.3. Fahrbedingungen
Das Kraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit nach 2.1.4.3.1 und2.1.4.3.2 an die Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kraftradbegrenzung dieLinie AA' erreicht, ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe möglichst rasch in dieVollaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die hintereKraftradbegrenzung die Linie BB' erreicht; sodann ist die Betätigungseinrichtungschnellstmöglich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
Bei allen Messungen ist das Kraftrad in gerader Richtung so über dieBeschleunigungsstrecke zu fahren, daß die Spur seiner Längsmittelebene möglichst nahean der Linie CC' liegt.

2.1.4.3.1. Krafträder mit nichtautomatischem Getriebe
2.1.4.3.1.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren
Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von
- 50 km/h
oder
- einer Geschwindigkeit, die 75 % der Nennleistungsdrehzahl S des Motors im Sinne vonAbschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A entspricht.
Die niedrigere der beiden Geschwindigkeiten ist maßgeblich.

2.1.4.3.1.2. Wahl des Getriebegangs
2.1.4.3.1.2.1. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit höchstens vier Gängen haben,werden ungeachtet des Hubraums ihres Motors im zweiten Gang geprüft.
2.1.4.3.1.2.2. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen und mehr haben undderen Motor einen Hubraum bis zu 175 cm3 hat, werden ausschließlich im dritten Ganggeprüft.




2.1.4.3.1.2.3. Krafträder, die ein Schaltgetriebe mit fünf Gängen oder mehr haben undbei denen der Hubraum des Motors 175 cm3 übersteigt, werden im zweiten und imdritten Gang geprüft. Der Mittelwert der beiden Prüfungen ist maßgeblich.
2.1.4.3.1.2.4. Falls während der Prüfung im zweiten Gang (siehe die Abschnitte2.1.4.3.1.2.1 und 2.1.4.3.1.2.3) die Drehzahl des Motors beim Heranfahren an dieEndbegrenzungslinie der Prüfstrecke 100 % der Nennleistungsdrehzahl S gemäßAbschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A übersteigt, ist die Prüfung im dritten Gangdurchzuführen und der gemessene Schallpegel allein als Prüfergebnis anzusehen.
2.1.4.3.2. Krafträder mit automatischem Getriebe
2.1.4.3.2.1. Krafträder ohne handbetätigte Vorwähleinrichtung

2.1.4.3.2.1.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren
Das Kraftrad wird mit gleichförmigen Geschwindigkeiten von 30 km/h, 40 km/h, 50 km/hoder mit 75 % der Höchstgeschwindigkeit bei Straßenbetrieb - wenn dieser Wert geringerist - an die Linie AA' herangefahren. Es wird die Betriebsart gewählt, die den höchstenSchallpegel ergibt.

2.1.4.3.2.1.2. Krafträder mit handbetätigter Vorwähleinrichtung mit x Stellungen fürVorwärtsfahrt.
2.1.4.3.2.2.1. Geschwindigkeit beim Heranfahren
Das Kraftrad nähert sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von
- weniger als 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors 75 % der Nennleistungsdrehzahl Sgemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A entspricht,
oder
- 50 km/h, wobei die Drehzahl des Motors unter 75 % der Nennleistungsdrehzahl Sgemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A liegt.
Sollte während der Prüfung bei einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 50 km/h einHerunterschalten in den ersten Gang erfolgen, darf die Geschwindigkeit beimHeranfahren des Kraftrads auf maximal 60 km/h erhöht werden, damit dasHerunterschalten unterbleibt.

2.1.4.3.2.2.2. Stellung der handbetätigten Vorwähleinrichtung
Ist das Kraftrad mit einer handbetätigten Vorwähleinrichtung mit x Stellungen fürVorwärtsfahrt ausgerüstet, muß die Prüfung in der höchsten Stellung durchgeführtwerden; die Einrichtung für ein gewolltes Herunterschalten (beispielsweise ein Kick-down) darf nicht benutzt werden. Erfolgt nach Durchfahren der Linie AA' einautomatisches Herunterschalten, muß die Prüfung wiederholt werden, wobei die höchsteStellung - 1 oder erforderlichenfalls - 2 gewählt wird, damit die höchste Stellung imVorwählbereich gefunden wird, die eine Durchführung der Prüfung ohne automatischesHerunterschalten (ohne Benutzung des Kick-down) gewährleistet.

2.1.5. Ergebnisse (Prüfprotokoll)
2.1.5.1. In dem Prüfprotokoll für die Ausstellung des Dokuments nach Anlage 1 B sindalle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für die Meßergebnisse von Bedeutung sind.
2.1.5.2. Die abgelesenen Werte sind auf das nächstliegende Dezibel auf- bzw.abzurunden.
Folgt dem Komma eine Ziffer zwischen 0 und 4, wird abgerundet; folgt ihm eine Zifferzwischen 5 und 9, wird aufgerundet.
Zur Ausstellung des Dokuments nach Anlage 1 B dürfen nur Meßwerte verwendetwerden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seitedes Kraftrads nicht größer ist als 2 dB (A).





2.1.5.3. Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeit der Messungen gilt der gemäß 2.1.5.2abgelesene um 1 dB (A) verminderte Wert als Meßergebnis.
2.1.5.4. Wenn der Durchschnittswert der vier Meßergebnisse nicht über dem zulässigenGrenzwert für die betreffende Kraftradklasse liegt, gilt die Vorschrift nach 2.1.1 alserfüllt. Dieser Durchschnittswert ist das Prüfergebnis.
2.2. Standgeräusch des Kraftrads (Bedingungen und Meßverfahren zur Überprüfung derim Verkehr befindlichen Fahrzeuge)
2.2.1. Schalldruckpegel des Kraftrads im Nahfeld
Zur Erleichterung einer späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung der im Verkehrbefindlichen Krafträder ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im Nahfeld der Mündungder Auspuffanlage gemäß den nachstehenden Vorschriften zu messen und dasMeßergebnis in das Prüfprotokoll für das Dokument nach Anlage 1 B einzutragen.

2.2.2. Meßgeräte
Es ist ein Präzisionsschallpegelmeßgerät gemäß 2.1.2.1 zu verwenden.

2.2.3. Meßbedingungen
2.2.3.1. Zustand des Kraftrads
Vor Beginn der Messungen ist der Kraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zubringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nichtin die Schaltautomatik eingegriffen werden.
Während der Messungen muß sich der Wahlhebel des Getriebes in Leerlaufstellungbefinden. Ist eine Unterbrechung der Kraftübertragung nicht möglich, so ist dasAntriebsrad des Kraftrads frei laufen zu lassen, indem es beispielsweise aufgebockt wird.

2.2.3.2. Prüfgelände (Abbildung 2)
Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, an dem es keine nennenswertenakustischen Störungen gibt. Insbesondere eigenen sich dazu ebene Flächen, die mitBeton, Asphalt oder einem anderen harten Material überzogen sind und eine hoheSchallreflexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen aus festgewalzter Erde. DasPrüfgelände muß mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3m von den Umrissen des Kraftrads (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb diesesRechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise anderePersonen als den Fahrer und den Beobachter.
Das Kraftrad ist innerhalb des vorgenannten Rechtecks so aufzustellen, daß dasMeßmikrophon zu eventuell vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens1 m hat.

2.2.3.3. Sonstiges
Durch Störgeräusche und durch Windeinfluß hervorgerufene Anzeigen des Meßgerätsmüssen mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. AmMikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluß auf dieEmpfindlichkeit des Mikrophons berücksichtigt wird.

2.2.4. Meßmethode
2.2.4.1. Art und Anzahl der Messungen
Während des Betriebsablaufs nach 2.2.4.3 ist der A-bewertete maximale Geräuschpegelin Dezibel (dB) zu messen.
An jedem Meßpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen.



2.2.4.2. Mikrophonstellungen (Abbildung 2)




Das Mikrophon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedochniedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrophons muß gegendie Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von0,5 m haben. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrophons muß parallel zurFahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von 45° ± 10° zu der senkrechten Ebenebilden, in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt.
Mit Bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf der Seite aufzustellen, dieden größtmöglichen Abstand zwischen Mikrophon und dem Umriß des Kraftrads(ausschließlich Lenker) zuläßt. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, derenMittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das Mikrophon der Mündung zuzuordnen,die dem Kraftradumriß (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt oder die den größtenAbstand von der Fahrbahnoberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mündungenmehr als 0,3 m, so sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei dergrößte gemessene Wert festzuhalten ist.
2.2.4.3. Betriebsbedingungen
Die Drehzahl des Motors ist bei einem der folgenden Werte konstant zu halten:
- >NUM>S >DEN>2, wenn S größer als 5 000 U/min ist, - >NUM>3S >DEN>4, wenn Skleiner oder gleich 5 000 U/min ist.
"S" steht für die Nennleistungsdrehzahl gemäß Abschnitt 3.2.1.7 der Anlage 1 A.
Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappeplötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schallpegel ist während desBetriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie diegesamte Dauer der Verzögerung umfaßt, zu messen, wobei als Meßwert der maximaleAnzeigenwert gilt.

2.2.5. Ergebnisse (Prüfbericht)
2.2.5.1. In dem Prüfbericht für das Dokument nach Anlage 1 B sind alle erforderlichen,insbesondere auch die zur Messung des Standgeräuschs gehörenden Angaben zuvermerken.
2.2.5.2. Die Meßwerte sind am Meßgerät abzulesen und auf das nächstliegende ganzeDezibel auf- bzw. abzurunden.
Folgt dem Komma eine Ziffer zwischen 0 und 4, wird abgerundet; folgt ihm eine Zifferzwischen 5 und 9, wird aufgerundet.

Es sind nur Meßwerte zu verwenden, deren Differenz bei drei unmittelbaraufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB (A) ist.
2.2.5.3. Als Meßergebnis gilt der höchste dieser drei Meßwerte.
Das gleiche gilt nach den Vorschriften auch für Zubehörauspuffanlagen.






 
Larsi

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Ich sag es echt ungern, aber .... Andreas, du nervst!

Wenn du hier schon Paragraphen reiten willst, dann reicht ein Link.
Du musst dem Beitrag nicht noch durch elend lange Zitate versauen.

Natürlich hält das Motorrad nicht die Messwerte der Typprüfung ein, den dort herrschen bestimmte Bedingungen.
Aber mit einer solchen Messung wie hier sieht man deutlich, dass das Fahrgeräusch nur im Messfenster leise ist.
 
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ich starte jetzt gleich zum Husumer Hafen. Kucken was geht. Vier Stunden hin, vier Stunden zurück ... anschließend ~600 KM mehr auf dem Tacho.

Sind in Wacken noch die Bühnen aufgebaut?
 
schloeppel

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Hy das mit dem Hattech auf der LC ist echt der Hammer wahr neben Torsten gestanden hätte ich echt nicht geklaubt das der 9ps
kostet .naja
Optik ist nicht alles !?
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Aber wahr ein Super Tag in eppertshausen und 281 km Anfahrt mit dem Tom Tom kurvenreiche Strecke ist der Hammer
hätte in gedacht das Mann so cool da hoch kommt .
gruß
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bastl-wastl

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Hy das mit dem Hattech auf der LC ist echt der Hammer wahr neben Torsten gestanden hätte ich echt nicht geklaubt das der 9ps
kostet .naja
Optik ist nicht alles !?
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Gab es mit dem selben Bike eine Messung mit orginal Topf als vergleich?

Wenn nicht wäre ich vorsichtig mit dem "Verlust" von 9PS beim Hatech.
 
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Das klingt nach Struktur! ;)

- - - Aktualisiert - - -

ich starte jetzt gleich zum Husumer Hafen. Kucken was geht. Vier Stunden hin, vier Stunden zurück ... anschließend ~600 KM mehr auf dem Tacho.

Sind in Wacken noch die Bühnen aufgebaut?
Das klingt nach Verwandtenbesuch. :D
 
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Gab es mit dem selben Bike eine Messung mit orginal Topf als vergleich?

Wenn nicht wäre ich vorsichtig mit dem "Verlust" von 9PS beim Hatech.
Stimmt irgendwie, aber ich wäre jetzt noch enttäuschter, wenn die Hatech 5PS gebracht hat, dann hätte meine Original ja 14PS weniger als eingetragen....

Oerst
 
bastl-wastl

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Stimmt irgendwie, aber ich wäre jetzt noch enttäuschter, wenn die Hatech 5PS gebracht hat, dann hätte meine Original ja 14PS weniger als eingetragen....

Oerst
Macht euch mal frei von dem Gedanken dass NUR ein anderer Topf 5% mehr Leistung bringt.Wenn man nix verliert ist schon viel gewonnen.;)
 
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loscupo

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Ich sehe das genauso wie Bastl- Wastl. Zuerst sollte hier bei dieser LC eine Messung mit dem original Topf erfolgen. Dann kann man auch mehr zu dem Verlust zwischen Original und Hattech sagen. Schließlich hat ja nicht jede GS die gleiche Leistung...................
 
Roter Oktober

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Ich sag es echt ungern, aber .... Andreas, du nervst!

Wenn du hier schon Paragraphen reiten willst, dann reicht ein Link.
Du musst dem Beitrag nicht noch durch elend lange Zitate versauen.

Natürlich hält das Motorrad nicht die Messwerte der Typprüfung ein, den dort herrschen bestimmte Bedingungen.
Aber mit einer solchen Messung wie hier sieht man deutlich, dass das Fahrgeräusch nur im Messfenster leise ist.
Fralind ist Fachmann, und entsprechend sollte so eine Messung von ihm selber kommentiert werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Messung läßt den Herstellern jeglichen Freiraum, da nur unter ganz bestimmten Vorgaben zu messen ist. So werden die KFZ von den Herstellern entsprechend den ges. Bestimmungen gebaut.

Zu laut ist wenn die max. erlaubten db nach diesem Messverfahren überschritten werden, ansonsten ist alles in Butter.

Es wird immer wieder geschrieben, der Hersteller sieht es in seiner Toleranz, das darf der nicht, nur wenn eigene Messung durchgeführt werden, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind wir selber tolerant und sagen paßt schon, was soll das. Die Richtlatte sollte für alle die selben Maßstäbe haben.

Wenn ein Moped 125 PS hat und auf dem Prüfstand dann 130 bringt, schreien wir Hurra, bringt das Moped nur 120 gibt's bösen Mecker obwohl beides locker in der Serienstreuung von +/- 3-4% liegt.
 
Larsi

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Macht euch mal frei von dem Gedanken dass NUR ein anderer Topf 5% mehr Leistung bringt.Wenn man nix verliert ist schon viel gewonnen.;)
Stimmt,

aber was will man auch erwarten ...

Früher hiess ein anderer Endpott, ein weniger zugestopftes Auspuffsystem.
Heute ist es der Tausch eines ziemlich perfekten Systems gegen einen Universalpott.
 
schloeppel

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Ich will hir keinen Hersteller schlecht reden .
wolte nur das mess Ergebnis kommentieren .
weiter nix .

Gruß
schlöppel
 
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Fralind ist Fachmann, und entsprechend sollte so eine Messung von ihm selber kommentiert werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Messung läßt den Herstellern jeglichen Freiraum, da nur unter ganz bestimmten Vorgaben zu messen ist. So werden die KFZ von den Herstellern entsprechend den ges. Bestimmungen gebaut.

Zu laut ist wenn die max. erlaubten db nach diesem Messverfahren überschritten werden, ansonsten ist alles in Butter.

Es wird immer wieder geschrieben, der Hersteller sieht es in seiner Toleranz, das darf der nicht, nur wenn eigene Messung durchgeführt werden, die nicht den Bestimmungen entsprechen, sind wir selber tolerant und sagen paßt schon, was soll das. Die Richtlatte sollte für alle die selben Maßstäbe haben.

Wenn ein Moped 125 PS hat und auf dem Prüfstand dann 130 bringt, schreien wir Hurra, bringt das Moped nur 120 gibt's bösen Mecker obwohl beides locker in der Serienstreuung von +/- 3-4% liegt.

Guten Morgen,
langsam nervst du aber wirklich in diesem Thema.
dies ist jetzt schon dein x-tes Postion hier, indem du aber auch absolut nichts zum eigentlichen Thema geschrieben hast!
>leider genauso wenig wie ich mit diesem Post!!!

Sicherlich besteht deinerseits an diesem Thema ein gewisses Interesse - genauso wie bei mir - sonst würden wir es ja nicht lesen bzw. verfolgen.
Doch auch ich kann zu diesem Thema nichts beitragen......
Wenn, dann gibt es ggf. Fragen, welche man dann auch an die Fachkundigen oder Beteiligten stellen wird/kann.

Doch SO wie du es hier angehst werden ganze Thema zustört bzw. schweifen nach dem 5-6Post derart vom Thema ab,
dass viele einfach keine Lust mehr haben weiterhin teilzunehmen.

Wünsche alle noch einen schönen restlichen Sonntag.
:rolleyes:
 
Larsi

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Ist ja auch die Frage, ob der Verlust nur in der Leistungsspitze auftritt, oder über den gesamten Bereich.
Letzteres solltest du bei einem Rücktausch spüren können.

Es gibt natürlich auch unterschiedliche Gründe, den Pott überhaupt zu tauschen.
Ich finde den Serienpott der LC echt gelungen.
 
atgmax

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R1200/1250GS LC 13/15/16/18/20
Ich hab jetzt den 55 Beiträgen hier entnommen, dass bei einer gemessenen LC mehr Leistung und eine höhere Lautstärke herausgekommen ist. :sleep:

Gibt es weitere Infos/weitere Messergebnisse? :schulterzucken:
 
fralind

fralind

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Jetzt nur nicht gegenseitig draufhauen.

natürlich wäre es der richtige Weg das selbe Mororrad mit dem Serien und dem, hier Hattech Esd zu messen um stimmig ein Ergebnis zu haben.
Aus der Erfahrung heraus aber kann ich behaupten, dass man aber wirklich froh sein kann, wie hier schon richtig angemerkt,
Macht euch mal frei von dem Gedanken dass NUR ein anderer Topf 5% mehr Leistung bringt.Wenn man nix verliert ist schon viel gewonnen.
Früher hiess ein anderer Endpott, ein weniger zugestopftes Auspuffsystem.
Heute ist es der Tausch eines ziemlich perfekten Systems gegen einen Universalpott.
kein Verlust entsteht.

etwas zu Grundverständnis, beim Tag des Donners wird nicht auf einen h(o)armonische Leistungs / Drehmomentverlauf geachtet, da wird zweimal im 6 Gang bis zum Begrenzer gefahren und das beste Ergebnis zählt.
das hat nichs mit dem normalen Fahrverhalten auf der Strasse zu tun, sprich, wer fährt gerne im Bereich von 2000 - 5500 Umin und hat dort den besten Drehmoment Verlauf.
Roter Oktober, hier wurde gemessen, wie es auch der Trachtenverein mit seinen zur Verfügung stehenden Bordmitteln bei einer Komtrolle macht. Was auf der Strasse für einen Anfangsverdacht bei größerer Überschreitung des eingetragenen Wertes für eine genau Ermittlung durch entsprechende Institutionen reichen würde.


Schat mal hier, da kann man sich in etwa etwas darunter vorstellen.

 
S

Schlonz

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Ist ja auch die Frage, ob der Verlust nur in der Leistungsspitze auftritt, oder über den gesamten Bereich.
Letzteres solltest du bei einem Rücktausch spüren können.

Es gibt natürlich auch unterschiedliche Gründe, den Pott überhaupt zu tauschen.
Ich finde den Serienpott der LC echt gelungen.
ja, den finde ich auch echt schick, macht nen ziemlich schlanken Fuß.

An meiner 07er habe ich damals so alles, was es damals auf dem Endtopf Markt gab, getestet und alle ließen das Mopped zwar besser klingen, aber nicht besser fahren. Mit einer Ausnahme, dem SR-Racing, der ein kleines Plus brachte und besser klang, daher blieb er auch da
 
AmperTiger

AmperTiger

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nochmal zu den Leistungsangaben: ist es nicht so, dass das was der Prüfstand an Kurve ausspuckt die Leistung an der Kupplung ist? gemessen am Rad, hochgerechnet.
D.h. die gemessene LC hatte 127PS Leistung an der Kupplung, wovon warscheinlich ~120PS am Rad ankommen. so wird doch ein Schuh draus.
Vor allem, wo doch in Motorrad die gemessenen Leistungen an der Kurbelwelle noch nie über 128PS lagen. die letzte hatte 126PS, d.h. da sind an der Kupplung dann sicher nicht mehr als 123PS versammelt, am Rad dann schon unter 120PS

Viele meinen ja zum ausgedruckten Diagramm noch den Verlust dazurechnen zu müssen (können) und kommen dann auf wahnwitzige Leistungsangaben. Das was das Diagramm ausspuckt ist bereits die nach DIN oder EG Norm errechnete Leistung an der Kupplung.
Vergleichbar sind auch nur Moped die unter gleichen Bedingungen (Temp und Luftdruck) auf dem gleichen Prüfstand gemessen wurden. -> daher auch die Idee des Prüfstandes am TdD
 
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