§52 StVZo Abs. 7 (Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten) greift nur bei Mehrspurigen Fahrzeugen.
Das ist genau der richtige Ansatz, nur falsch verstanden! Wer den § 52 StVZO zitiert, muss das auch richtig tun. Das fängt an mit:" Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern"
das bedeutet, dass mal grundsätzlich nur die in § 50 genannten Scheinwerfer montiert sein dürfen. Der §52 erlaubt nun unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Sonderregelungen.
In Abs. 7 steht dann, dass mehrspurige Fahrzeuge etwas dürfen, einspurige sind damit ausgeschlossen. Eine Diskussion könnte ich mir nun noch für Motorräder mit Beiwagen vorstellen, aber das ist eigentlich auch gegessen, ähnlich wie bei den Trikes, bei denen die Räder nicht hintereinander sondern seitlich versetzt sind.
Also "Arbeitsscheinwerfer" an Motorrädern geht zwar faktisch dranzubauen, und vielleicht lässt sich auch der eine oder andere der kontrolliert damit ausbluffen, rechtlich haltbar wird das aber nicht sein. Wer's nicht glaubt, der probierts aus. Ich hab ja in einem anderen Thread geschrieben: Mit Gebühren knapp 160 Euro für den Halter und ein paar Punkte fürs Flens-Konto... Am besten dann Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und ne gerichtliche Entscheidung herbeiführen, das kostet dann zwar noch mehr, dient aber der Rechtsfortbildung und Forenrechtssicherheit!