Motorrad in Garage umgefahren

Diskutiere Motorrad in Garage umgefahren im R 1200 GS und R 1200 GS Adventure Forum im Bereich Motorrad Modelle; Meine Garagenzufahrt ist auch offen für jedermann zu jeder Zeit! Ist aber im rechtlichen Sinne trotzdem KEIN öffentlicher Verkehrsraum, da...
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Smile

Gast
Definition Strassenverkehr: Zum Straßenverkehr gehören alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen.

Solange die Garage normal zugänglich ist, war das auch ein Unfall im Strassenverkehr.
Meine Garagenzufahrt ist auch offen für jedermann zu jeder Zeit! Ist aber im rechtlichen Sinne trotzdem KEIN öffentlicher Verkehrsraum, da Privatgrundstück und nicht dem öffentlichen Verkehr "gewidmet"!

Deshalb kann bzgl. des erwähnten Parkhauses m.E. hier auch keine allgemein gültige Ausage getroffen werden.

VG
ULF
 
L

lechfelder

Gast
Hallo,

Unfallflucht ist ein Straftatbestand, und da ist es doch vollig wurscht wo die stattfand.
 
G

Gast2878

Gast
Motorrad in der Garage umgefahren

Hatte vor 10 Jahren ein ähnliches Erlebnis. Als ich eines Tages in die Tiefgarage des Hauses kam, wo ich meine Wohnung hatte, stand meine Kawa GPZ angelehnt an der Wand. Spiegel und Blinker kaputt, Verkleidung zerkratzt; also offensichtlich so von einem PKW angefahren, dass sie vom Hauptständer fiel. Schaden ca. 1500 Euro.
Der Täter hatte sie danach aufgerichtet, aber keine Nachricht hinterlassen. Ich bin dann zur Polizei und habe Anzeige erstattet. Gleichfalls eine Nachricht ans schwarze Brett gehangen mit dem Sachverhalt und die Aufforderung, sich bei der Polizei zu melden, um die Anzeige wegen Unfallflucht zu stoppen.
Das hat dann gewirkt; es meldete sich nach drei Tagen einer der Hausbewohner. Allerdings war da schon eine gewisse Zeitspanne (1 Tag?) laut Aussage der Polizei überschritten, um die Ermittlungen noch zu stoppen, da der Fall im Computer bereits an die nächsthöhere Instanz weitergeleitet wurde.
Der Verursacher musste Wochen um seinen Führerschein bangen; allerdings konnte er dann mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen, dass es keine Fahrerflucht war, da die abgeschlossene Tiefgarage nicht als öffentlicher Verkehrsraum gilt. Den Schaden musste er natürlich trotzdem bezahlen (Sachbeschädigung)
 
nypdcollector

nypdcollector

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Meine Garagenzufahrt ist auch offen für jedermann zu jeder Zeit! Ist aber im rechtlichen Sinne trotzdem KEIN öffentlicher Verkehrsraum, da Privatgrundstück und nicht dem öffentlichen Verkehr "gewidmet"!

Deshalb kann bzgl. des erwähnten Parkhauses m.E. hier auch keine allgemein gültige Ausage getroffen werden.

VG
ULF
Völlig egal. Es gibt rechtlich öffentlichen Verkehrsraum (durch Widmung) oder tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Parkplatz eines Supermarktes). Beides ist öffentlicher Verkehrsraum auf dem die StVO gilt.
Solange keine gezielte Zugangskontrole zu dem Verkehrsraum statt findet, ist es öffentlich.

Für den Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist aber die Definition des öffentlichen Verkehrsraumes unerheblich.
 
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Smile

Gast
Völlig egal. Es gibt rechtlich öffentlichen Verkehrsraum (durch Widmung) oder tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Parkplatz eines Supermarktes). Beides ist öffentlicher Verkehrsraum auf dem die StVO gilt.
Solange keine gezielte Zugangskontrole zu dem Verkehrsraum statt findet, ist es öffentlich.

Für den Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist aber die Definition des öffentlichen Verkehrsraumes unerheblich.
EINSPRUCH!


Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt macht sich der Unfallflucht strafbar. Geschieht der Vorgang jedoch auf einem Privatgrundstück - etwa dem Hof eines Mehrfamilienhauses - ist der Vorwurf der Unfallflucht nicht aufrecht zu halten.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist. Ein Verkehrsraum ist jedoch nur dann öffentlich, wenn er ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dabei steht es dem Charakter der Öffentlichkeit nicht entgegen, wenn für die Zufahrt eine Parkerlaubnis oder ein Entgelt verlangt wird.

Entscheidend ist jedoch, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. Aus einer Beschilderung als „Privat-/Werksgelände“, einer Einfriedung oder einer Zugangsbeschränkung durch eine Einlasskontrolle kann sich ergeben, dass die Allgemeinheit von der Benutzung ausgeschlossen ist. Ist dagegen ein Betriebsgelände oder ein Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich, liegt öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts vor. Es kommt also darauf an, ob der Hof mit einer Sperre von der Straße abgetrennt ist und ob Parkflächen nur bestimmten Bewohnern zugewiesen sind. Dann fehlte es an der Öffentlichkeit. Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht wäre somit nicht möglich.

Kein Öffentlicher Verkehrsraum (keine Unfallflucht)

  • durch Metallpoller abgegrenzte, nicht öffentliche Parkflächen
  • ein Kasernengelände
  • Rasenfläche vor einer Behörde, die nur von einzelnen Behördenbesuchern zur Abkürzung des Zugangs benutzt wird
  • Tiefgaragen, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
  • abgesperrte und absperrbare Parkbuchten vor einem Wohnhaus
  • Parkhäuser und deren Zufahrten außerhalb der normalen Betriebszeiten
  • Parkraum nur für Übernachtungsgäste eines Gasthofes
  • Lehrerparkplatz einer Schule
  • Tankstellengelände in Zeiten der Betriebsruhe
  • Kasernengelände
  • bei Wagendecken eines Fährschiffes während des Übersetzens
  • im Verkehr zu Wasser



Unsere StVO, StVG, FEV, FZV, StVZO und StGB (142, 315, 316) etc. gehen hier sehr wohl vom öffentlichen Verkehrsraum aus!

Ich habe aber immer noch nicht erkennen können um was für eine Art Parkhaus es sich handelt.


Unbenommen besteht hier aber die Schadensersatzpflicht nach dem BGB. Sachbeschädigung scheidet hier "leider" auch aus, da diese nach unserem Rechtssystem nicht fahrlässig begangen werden kann. Hier ist zumindest "bedingter Vorsatz" notwendig.
 
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nypdcollector

nypdcollector

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Ein Hinweis "Privatgelände" reicht nicht aus. Der Verkehrsraum muss für den allgemeinen Verkehr unzugänglich sein, ansonsten gilt es, egal wie es beschrieben ist, als öffentlicher Verkehrsraum (tatsächlich öffentlich, oder rechtlich öffentlich).
Quellen: Bouska + Hentschel

Aus o.a. Gründen sind folgende Beispiele auch schicht falsch:
  • Tiefgaragen, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
  • abgesperrte und absperrbare Parkbuchten vor einem Wohnhaus (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
  • Parkhäuser und deren Zufahrten außerhalb der normalen Betriebszeiten (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
  • Parkraum nur für Übernachtungsgäste eines Gasthofes (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
  • Lehrerparkplatz einer Schule (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
  • Tankstellengelände in Zeiten der Betriebsruhe (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
 
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Smile

Gast
Bsp. Urteil

Beim Einfahren in einen schmalen Privatweg zum Hof,
wo ausschließlich Bewohner des Hauses parken durften,
schrammte ein Mieter das Fahrzeug seines Nachbarn.

Danach parkte er sein Auto und ging ins Haus,
ohne am geschädigten Pkw seinen Namen oder eine Telefonnummer zu hinterlassen.

Prompt bekam er eine Anzeige wegen Fahrerflucht.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab,
da weder Privatweg noch Hof der Allgemeinheit zugänglich seien.

Voraussetzung für Unfallflucht sei grundsätzlich,
dass die Tat im öffentlichen Verkehr begangen wurde.


Az. 2 Ss 33/08


Aber wir "streiten" hier eigentlich um ein ungelegtes Ei. Wichtig ist das der Schaden der GS bezahlt wird!!!

Wie spielt m.E. eine untergeordnete Rolle. Der Weg zur Polizei ist ja auch hier niemandem verwehrt, da die Polizei auch
verpflichtet ist alles dazu beitzutragen das auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erfüllt werden können.


Ich wünsche der Bekannten von Dirk das der Nachbar den Schaden im vollen Umfang bezahlt und sie wieder in Ruhe mit der dann hoffentlich zu 100% hergestellten GS fahren kann.

 
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nypdcollector

nypdcollector

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Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch ab,
da weder Privatweg noch Hof der Allgemeinheit zugänglich seien.
Wenn der Weg nicht zugänglich ist (also physisch abgesperrt), dann ist es auch keine öffentliche Verkehrsfläche. Ein Hinweisschild alleine reicht nicht aus.


Voraussetzung für Unfallflucht sei grundsätzlich,
dass die Tat im öffentlichen Verkehr begangen wurde. [/COLOR]
Und genau den gibt es in 2 verschiedenen Ausführungen:
  • rechtlich öffentlich (durch Widmung)
  • tatsächlich öffentlich (durch Zugangsmöglichkeit ohne physische Einschränkung)

Wichtig ist das der Schaden der GS bezahlt wird!!!
RICHTIG
 
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Smile

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Rennleitung

(Bullen sind auch nur Menschen, haben aber oft andere "Ansichten"!):D:D:D:D


VG

ULF


Guten Nacht muss Morgen früh raus!
 
KlausisGS76

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Jetzt wissen wir aber immer noch nicht, wie sich der Nachbar zum "Vorwurf" geäußert hat (neugierig frag)!

Nordlicht hat geschrieben "im Guten Regeln" - das sehe ich genauso!
Reg Dich (erstmal) nicht auf - Ihr werdet noch länger nebeneinander wohnen!
Und "höhere" Instanzen kannst Du anhand seiner Reaktion immernoch informieren und die Sache zur Anzeige bringen.

Fakt ist, er hat wissentlich (aber sicher unabsichtlich) Dich geschädigt - nun muss er dafür einstehen (bzw. seine Versicherung - dafür hat man die ja...)!

Also - schreib mal, was denn da so bei euch los ist!

LG

Marco
 
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LGW

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Mich würde jetzt mal interessieren, was der Nachbar überhaupt nu gesagt hat, und ob ders bezahlt, oder seine Versicherung, oder wie oder was.
 
smarthornet64

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Mich würde jetzt mal interessieren, was der Nachbar überhaupt nu gesagt hat, und ob ders bezahlt, oder seine Versicherung, oder wie oder was.
Er wird den Schaden wohl bezahlen. Ich habe mich nur sehr darüber geärgert, dass er das Motorrad einfach hat liegen lassen.
Schaunmermal, da die Kiste leider auf einen dort geparkten Motorradanhänger geknallt ist, hat wohl der Heckrahmen etwas abbekommen - werde berichten.

Danke für Eure Beiträge und den gespendeten Trost.

Gruß und ein schönes Wochenende,

Dirk.
 
N

Nordlicht

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Aber bin vom Fach:D und habe schon etliche Seminare und Fortbildungen im Bereich der Verkehrsunfallflucht besucht.
Jetzt ist mir auch klar, warum ausgerechnet dieser Bereich so hart bestraft wird - ich wusste nicht, dass man UNfallflucht richtig lernen kann! Demfall also ein Dipl.Ing. Unfallflüchter, ja? :D

Aber im Ernst: Das erklärt die Allgemeingültigkeit deiner Aussage tatsächlich und ich beuge mich dem jetzt und hier. Mich würde mal interessieren, was wäre, wenn man es denn nicht spüren will, sondern (verboten, ich weiss) den MP3 voll aufgedreht hat oder am Telefon quasselt und quasi einarmig schnell noch einparkt (was ja nun mal auch eine Realität ist, wie ich behaupte...). Oder das kind beruhigt...kurz: Komplett abgelenkt ist und quasi per Autopilot die altbekannte Einparkprozedur durchführt. Jetzt nicht als AUsrede gedacht, sondern ernsthaft gefragt. Ich fürchte, zumindest die laute Musik würde es überdecken...

Und nein, ich rede hier nicht (!) von mir!!! Vor meinem Auto steht meine GS, rechts ist Mauerwerk und links die GPZ meiner Freundin. :eek: Ich würde in 2 von 3 Fällen sofort sterben, wenn ich Mist baue - und die Wand würde mich teuer zu stehen komen, weil der Smart weicher ist als die Wand...
ICH schlafe lieber eine Stunde auf der Autobahn, damit ich in der EInstellhalle topfit bin. :D
 
S

Smile

Gast
Jetzt ist mir auch klar, warum ausgerechnet dieser Bereich so hart bestraft wird - ich wusste nicht, dass man UNfallflucht richtig lernen kann! Demfall also ein Dipl.Ing. Unfallflüchter, ja? :D so ähnlich, aber lieber zügig GS fahren;) (hat mich letzte Woche auch 30€uronen gekostet, aber ein Glück keine Pkt.):p

Aber im Ernst: Das erklärt die Allgemeingültigkeit deiner Aussage tatsächlich und ich beuge mich dem jetzt und hier. Mich würde mal interessieren, was wäre, wenn man es denn nicht spüren will, sondern (verboten, ich weiss) den MP3 voll aufgedreht hat oder am Telefon quasselt und quasi einarmig schnell noch einparkt (was ja nun mal auch eine Realität ist, wie ich behaupte...). Oder das kind beruhigt...kurz: Komplett abgelenkt ist und quasi per Autopilot die altbekannte Einparkprozedur durchführt. Jetzt nicht als AUsrede gedacht, sondern ernsthaft gefragt. Ich fürchte, zumindest die laute Musik würde es überdecken...
Hier kommt es dann darauf an, den Richter oder Staatsanwalt glaubhaft davon zu überzeugen, dass "man" es nicht wahrnehmen konnte. Solche Fälle gibt es natürlich auch, frei nach dem Motto: Ausnahmen bestätigen die Regel. Denn, steht erst einmal der Verdacht einer Straftat im Raume ist die Polizei ja gar nicht befugt die Sache wieder einzustellen. Hier ist dann die Staatsanwaltschaft als sog. "Herrin des Verfahrens" am Zuge. (was für ein Sch... Beamtendeutsch!)



Und nein, ich rede hier nicht (!) von mir!!! Vor meinem Auto steht meine GS, rechts ist Mauerwerk und links die GPZ meiner Freundin. :eek: Ich würde in 2 von 3 Fällen sofort sterben, wenn ich Mist baue - und die Wand würde mich teuer zu stehen komen, weil der Smart weicher ist als die Wand...
ICH schlafe lieber eine Stunde auf der Autobahn, damit ich in der EInstellhalle topfit bin. :D
So jetzt aber Schluß mit der trockenen Theorie und gespannt auf das Ergebnis der Schadensreguliertung gewartet.


Schönes WE all

ULF
 
smarthornet64

smarthornet64

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Moin,

wem gehört der Anhänger denn?

Nicht, daß nun auch noch ein weiterer Anspruch entsteht...
Nee, nee - am Hänger scheint nichts zu sein, das Motorrad ist auf das Kastenschloss gefallen.
 
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RaRo

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Leidvolle Erfahrung

Hatte selbst mal einen ähnlichen Fall. Der Vermieter ist mit seinem Wohnmobil an mein vor dem Haus (öffentliche Straße) geparktes Motorrad (damals noch keine GS) gefahren und hat es soweit zurückgedrückt, dass der Hauptständer ausgebrochen und weiterer Schaden entstanden ist (Gabel verzogen etc.). Da sich der Hauptständer dabei verkeilt hat und das Moped nicht umgefallen ist, zudem abgedeckt war, habe ich das erst zwei oder drei Tage danach entdeckt. Da ziemlich eindeutig war, wer drangefahren ist, bin ich direkt zum Vermieter, der im selben Haus wohnte und habe ihn gefragt, ob er an das Motorrad gefahren sei, was er auch sofort eingeräumt hat - ob etwas passiert sei. Ich habe ihm einen ersten Schadensbericht gegeben und bin mit ihm verblieben, dass ich das Moped in die Werkstatt bringe und ihm den Kostenvoranschlag für die Reparatur gebe. Er hat das der Versicherung gemeldet. Die ganzen unerfreulichen Einzelheiten will ich nun gar nicht aufzählen. Das Ende vom Lied war, dass die Versicherung nichts zahlen wollte und ich deshalb schließlich geklagt habe. Dabei war unstrittig und von der Polizei festgestellt, dass der Schaden an meinem Moped an der Stelle vor dem Haus durch Auffahren entstanden ist, wo es stand, und dass der Vermieter drauf gefahren ist und Fahrerflucht begangen hat. Meine Klage wurde dennoch abgewiesen, da ich nicht beweisen konnte, dass der Schaden durch den Vermieter und nicht durch einen weiteren (!) Auffahrunfall danach entstanden ist. War keine schöne Erfahrung (zudem teuer; damals Student; Reparatur und Gutachterkosten beider Seiten). Die Idee dazu hatte übrigens die Versicherung. Ich kann nur raten, wenns zum Prozess kommt: einen guten Anwalt. Schöne Grüße
RaRo
 
M

Möppi-Dick

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Plauen im Vogtland
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R1200 GS
Ball flach halten

Also mir ist im Frühjahr etwas ganz ähnliches passiert:

Als ich aus dem Urlaub zurückkam, stand meine GS in der Tiefgarage auf dem Seitenständer, was mir sofort auffiel, da ich sie dort immer auf dem Hauptständer abstelle. An der Sitzbank war ein Zettel angebracht mit der Aufforderung "Bitte bei Frau ... melden", eine ältere Dame aus dem Haus hatte das Möppi vom HS geschubst.

War natürlich auch erst sauer, aber als die Frau mir schilderte, wie sie das Motorrad nach dem Kippen auf ihre Motorhaube fast 30 min festgehalten hat, um dann mit einer Hand am Möppi und der anderen am Handy eine Bekannte anrief, um das Auto wegzufahren, da musste ich schon schmunzeln. Die Dame wollte auf jeden Fall verhindern, dass irgendein Schaden passiert, was ihr auch gelungen ist.

Was ich damit sagen möchte: Dreimal tief durchatmen, und sachlich mit dem Nachbarn reden. Dass er keine Nachricht hinterlassen hat, muss man ihm vorhalten, dass er das Moto nicht aufgestellt hat, kann darin liegen, dass er nicht wusste wie das geht. Viele autofahrende Bürger sind im Umgang mit Motorrädern und Motorradfahrern eher unsicher ...

Also nichts unterstellen, aber sachlich und hartnäckig die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens einfordern. Sind alles nur Menschen ...

Gruss, Raimo
 
B

Beste Bohne

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S-H
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Ein Blaues mit Boot, ein Orangenes, noch ein blaues mit Boot, ein Gelbes mit Boot und ein Graues :-)
Aus o.a. Gründen sind folgende Beispiele auch schicht falsch:
  • Tiefgaragen, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind (wenn sie trotzdem normal ohne Tor/Schranke oder direkte Zugangskontrolle zugänglich sind)
Betrifft abgeschlossene Sammelgarage:

Das bedeutet also im Umkehrschluß, daß ich meinen Stellplatznachbarn nicht mal zur Rechenschaft ziehen kann? :eek::eek: Da kann also jeder mit Zutrittsberechtigung in der TG wilde Sau spielen, seine Tür in meine Autoseite rammen und ich kann froh sein, wenn ich den Schaden ersetzt bekomme? :( Aber der Verursacher braucht sich sonst gar nicht sorgen? Dann verstehe ich, warum nie jemand einen Unfall meldet...

Na herzlichen Dank.

Kann den der Vermieter einer der allg. Öffentlichkeit nicht zugänglichen TG im Mietvertrag oder Hausordnung definieren, daß in der TG die Stvzo gilt? Ist dann eine Fahrerflucht wieder möglich und kann belangt werden?
 
Thema:

Motorrad in Garage umgefahren

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