Scheibe bekleben erlaubt ??

Diskutiere Scheibe bekleben erlaubt ?? im R 1200 GS und R 1200 GS Adventure Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hallo liebe Gemeinde, hier mal eine Frage zum Thema Wrapping. Ich habe die Originalscheibe auf ca. 25 cm (von unterer Spitze gemessen) gekürzt...
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cyberthonic

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Hallo liebe Gemeinde,

hier mal eine Frage zum Thema Wrapping. Ich habe die Originalscheibe auf ca. 25 cm (von unterer Spitze gemessen) gekürzt und jetzt nach einigen Klebeaktionen an Seitenteilen, Schnabel etc. auch die Scheibe mit einer Folie beklebt.

Ist das erlaubt oder erlischt die BE oder die Zulassung der Scheibe dadurch?

Vielen Dank für Eure Antworten :)
Tom
 
Schweinehund

Schweinehund

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Na ich denke mal mit dem "Kürzen" ist die BE der Scheibe schon erloschen.
Die Scheibe hatte ja eine Bauartgenehmigung vor dem Abschneiden.
 
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cyberthonic

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...kürzen

danke für die schnelle Antwort ... das die BE erloschen ist hoffe ich nicht da es die Originalscheibe ist. Hab auch schon einige mit gekürzten Originalscheiben herumfahren sehen und in anderen Foren wurde viel über das Kürzen (Luftwirbel etc.) diskutiert. Für die Originalscheibe habe ich ja auch keine ABE o.ä. Ich könnte ja auch ganz ohne Scheibe fahren oder??

Wie kann man hier eigentlich Fotos einstellen? Dann würde ich mal ein Foto von der gekürzten und beklebten Scheibe hochladen.

VG Tom
 
Wombi

Wombi

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ich war mit gekürzter scheibe beim tüv, da wurde nichts bemängelt.
meine ist auch noch komplett schwarz besprüht von hinten.
 
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Pouakai

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Wie kann man hier eigentlich Fotos einstellen? Dann würde ich mal ein Foto von der gekürzten und beklebten Scheibe hochladen.
Weril Du noch keine 10 Beiträge geschrieben hast (Spamschutz) und ab dem 11. Beitrag wird dann auch bei Dir die Büroklammer erscheinen. Ansonsten Bild bei einemm Bildhoster (z.B. Picassa) hochladen und verlinken.
 
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cyberthonic

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na denn

schreib ich mal weiter :rolleyes:. Vielen Dank für den Tipp Pouakai.

VG Tom
 
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cyberthonic

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cyberthonic

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so, das wäre jetzt mein 11ter Beitrag ... mal sehen ob es gleich geht mit der Büroklammer ... ;-)
 
Hansemann

Hansemann

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Streng genommen ist die Windschutzscheibe ein bauartgenehmigtes Teil. Entweder zusammen mit dem Motorrad oder mit extra ABE vom Zubehör.

Wird nun das Mopped ohne Scheibe gefahren, fehlt etwas zu dem Zustand, in dem die EG-Typgenehmigung oder bei alten Motorrädern die ABE erteilt wurde. Gleiches gilt bei Veränderungen an der Scheibe.

Das Kraftfahrzeug ist dann also in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand, wer will, googelt den Tarif.

In welchen Fällen die Betriebserlaubnis erlöscht, steht in § 19 Abs. 2 der StVZO.

In diesem Fall also nicht.

Der Versicherungsschutz erlischt NICHT !
Wer das nachlesen will, wann das der Fall ist, lese bitte seine Versicherungsbedingungen, in der Regel steht da was von "groben Obliegenheitspflichtverletzungen"

Sollte eine Versicherung im Schadenfall jemanden in Regress nehmen wollen, muss sie nachweisen, dass die grobe Obliegenheitspflichtverletzung schadenursächlich oder -verstärkend war.
 
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cyberthonic

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danke ..

für die ausführliche Antwort :) Hansemann.

Ich lese in Abs. 2 etwas von Änderung der Fahrzeugart, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens des Moppeds.

Das trifft bei der Scheibe alles imho nicht zu.

(hab immer noch keine Büroklammer gefunden :confused:)
 
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cyberthonic

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... so hier ist jetzt ein Foto davon :)
 

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gerd_

gerd_

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Hi
Als erstes wäre mal zu ergründen ob die Scheibe in der BE genannt ist.
Der Schnabel ist z. B. bei den 11x0 genannt, bei den 1200 nicht.
Ist sie nicht genannt, kann ohnehin nichts erlöschen.
Die BE erlischt im Normalfall ohnehin nicht, sondern es ist eben ein "Mangel".

Wird die Scheibe verändert, so handelt es sich anschliessend erst mal um ein nicht genehmigtes Bauteil. In der veränderten (gekürzten) Form wurde sie von niemandem zugelassen. Wenn es einer ganz genau nimmt ist es sogar Urkundenfälschung wenn weiterhin die "BMW-Nummer" aufgegossen ist.

Wenn man scharfkantig gesägt, nicht entgratet oder ein Zackenmuster eingesägt hat sieht das anders aus. Da kann theoretisch die BE erlöschen weil von dem Mopped eine Gefahr ausgeht.
Ist die Scheibe Teil der BE, dann besteht ein sicherheitsrelevanter Mangel. Theoretisch kann die Weiterfahrt untersagt werden.

Ist sie nicht Teil der BE, dann kostet es vielleicht Geld (weil nicht genehmigt), aber man kann das Ding abschrauben und ist dann wieder legal.
Abschrauben funktioniert auch wenn es Bestandteil der BE ist. Das ist dann zwar ein Mangel, aber der ist nicht mehr sicherkeitsrelevant :).

Also:
Eine Scheibe muss genehmigt sein. Das kann "einfach so" erfolgen.

Ist sie Teil der BE, dann ist zu beachten was das Ding tun soll (der Schnabel war mal als "Spoiler" gedacht).
Ein Ersatz muss dann also die gleiche Aufgabe erfüllen wie das Original.

Die andere Frage:
Interessiert sich der TÜVie dafür oder nicht. Das hat nichts mit der Genehmigung zu tun sondern lediglich mit dessen Präzision.
Hat man einen abgebrochenen Riesen erwischt, dann gefällt dem eine undurchsichtige Scheibe vielleicht nicht weil er die Strasse erst 100Meter vor sich erkennen kann. Er bemeckert dann die mangelnde Durchsicht.

Ich hatte am letzten Montag ein laaaanges Gespräch mit einem netten Poli aus dem "Verkehrszug" über derartige Dinge. Wir unterschieden da ganz freundlich zwischen "eigentlich" und "auf jeden Fall". Fazit war: Brülltöpfe sind meist der "Aufhänger". Das weitere Vorgehen hängt vom Verhalten ab. "Ist die Kundschaft nett, sind wir es auch. Kommt sie uns blöd, finden wir auf jeden Fall etwas! An Deinem Mopped (also meinem :)) würde ich z.B. "das, dies und "jenes" nicht sehen."
gerd
 
Thema:

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