Ein Leben nach den Heidenau K60 Scout

Diskutiere Ein Leben nach den Heidenau K60 Scout im Reifen Forum im Bereich Modellunabhängige Foren; nenene Mausezahn so einfach kommst Du mir jetzt nicht weg...und wir ändern schon garnicht die Ebene.... ich nagel dich auf Deine...
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Bodo2009

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nenene Mausezahn so einfach kommst Du mir jetzt nicht weg...und wir ändern schon garnicht die Ebene....
ich nagel dich auf Deine Zulassungsverordnung fest...weil wie Du mich kennst..ich lese den Sch..sogar

§5.1 und schon sind Deine Ausführungen nicht mehr gültig

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, (hier §36.1ff) kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Genau das tut die STVZO mit §36.1...es untersagt die Nutzung von Reifen, wenn der Speedindex Reifen kleiner dem Speedindex Fahrzeug...mit Übergangsregelung altes M&S Zeichen mit DOT bis Ende 2017.

Somit macht die von Dir genannte Verordnung den §36.1 und dessen Anwendung rechtkräftig..und nicht Deine COC Angaben...sorry:rollleyyes:
 
Hansemann

Hansemann

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Nö ...

es gibt einen Anhang der StVZO, da drin wird auf §36 StvZO, Absatz 2 Bezug genommen und die EU-Verordnungen zitiert, die es zu beachten gilt. Da Du ja liest wie Du sagst, kuckst Du dort und meldest Dich dann noch mal ... da steht dann alles drin.

Anhänge II und IV
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 7
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 8
Abschnitte 1, 2, 3 und 6,
Anhänge 3 bis 9
Kapitel 1 Anhang II
Anhang III (ohne Anlagen)
der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),
der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),
der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger vom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),
der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 184),
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),
Abschnitte
1, 2, 4
und 6,
Anhänge
3 bis 7
der Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1),
Abschnitte
1, 2, 3
und 7,
Anhänge
3, 4, 5, 6,
7 und 8
der Regelung Nr. 109 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 181 vom 4.7.2006, S. 3).
 
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Bodo2009

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gerne,
wenn Du es mir zeigst wo es zu finden ist und nicht so mystisch andeutest mit Kopien alter Regelungen??
 
B

Bodo2009

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Hans,
netter Versuch.....
Gerne kannst Du die GS-Leser veräppeln, aber nicht mich..

-92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992
bekannt, hat mit COC-Eintrag vs. StVzo nicht am Hut
- Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und Anhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228) auch nicht
- ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger auch nicht anzunehmen
- ECE-Regelung Nr. 75 regelt hier auch nix...schon garnichts in Sachen COC vs. StvZO
- Richtlinie 97/24/EG mit Bezug auf Richtline 90/61/EWG aufgehoben s. VO168/2013
Rest betrifft LKW
kann alles nachgelesen werden https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anhang.html

dann also VO168/2013
könnte greifen...aber dort steht nirgends geschrieben..ist so...ich lese hier nur Konjunktive

Also Butter bei de Fische
wo steht, daß die Eintragung der COC den nationalen §36 STVZO beugt...
bitte nicht wieder was kopieren und sagen lies mal...es muß ja irgendwo stehen..und das muß ja dann asap. zu den dümmlichen Reifenherstellern und zum Verband, damit wir alle 2019 wieder Heidies verkaufen können...

alleine dem TÜV oder der Rennleitung zu sagen...der Hans aus dem Forum hat gesagt...wird wahrscheinlich nicht weiterhelfen
 
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Bodo2009

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ich finde aus den von Dir vorgeschlagenen Anhängen in VO168 sogar eine Bestätigung von Forderungen aus §31 bezüglich der V-Max-Übereinstimmung Fahrzeug und Reifen

Artikel 31
(2) Die EU-Typgenehmigung in Bezug auf ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wird für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt, das/die mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.

Anhang 2 in Bezug auf Motorräder Le3 alle
bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzung = IF

IF“ bedeutet „falls installiert“. Wenn das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, auf die in der Tabelle Bezug genommen wird, in dem Fahrzeug installiert ist, weil dies nur für einige der in die betreffende Klasse eingestuften Fahrzeuge vorgeschrieben ist, muss es bzw. sie die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.
Wenn der Fahrzeughersteller (also BMW) entscheidet, das Fahrzeug freiwillig mit dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit auszurüsten, muss es bzw.sie ebenfalls die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.


sorry ich lese hier mal gerade das Gegenteil dessen, was Du erzählst ?
 
B

Bodo2009

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und zu den Angaben von BMW bezüglich der Neuregelung §36

und den Bezug auf Rechtsakt VO (EU) Nr. 3/2014 Anhang XV Punkt 4.2.2 den BMW angibt

lese ich auch hier genau das Gegenteil (wie alle Betroffenen im Reifengeschäft)

hier könnte 1.2 treffen...aber dort wird dann explizid gesagt
die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art der Ausnahme und die Begründung der Zustimmung sind im Prüfbericht anzugeben....das Gegenteil ist aber der Fall s. STVZO §36

4.0 Geschwindigkeit
4.1.1. Das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

4.2.2. im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden, wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 130 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle oder, falls kein Fahrzeuginnenraum vorhanden ist, so nahe wie möglich am Kombi-Instrument ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden.....
den hatten anfangs alle auf dem Schirm, aber mit Aufhebung der M&S Pflicht und Neuregelung M&S in der STVO / STVZO ist 4.2.2 obsolet, weil man

1. keinen Grund / Vorwand hat, M&S montieren zu müssen...das ist rechtlich bereits von allen Juristen durchgekaut und ein alter Gaul
2....ein M&S-Reifen ist ab §36 STVZO in D neu definiert mit dem Schneeflockensymbol...das gibt es nicht für Zweiräder, weil keine Prüfkriterien hinterlegt sind...somit gibt es keine M&S Reifen für Zweiräder....somit geht 4.2.2 nicht

Wo BMW und andere hier rauslesen, die Regelungen des §36 sind umgehbar mit COC...???
 
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Hansemann

Hansemann

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lese ich auch hier genau das Gegenteil (wie alle Betroffenen im Reifengeschäft)
Na, wenn sich die Betroffenen im Reifengeschäft einig sind, dann spielt die Rechtslage wohl keine große Rolle mehr ...

Fakt ist, dass die Zulassungsbehörde mir gestattet, auch die Reifen wie im COC bezeichnet zu nutzen. Mir wurde die Zulassung, so wie beschrieben erteilt.

Du hast völlig Recht mit Deinen Ausführungen zum Alpine-Symbol, das habe ich ja irgendwann mal schön anschaulich dargelegt mit Zitaten zu den Rechtsquellen, dass dieses Symbol nur an reifen für PkW, leichte LKW und LKW vergeben werden kann und dass da sogar festgelegt ist, dass da zwei Lagen Schnee übereinander mit unterschiedlicher Dichte zum Testablauf gehören.

Es kann kein Alpin-Symbol für Motorradreifen geben, auch wenn Anlas das ne Zeitlang gemacht hat.

Du hast auch völlig Recht, dass es keine Winterreifenpflicht für Motorräder gibt. Wo keine Pflicht, da auch keine Ausnahme.

Das hat aber alles nichts damit zu tun, dass mein Motorrad mit "Q"-Reifen fahren darf, da muss eben M+S draufstehen. Diese Erlaubnis wurde mit der Bauartzulassung erteilt, die hat eine Nummer und wurde von einem zugelassenen Prüfinstitut vergeben.

Auf dieser CoC-Bescheinigung steht:

Es wird bescheinigt, dass das Motorrad mit der VIN blablabla den geltenden Vorschriften entspricht.

Fertig. Punkt. Aus.

Da brauche ich mir doch sonst keine Gedanken mehr zu machen. Keine Reifenbindung -> keine Freigabe erforderlich
Zu beachten sind die Größe, die Tragfähigkeit und der Speedindex und da steht bei mir eben 170/60 B 17 Q. Brauchen wir doch gar nicht rumstreiten. Lesen genügt.

Du machst den gedanklichen Fehler, den "reduzierten" Speedindex auf die Winterreifengeschichte zurück zu führen, weil in der Erlaubnis auch "M+S" erwähnt wird. Das ist aber nicht so. Da ist eben eine Reifengröße/-Klasse eingetragen, die dem grundsätzlichen Erfordernis nicht entspricht. Es wurde aber geprüft und zugelassen oder erlaubt. Von daher brauche ich auch nicht den Umweg über die Winterreifenregelung zu machen.

Man kann das ähnlich sehen, wie die Einzelabnahme, bei der ich mir um den TKC80 auf der S1000XR fahren zu können, die Reifengröße 180/55B17 zusätzlich zu 190/55/17 eintragen ließ. Das hat der Gutachter geprüft und dann die Größe und die Geschwindigkeitsklasse zusätzlich zur gesetzlichen Regelung zugelassen und die Zulassungsstelle hat es dann eingetragen und zugelassen.

Diesen Prozess hat BMW nun grundsätzlich für die 12er GS gemacht. Es wurde über die gesetzliche Regelung hinaus eine weitere Reifengröße, bzw. Reifenart zugelassen.

Michelin wäre gut beraten, sich da noch einmal intensiv damit zu beschäftigen, der Anakee Wild ist nämlich mMn nach schon ein sehr Ernst zu nehmender Wettbewerber für den Platzhirsch TKC80.
 
B

Bodo2009

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Da möchte ich Dir widersprechen.

Es ist nicht korrekt, daß Du 170-60B17Q eingetragen hast...das geht rechtlich überhaupt nicht, weil der Speedindex muß immer = V-max sein....Du hast 170-60B17Q M+S eingetragen...steht so auch explizid in der COC.
(Die entsprechenden EU-Regelungen zur Kennzeichnung von Reifen brauche ich Dir nicht zu erklären, kennst Du selber....Du weißt selber, auch wenn es jetzt weh tut, man kann nicht einfach mal Bezeichnungen weglassen, nur weil sie nicht in die eigene Argumentationskette passen)

Basis für diese (alte) Zulassung war ..WAR!! §36 alt bzw.Nr. 3/2014 Anhang XV Punkt 4.2.2

Beide sind durch STVO und STVZO neu aufgehoben...M+S gibt es nicht mehr....
Auch für Dich gilt §36 neu und Übergangsregelung M+S...wie übrigens auch für ALLE PKW.

PS: Einen 170-60B17 Q ohne M&S Bezeichnung gibt es / gab es nicht käuflich zu erwerben, weil er nicht gebaut wird, weil sinnfrei da nicht nutzbar in Europa
 
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Hansemann

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Stimmt alles , bis auf die Aufhebung durch StVO und StVZO.

StVO sind die Verkehrsregeln und StVZO waren grundsätzlich Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Fahrzeuge.
Die StVZO wurde in großen Teilen durch EU-Regelungen/Richtlinien und Verordnungen ersetzt. Dass mein Motorrad diesen Vorschriften entspricht, wird durch die CoC bescheinigt. Auch genehmigt ist der 170/60B17Q M+S.

Was willste da noch debattieren? Ich habe die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden, das Fahrzeug damit auszurüsten.

Das Motorrad wurde nach der Änderung des § 36 StVZO zugelassen, also brauche ich mich noch nicht mal auf Bestandschutz zu berufen.

Ich darf ... und ich werde :cool:

wenn ich den Traktor doch behalten sollte, kommt der angefahrene Karoo Street wieder drauf und dann je nach Jahreszeit der Rest vom Anakee3 oder der Anakee Wild. Den A41 auf der GS kenne ich ja schon, vielleicht nehm ich dann auch mal das Pendant zum MichelinRoad5Trail von Bridgestone, den T31.
 
B

Bodo2009

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STVO §2.3a2 hat die M+S Pflicht für Motorräder aufgehoben...
STVZO ist geltendes Recht in Deutschland
Dein A3, Karoo Street haben ausreichenden Speedindex, der Wild ist aus 2017

unsere neue M&S Regellung ist nichts anderes wie die Regelung von Spike-Reifen....bei uns für Privat verboten...übrigens auch §36.1 STVZO, also nationaler Alleingang..in vielen EU-Ländern erlaubt...
 
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Vielen Dank euch Beiden für die aufschlußreiche Diskussion. War echt mal gut zu lesen wenn nicht ständig irgendwelche "sinnlosen" Kommmentare dazwischen sind.

Für mich, der sich nicht so tiefgründig damit beschäftigt, heißt das in Zukunft - Finger vom K60 lassen. Obwohl ich aus der Nähe von Heidenau bin und sehr gern den Reifen gefahren bin, hatte ich in letzter Zeit auch mal andere Gummis drauf. Die Erkenntnis daraus ist das in Punkto Laufgeräusch und Abrollverhalten der Heidi echt am unteren Ende der Vergleichsliste steht. Es gibt mittlerweile wirklich bessere Allrounder und auch genügend Auswahl.

Mein nächster Reifen wird wohl der Michelin Anakee Adventure.
 
Hansemann

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Hab's kapiert, wir tauschen uns dann mal hinter den Kulissen aus, bis wir auf einem Nenner sind und Bodo mir zugestimmt hat :spin:
 
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Hab's kapiert, wir tauschen uns dann mal hinter den Kulissen aus, bis wir auf einem Nenner sind und Bodo mir zugestimmt hat :spin:
Hallo Hans, so wie du es vlt aufgefasst hast war das nicht gemeint. Ich fand die Diskussion wirklich super, Respekt wer sich soweit dort reinliest. Die Zeit würde ich mir nicht nehmen da ich andere Prioritäten habe als mich um die Reifen meiner Q zu kümmern. Die sollten nur schwarz und rund sein und Haftung haben.
 
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Moin moin,

ich werde jetzt bestimmt gesteinigt und böse angehalten, mir jeden Beitrag der letzten 10 Seiten durchzulesen, aber das schaffe ich einfach nicht.

Daher drei simple Fragen, die sich auf die 1150GS Bj. ab 2002 beziehen:

1. Gibt es eine Freigabe für den Heidenau oder nicht?

2. Bezieht sich die ganze Diskussion um die M+S Geschichte und die weggefallene Zulassung im Winter?

3. Darf ich den Heidenau außerhalb winterlicher Bedingungen fahren oder überhaupt nicht mehr?

Die Antwort wird sicher irgendwo auf den letzten 10 Seiten zu finden sein, aber vielleicht kann noch mal jemand mit ja oder nein antworten?

Die Höchstgeschwindigkeit der 1150er liegt ja bei 195. also 5 über den Heidenaus?

Danke für die Geduld und schöne Grüße vom Machtien
 
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willst dann die nächsten 10 Seiten lesen? Sorry, aber das wurde nun schon so viel drüber geschrieben.
 
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Zur Freigabe: https://de.reifenwerk-heidenau.com/documents/freigaben/BMW_R1150 GS_R21_Adv.pdf
Anmerkung: keine Reifen mit DOT von 2017 mehr verfügbar (soweit ich weiß, kannst Dich aber gerne auf die Suche machen, vielleicht hat ein kleiner Händler noch welche.

Wenn man einen Reifen fahren darf, dann unter allen Bedingungen, oder spielst Du auf den § 2 Absatz 3a, Satz 4 der StVO an?
https://dejure.org/gesetze/StVO/2.html
Die situative Prüfpflicht, ob die Fahrt notwendig ist, wenn eigentlich aufgrund der Straßen- und Wetterverhältnisse Winterreifen geboten wären, diese Pflicht aber für Einspurfahrzeuge nicht gilt. Nun dann musst Du, wenn Du aus dem Gesetzestext keine für Dich befriedigende Antwort findest wohl einen Anwalt fragen.

195 statt 190 würde rein theoretisch möglicherweise wohl unter Toleranz fallen, aber in dem FAll ist die Grenze überschritten und damit der Tatbestrand erfüllt, ein bisschen schwanger gibts nicht.
 
umdieEcke

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Moin moin,

ich werde jetzt bestimmt gesteinigt und böse angehalten, mir jeden Beitrag der letzten 10 Seiten durchzulesen, aber das schaffe ich einfach nicht.

Daher drei simple Fragen, die sich auf die 1150GS Bj. ab 2002 beziehen:

1. Gibt es eine Freigabe für den Heidenau oder nicht?

2. Bezieht sich die ganze Diskussion um die M+S Geschichte und die weggefallene Zulassung im Winter?

3. Darf ich den Heidenau außerhalb winterlicher Bedingungen fahren oder überhaupt nicht mehr?

Die Antwort wird sicher irgendwo auf den letzten 10 Seiten zu finden sein, aber vielleicht kann noch mal jemand mit ja oder nein antworten?

Die Höchstgeschwindigkeit der 1150er liegt ja bei 195. also 5 über den Heidenaus?

Danke für die Geduld und schöne Grüße vom Machtien
Hallo Machtin,

habe mir auch gerade neue Heidenau geholt, aber Produktionsjahr 2017 für meine GS

Nach Auskunft von Heidenau selbst ist das Fahren auf Reifen mit Herstellungsjahr 2018 egal wann nur noch möglich, wenn der Speedindex stimmt. Ergo, Frage 1 = nein Frage 2 ja Frage 3 nein, nur Reifen produktionsjahr 2017 mit Bepper wie beim Auto, geschwindigkeit bis beachten...
 
Machtien

Machtien

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Danke Euch!

Nun weiß ich, dass Heidenaufahren verboten ist. Reifen aus 2017 haben die anderen schon, also Thema erledigt.
Und Mario - es wurde einfach zu viel darüber geschrieben, dass man als Neudazugekommener gar nicht mehr wusste, was nun - oder was nun nicht. Aber nun weiß ich!

Schöne Grüße vom Machtien
 
GS Q

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Ein Leben nach den Heidenau K60 Scout

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