Ich habe mir die Mühe gemacht und den genannten Mitarbeiter von BMW angerufen. Seine Ausführungen waren schlüssig, aber er konnte mir keine Quelle sagen, wo das steht, bzw. wo er seine Erkenntnisse her hat.
Einschlägig wären verschiedene EU-Richtlinien wie [FONT="]Richtlinie 2001/43/EG Artikel 10a [/FONT]in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 92/23/EWG und Anhang VII RiLi 70/156/EWG) da steht einiges zu drin, auf den ersten Blick tatsächlich pro Entfall der Reifenfabrikatsbindung.
Hansemann
(der langsam aber sicher doch ins Wanken gerät mit seiner Auffassung, dass es die Reifenbindung noch gibt)
Hallo Hansemann,
die Richtlinie 70/156/EWG gilt nur für die Fahrzeugklassen M
(Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.), N
(Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.) und O
(Anhänger einschließlich Sattelanhänger).
Die Richtlinie 92/23/EWG dreht sich um Reifen von "Kraftfahrzeugen und ihre Montage" und behandelt insbesondere Ersatzeinheiten!
Informationsblatt des KBA!
Kraftfahrt-Bundesamt
Typgenehmigungsverfahren
Richtlinien 70/156/EWG und 92/23/EWG
- Reifenfabrikatsbindungen
Frage- oder Problemstellung:
Im Rahmen eines Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland hat die Europäische Kommission die Unzulässigkeit von Reifen-Fabrikatsbindungen festgestellt. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde die Bundesrepu-
blik Deutschland aufgefordert, die bisher - auch vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) - geübte Praxis zu unterlassen. Das KBA ist vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) entsprechend angewiesen worden.
Daraus sachlich und terminlich resultierende Verfahrensweisen im Typgenehmigungsverfahren werden im Folgenden dargestellt.
Ergebnis:
Es werden keinerlei Fabrikatsbindungen oder technische Einschränkungen mehr für Fahrzeuge, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 70/156/EWG fallen - Klassen M, N, O - , erteilt.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Typgenehmigungen handelt, die formal für Fahrzeuge der genannten Klassen zu erteilen sind (z. B. Typgenehmigungen für M1-Fahrzeuge, Typgenehmigungen
für Fahrzeuge der Klassen M, N, O nach der Richtlinie 92/23/EWG) oder für Fahrzeuge, die nach nationalen Vorschriften zu genehmigen (z. B. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) und/oder zu schlüsseln sind (z. B. Lastkraftwagen, Anhänger). Weiterhin gelten diese Festlegungen für Fahrzeugteile, die nach nationalen Vorschriften (z. B. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) nach § 22 StVZO für Sonderräder) zu genehmigen sind.
Weisen Reifen Genehmigungszeichen nach der Richtlinie 92/23/EWG oder den als gleichwertig geltenden ECE-Regelungen auf, werden sie für die Erteilung von Typgenehmigungen nur noch im Hinblick auf ausreichende Größen, Last- und Geschwindigkeitsindizes geprüft. Mit Ausnahme der Angaben, die die Vorschriften selbst vorgeben, sind Angaben mit Bezug auf Reifenhersteller oder auf bestimmte Genehmigungszeichen oder die Angabe von Parametern, die die Maße oder Toleranzen aus den genannten Reifenvorschriften einschränken, ab sofort sowohl in den Beschreibungsunterlagen als auch in den Technischen Berichten/Prüfberichten zu unterlassen.
Reifenfabrikatsbindungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens bleiben außer Betracht.
Eine Anmerkung noch von mir:
Ich würde wirklich gerne alle Freiheiten der Reifenwahl haben, die Auswahl für die F 800 GS ist nicht sehr Umfangreich.
Es geht hier aber nicht um Wunschvorstellung sondern um Gesetze!