BMW bezieht sich hierbei auf die Richtlinie 92/23 EWG, diese gilt jedoch nur für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Für Krafträder ist jedoch die Richtlinie 97/24/EG maßgebend.
Hier wird nun eine Übereinstimmungsbescheinigung gefordert.
Was sagt die StVZO:
§ 36 Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1.
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2.
die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifenfabrikats- oder Reifentypenbindung wie sie bislang in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurden, haben vom Februar 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten“.
Bei der Wahl der Reifen muss der Fahrzeughalter oder –führer auf die Ungefährlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Reifen achten. Selbstverständlich müssen alle in Frage kommenden Reifen EG- oder ECE-geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein, sowie den zugelassenen Reifendimensionen entsprechen.
Das bestehende Problem ist, das der Fahrzeughalter (Fahrzeugführer) bei der Verwendung entsprechender Reifen die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Bereifung nachweisen muss.
Dies kann er natürlich nur, wenn durch den Fahrzeug- oder Reifenhersteller entsprechende Prüfungen der Fahrzeug-Reifen-Kombination erfolgreich vorgenommen wurden, und dieser Umstand dem Fahrzeughalter und/ oder -führer auf einem Dokument (Übereinstimmungsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Reifenfreigabe, ...) bestätigt wird.
Zusammenfassend:
1. Faktisch besteht keine Reifenfabrikatsbindung für Motorräder mehr.
2. Die Reifen müssen EG- oder ECE-geprüft sowie den zugelassenen Reifendimensionen entsprechen und der Fahrzeughalter (Fahrzeugführer) muss die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Bereifung nachweisen können.
3. Um die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit einer Bereifung nachweisen zu können benötigt man also eine Reifenfreigabe (Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Übereinstimmungsbescheinigung).
Und was ist jetzt anders?
Ich denke es ist jetzt keine Fabrikatsbindung sondern eine (rechtswirksame) "Empfehlung", klingt doch besser, oder?
MfG
Morten