Absichtliches Rammen - von Motorrad Fahrern....Keine gefährliche Körperverletzung!!

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:mad:
Recht: Absichtliches Rammen

Rammt ein Pkw-Fahrer einen Motorradfahrer, sollte man meinen, der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung sei erfüllt. Der Bundesgerichtshof sah das anders.

Foto: ADAC Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, der einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck gefahren ist, nicht wegen gefährlicher, sondern nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, der einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck gefahren ist, nicht wegen gefährlicher, sondern nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass erst der anschließende Sturz den Motorradfahrer verletzte.



Eine gefährliche Körperverletzung könne nur infrage kommen, wenn bereits ein Zusammenstoß von Pkw und Motorradfahrer zu den Verletzungen führen würde und nicht erst der Sturz, so die Meinung der Richter. "Nach dem Gesetz hätte ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fahrzeug und dem Körper vorliegen müssen, damit die Straftat als gefährliche Körperverletzung gewertet werden kann", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.


Der Motorradfahrer hatte sich nach dem Sturz einen Rippenbruch und Abschürfungen zugezogen. Vor dem zuständigen Landgericht wurde der Pkw-Fahrer unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Tat gestanden, ging aber in Revision, da er mit dem Strafmaß nicht einverstanden war. Der Fall ging bis zu dem Bundesgerichtshof, wo dann entschieden wurde, dass der Täter nur eine einfache Körperverletzung begangen hatte. (Az. 4 StR 453/13).

Keine gefährliche Körperverletzung : Recht: Absichtliches Rammen - Nachrichten - DIE WELT
 
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Christian S

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Hallo,

erst dachte ich an einen vorgezogenen Aprilscherz, aber es wurde so entschieden. Allerdings ist die Zusammenfassung in dem von dir verlinkten Artikel nicht gerade gut gelungen.

Es geht um diesen Gesetzestext:

§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung - dejure.org bzw.:

§ 224
Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung
1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Die relevante Passage aus dem Urteil können hier ab RdNr. 4 nachgelesen werden:
Beschluss des 4..Strafsenats vom.14.1.2014 -.4.StR.453/13.-

Fazir: Das Urteil des ersten Gerichts war nur scheiße begründet. Mit mehr Mühe hätte es zu einer gefährlichen Körperverletzung schon gereicht.

Es wird Bezug genommen auf diese Entscheidung:
Beschluss des 4..Strafsenats vom.30.7.2013 -.4.StR.275/13.-
dort dann RdNr. 12

Außerdem ist es ziemlich wurscht, ob nun 3§ 223 oder § 224 StGB. Der Strafrahmen wird nach oben hin sowieso fast nie ausgeschöpft. Ob man nun 3 Jahre nach § 223 StGB oder nach § 224 StGB bekommt ist Jacke wie Hose.
 
ChiemgauQtreiber

ChiemgauQtreiber

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.... wenn man also den Richter von der Klippe stößt, dann komm ich da mit einem guten Anwalt fast straffrei weg, weil ja der Stoß keine wirkliche Körperverletzung war? Erst der Aufschlag auf den Klippen führte zum Tode?

Muss man das verstehen?
Ich auf alle Fälle nicht!!
 
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Christian S

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