@Christian S.
Deine dritte Alternative ist genau die richtige! Sei anständig und sauber aber mach was du für richtig hälst. Wenn du gegen ein Verbot verstößt, bleib freundlich und zuck mit den Schultern und wenn die Kohle haben wollen mach einen auf nix verstehn. Wenn du nicht gerade an einen Geldgeier geraten bist, hast du wohl in den meisten Fällen Glück!
Hallo Markus,
natürlich mache ich das so, ich habe ja auch nicht vor, 1 Flasche Schnaps mittags um 12:00 am Marktplatz zu trinken.
Der Verkauf ab 20:00 soll nur noch an Reisende erlaubt sein. Jetzt schauen wir uns die Sache mal genauer an.
Der Text steht hier, bitte zu Seite 353 scrollen:
http://www.verkuendung-bayern.de/files/allmbl/2012/05/allmbl-2012-05.pdf
Dann fangen wir mal an:
2. Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen
2.1 Zu den Lebens- und Genussmitteln in kleineren
Mengen gehören auch alkoholische Getränke, wie
zum Beispiel Bier, Wein und Sekt. Mit Blick auf die
dem § 6 Abs. 2 LadSchIG in Verbindung mit § 2 Abs. 2
LadSchIG zugrundeliegende Intention (Sicherstellung
der Versorgung von Reisenden und Mitreisenden des
Kraftfahrzeugverkehrs mit bestimmten Waren nach
Ladenschluss) ist die Reichweite des Tankstellenverkaufs zweckentsprechend durch eine Orientierung
an Bedürfnisaspekten einzugrenzen. Nach Sinn und
Zweck dieser Vorschrift soll der Bedarf an Genussmitteln gedeckt werden können, der während der Reise
mit einem Kraftfahrzeug anfällt. Es kann sich somit
nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des
Reisenden oder eines Mitreisenden des Kraftfahrzeugverkehrs bestimmt ist – also eine kleinere Menge (sog.
typischer Reisebedarf) oder als Reisemitbringsel verwendet wird.
Hier ist ja noch eine gewisse Logik erkennbar, sofern man auf Dogmatik steht. Die Ausnahmen zum Ladenschlußgesetz gelten für Reisebedarf, und als Reisebedarf wird definiert, dass das eben nur eine geringe Menge ist, jeweils nachzulesen in den §§ 2,3 und 6 des Ladenschlußgesetzes:
http://www.gesetze-im-internet.de/ladschlg/index.html
Irgendwer fand es für richtig, den Reisenden als denjenigen anzusehen, der mit einem Kraftfahrzeug an der Tankstelle aufkreuzt. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis unter Auswertung der damaligen amtlichen Gesetzesbegründung, hier ein Auszug aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:
"Die Vorinstanz ist unter Auswertung der Gesetzesmaterialien (LTDrucks 15/387 S. 15 f.) davon ausgegangen, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken. Mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG werde dem besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Kraftstoff- und Reisebedarf decken zu können. Diesem Interesse der Kraftfahrer werde der Vorrang gegenüber dem Arbeitsschutzanliegen eingeräumt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte der Wettbewerbsgleichheit und des Konkurrentenschutzes als Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes festgestellt. Durch die Sonderregelung für den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen zur Nachtzeit solle die Wettbewerbsneutralität allenfalls unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden. Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange."
In rechtlicher Hinsicht kann man somit nichts beanstanden, dogmatisch ist das alles sauber begründbar.
Ferner findet sich:
3. Eingrenzung des Kundenkreises
3.1 Die Ausnahme des § 6 LadSchlG für Tankstellen dient
der Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses der
Reisenden und Mitreisenden des Kraftfahrzeugverkehrs und dem Erhalt der Mobilität auch während
der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Daher gilt diese
Ausnahme auch nur für die Abgabe des in § 6 Abs. 2
LadSchlG genannten Warensortiments an Reisende
und Mitreisende des Kraftfahrzeugverkehrs, d. h. an
Kraftfahrer und deren Mitfahrer. Eine Abgabe im Sinn
des § 6 Abs. 2 LadSchlG an „Nichtreisende“ ist nicht
zulässig. Diese Eingrenzung des Kundenkreises dient
u. a. auch der Wettbewerbsneutralität.
Übersetzt ins Deutsche heißt das nun:
1.) Wer mit dem Auto kommt, darf ein wenig einkaufen, gleich ob er um die Ecke wohnt oder nicht.
2.) Wer mit dem Fahrrad kommt darf nicht einkaufen, weil ihm gegen über ja keinem "besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen" werden kann. Wer sich mit dem Fahrrad auf einer Weltreise befindet, bleibt nach 20:00 Uhr somit in Bayern nüchtern, außer er geht ins Wirtshaus.
3.) Zu Fuß kommen ist auch ganz schlecht, es sei denn man ist bis nahe genug an die Tankstelle im Auto mitgefahren. Wie weit weg man von der Tanke maximal aussteigen darf erläutert die Verordnung leider nicht
Nach wie vielen Minuten oder Stunden man ein weiteres Mal einkaufen darf, bleibt auch ungeregelt, da wird bestimmt noch nachgebessert.
Zum Schluß noch 2 Anmerkungen zum juristischen Tiefgang der Regelung:
Man findet in der Verordnung:
1.) Unabhängig davon erfolgt bereits generell bei 0,3 ‰ und einer Verwicklung in einen Unfall oder bei gefährlicher Fahrweise in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
Das ist so was von abartig falsch dass man als Jurist kotzen könnte, in dieser Deutlichkeit. Richtig ist einzig, dass man ab 0,3 ‰ immer in der Gefahr ist, dass man einem im Falle eines Fehlverhaltens im Straßenverkehr ans Bein bindet, dass das auf den Alkohol zurückzuführen, mehr aber auch nicht.
Mit einer Verwicklung in einen Unfall hat das rein gar nicht zu tun. Wenn dir einer hinten drauf brettert und du hast 1,09 ‰ bekommst du einen Monat Fahrverbot wie jeder andere auch, der ohne Unfall angehalten wird. Schon gar nicht erfolgt in der Regel bei einem selbstverschuldeten Unfall über 0,3 ‰ ein Entzug der Fahrerlaubnis. Vor 2 Jahren konnte ich mal jemanden rauspaucken, der hatte mit 0,8 ‰ einem anderen die Vorfahrt genommen. Die Staatsanwaltschaft wollte eine Entziehung der Fahrerlaubnis, weil ja bestimmt der Alkohol daran Schuld gewesen sei. Nun ja, vielleicht wars so, vielleicht aber auch nicht. Der Richter erinnerte sich an den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten und folgte unserer Argumentation, dass alleine der Vorfahrtsverstoß nicht AUSREICHEN KANN, um anzunehmen, der Alkohol war die Ursache hierfür, den wenn dies zuträfe dürften ja nüchterne Autofahrer nie die Vorfahrt verletzen...
2.) Außerdem gilt seit dem 1. August 2007 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Auch falsch. § 24 c StVG lautet:
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der
Wirkung eines solchen Getränks steht.
Man kann nun trefflich darüber streiten, wann man unter einer Wirkung des Alkohols steht. Der Vieltrinker wird da so seine eigene Ansicht haben. Aber bis 0,2 ‰ tritt einfach noch keine WIRKUNG des Alkohols ein, das sieht auch die Rechtsprechung so, siehe hier unter 3.b.aa.
http://www.burhoff.de/asp_vrr/ausgabeninhalte/34beitrag.asp
oder die maßgebliche Passage:
"Das ist, wenn eine Atem- oder Blutprobe vom Betroffenen genommen worden ist, nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft der Fall, um Mess-unsicherheiten und endogenen Alkohol auszuschließen; "
Wenn also bei 0,19 ‰ noch nichts passiert (das ist bei einem erwachsenen Mann ungefähr ein Pils mit 0,33 Liter) kann man kaum von einem absoluten Alkoholverbot sprechen.
Zuletzt erschließt sich mir auch nicht, warum alle Reisenden anscheinend bereits während der Weiterfahrt anfangen, das gekauft zu trinken. Denn darauf zielt ja irgendwie die Argumentation des Verordnungsgebers ab. Logisch ist sie aber nicht, denn wenn man all das trinken würde was man kaufen darf:
- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu zwei Liter pro Person oder
– alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu ein Liter pro Person oder
– alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person.
dürfte man ja auch nicht mehr fahren. Sehr bedauerlich ist auch, dass man in der Tanke nun nach 20:00 Uhr keine Flasche eines kräftigen Rotweins kaufen darf, da über 14 % nur 0,1 Liter erlaubt sind, somit geht die Weinkultur auch flöten, da nur noch billiger Fusel nach 20:00 Uhr verkauft werden darf (nicht ganz ernst gemeint).
Gesetzliche Regelungen sollen vernünftig sein, sonst sind sie nicht verständlich. Daran fehlt es hier. Eine Begrenzung der Abgabemenge außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist ok (steht ja eigentlich schon so seit Jahren im Ladenschlußgesetz), aber nur Kraftfahrzeugführern und Mitfahrern den Einkauf zu gestatten ist juristisch zwar begründbar, aber sinnfrei.
Gute Nacht!