Darf ein Händler das?

Diskutiere Darf ein Händler das? im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Moinmoin! Ich habe bei einem Händler eine Alarmanlage von Abus gekauft. Leider wies diese erhebliche techn. Mängel auf und ich schickte sie ihm...
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Beste Bohne

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Ein Blaues mit Boot, ein Orangenes, noch ein blaues mit Boot, ein Gelbes mit Boot und ein Graues :-)
Moinmoin!

Ich habe bei einem Händler eine Alarmanlage von Abus gekauft. Leider wies diese erhebliche techn. Mängel auf und ich schickte sie ihm zurück (nur die mangelbehafteten Komponenten, der Rest ist bereits verbaut) mit der Bitte um Austausch gegen mangelfreie Komponenten.

Der Händler hat nun das Geraffel zu Abus geschickt und ich warte, mein Objekt ist ungeschützt und der Händler wartet seinerseits auf Abus.

Eigentlich habe ich aber einen Kaufvertrag mit dem Händler, nicht mit Abus. Darf er mich hinhalten?

Danke für Eure Meinungen.
 
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Gast 7673

Gast
Schau

mal ins BGB.

Du hast gegenüber dem Verkäufer die Rechte aus §§ 437 ff BGB. Also das Recht auf Beseitigung des Mangels ODER Lieferung einer mangelfreien Sache.

Für Deinen Fall bedeutet das m.E., dass der Händler Dir eine funktionsfähige Anlage zu liefern hat § 439 BGB und dass er sich wegen der Mängel mit seinem Lieferanten rumzuprügeln hat.
Da so eine Anlage austauschbar ist, geht das ja auch tatsächlich problemlos.

Wenn Du dem aber jetzt mit Anwalt oder so kommst und er schlicht nicht will, dann kann das dauern !!!

Ansprüche gegenüber der Herstellerfirma hast Du aus dem Produkthaftungsgesetz, aber die kommen hier grad nich so recht in Frage, es sein denn, es entstünde Dir ein Schaden.
 
B

Beste Bohne

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mal ins BGB.

Du hast gegenüber dem Verkäufer die Rechte aus §§ 437 ff BGB. Also das Recht auf Beseitigung des Mangels ODER Lieferung einer mangelfreien Sache.

Für Deinen Fall bedeutet das m.E., dass der Händler Dir eine funktionsfähige Anlage zu liefern hat § 439 BGB und dass er sich wegen der Mängel mit seinem Lieferanten rumzuprügeln hat.
Da so eine Anlage austauschbar ist, geht das ja auch tatsächlich problemlos.

Wenn Du dem aber jetzt mit Anwalt oder so kommst und er schlicht nicht will, dann kann das dauern !!!

Ansprüche gegenüber der Herstellerfirma hast Du aus dem Produkthaftungsgesetz, aber die kommen hier grad nich so recht in Frage, es sein denn, es entstünde Dir ein Schaden.

Genau. Die Komponenten sind problemlos austauschbar. Mit Anwalt wollte ich gar nicht drohen. Und das Geschäftsverhältnis Händler <=> Hersteller kann mir eigentlich egal sein.

Nur frage ich mich halt, wie lange ich auf die Lieferung einer mangelfreien Sache warten muß. Da der Händler die Anlagen ja im Regal liegen hat, sehe ich eigentlich nicht ein auf das Ergebnis der Untersuchung von Abus zu warten.

Einen gewissen Zeitrahmen muß ich dem Händler natürlich einräumen. aber wie lange ist der? 2 Wochen? 4 Wochen? Länger?
 
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Gast 7673

Gast
nette Frage

Nur frage ich mich halt, wie lange ich auf die Lieferung einer mangelfreien Sache warten muß. Da der Händler die Anlagen ja im Regal liegen hat, sehe ich eigentlich nicht ein auf das Ergebnis der Untersuchung von Abus zu warten.
Einen gewissen Zeitrahmen muß ich dem Händler natürlich einräumen. aber wie lange ist der? 2 Wochen? 4 Wochen? Länger?
das ;)

Du musst dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung oder Nacherfüllung oder Neulieferung setzen.
Diese muss ANGEMESSEN sein.

Angemessen ist in der Regel so um die 3 Wochen. Ist halt ein nicht definierter Zeitraum.

Wenn dann die Frist abgelaufen ist kannst Du zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
 
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beak

Gast
Was mir einfach hier schleierhaft ist: Warum macht ein Händler so was? :mad: Nur zufriedene Kunden kommen wieder. So was ist mir unbegreiflich!
 
Jonni

Jonni

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Stichwort Produkthaftungsgesetz.

Bitte § 11 ProdHaftG beachten. Selbstbeteiligung eines Geschädigten im Falle des Sachschadens: EUR 500,--.

CU
Jonni
 
ED

ED

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@Jonni
Was hat denn eine evtl. Sachbeschädigung (aus Produkthaftung) und deren Selbstbeteiligung mit diesem Thema zu tun?
Zudem muss ja die Sache, der Schaden aus dem Produkt (bei Haftung) entstehen.

Und hier geht es doch um Garantieleistung am Produkt.

Das Objekt war doch vor dem Verbau auch ungesichert? Demnach verzögert sich das Ganze (nur).
 
Jonni

Jonni

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Gar nichts. Da hast du völlig recht.

Meine Ergänzung zum ProdHaftG kam nur, da Di@k oben das Stichwort ProdHaftG gegeben hatte.

CU
Jonni
 
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ICY

Gast
Servus,

hab etz auch mal ins BGB geschaut.

So KV §433 is klar. Auf Grund § 437 hast du einige Recht aber die sind nach der Reihe anzuwenden.

Somit greift erst § 439.

In Abs. 1 heißt es:

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

Somit lese ich das Du als Käufer die Wahl hast auf neue Lieferung oder auf Nacherfüllugn somit Austausch, somit kannst du von deinem Verkäufer normalerweise verlagen er soll dir die Sachen aus dem Regal geben, aber nur wenn es nicht außer Verhältnis steht (§439 Abs. 3 S. 1), wenn er z. B. sonst keines mehr auf Lager usw hätte.

Auch immer schön den Abs. 2 von § 439 beachten, des wissen die meisten gar nicht:D

"Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Beachte auch Abs. 4, wenn er magelfrei Liefert, kann der Verkäufer die mangelhafte Ware einfordern.

Beim Rücktritt wie Di@k schon sagt sollte eine Frist gesetzt werden, da gibt es dann andere §§.

Aber erst muss die Nacherfüllung erfolglos sein. Man muss dem Käufer ca. 2/3 mal die Chance zur Nacherfüllung geben.

Alles was ich jetzt geschrieben hab ohne Gewähr bin ja kein Rechtsanwalt!!

Grüße

ICY
(ich hoff es hilft und falls ich an schmarrn erzählt hab, bitte korriegieren)
 
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Gast 7673

Gast
und ich

Gar nichts. Da hast du völlig recht.

Meine Ergänzung zum ProdHaftG kam nur, da Di@k oben das Stichwort ProdHaftG gegeben hatte.

CU
Jonni
hatte darauf hingewiesen, dass das hier zZt auch nicht in Frage kommt.

Der Fredstarter hatte jedoch sinngemäß erwähnt dass ihm nicht klar sei, ob er sich an den Hersteller wenden müsse, deshalb der Hinweis auf das ProdHaftG.

Aber Recht haste natürlich Jonni
 
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Baumbart

Gast
Wahrscheinlich wäre er zugänglicher wenn Du ihm die komplette Anlage zurückgeschickt hättest.
 
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Beste Bohne

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Wahrscheinlich wäre er zugänglicher wenn Du ihm die komplette Anlage zurückgeschickt hättest.

Möglicherweise.

Nur sehe ich nicht ein, alle Bewegungs-, Rauch-, und Türöffnermelder uswusf. wieder zu demontieren. Das ist durchaus mit Arbeit und Zeit verbunden. Mal ganz abgesehen vom Programmieraufwand der Zentrale, den ich nun eh erneut habe. Da geht locker ein Wochenende drauf bis alles so eingestellt ist, wie es soll.

Hatte ja auch ein Markengerät gekauft um genau solchen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Hat halt nicht geklappt. :(
 
zyklotrop

zyklotrop

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Der Verkäufer hat allerdings auch Rechte. Das darf bei allem Verbraucherschutz nicht vergessen werden!
Immerhin hat der Verkäufer das Recht zu prüfen, ob die verkaufte Ware wirklich fehlerhaft ist und nicht ein Bedien- oder Einbaufehler vorliegt. Wenn die Ware nicht komplett zurückgesandt wird, erschwert das die Überprüfung sehr. :confused:
Da hat er wohl nur die Möglichkeit, das beim Hersteller prüfen zu lassen. Denn ein Fehler könnte auch in einem der nicht zurückgeschickten Teile vorliegen.

Auch diese Möglichkeit besteht.
 
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Beste Bohne

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Der Verkäufer hat allerdings auch Rechte. Das darf bei allem Verbraucherschutz nicht vergessen werden!
Immerhin hat der Verkäufer das Recht zu prüfen, ob die verkaufte Ware wirklich fehlerhaft ist und nicht ein Bedien- oder Einbaufehler vorliegt. Wenn die Ware nicht komplett zurückgesandt wird, erschwert das die Überprüfung sehr. :confused:

Nö. Kann ich in meinem Fall definitiv verneinen. Alle bemängelten Fehler sind ohne weitere Komponenten prüf- und nachvollziehbar.

Abgesehen davon: Es ist doch Unsinn auch die intakten Komponenten zurück zu schicken. :confused: Ich will die Anlage nicht zurückgeben, ich will eine funktionierende.

Mal im Ernst: Jemand von Euch kauft sich z.B. eine Surroundanlage der gehobenen Preisklasse und die linke Rearbox geht nicht. Und Ihr baut ALLES wieder ab und bringt es zurück? Glaube ich Euch nicht.
 
zyklotrop

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Mal im Ernst: Jemand von Euch kauft sich z.B. eine Surroundanlage der gehobenen Preisklasse und die linke Rearbox geht nicht. Und Ihr baut ALLES wieder ab und bringt es zurück? Glaube ich Euch nicht.
Könnte auch die Endstufe sein, oder?;)
Und es können auch Einbaufehler vorliegen.

Ich wollte damit nur klarstellen, dass auch die bösen Handler nicht immer nur böses wollen. Es gibt nicht nur schwarz und weiß
 
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Beste Bohne

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Könnte auch die Endstufe sein, oder?;)
Und es können auch Einbaufehler vorliegen.

Ok. ;) Da man ja immer vom DAU ausgehen muß als Händler gebe ich Dir natürlich recht.
Hier würde sich, um beim Beispiel zu bleiben, ein Quercheck mit der rechten Rearbox anbieten, den man als Endkunde ja durchführen kann, um die Fehlerquelle "Endstufe" auszuschließen. Das gelingt sicher nicht jedem Endkunden. :(

Ich hatte das als selbstverständlich vorausgesetzt. Bin beruflich entsprechend vorbelastet und Elektrolurche aufspüren war jahrelang mein Beruf. :rolleyes:

Aber ich möchte nicht wissen, mit was für Kunden man als Händler manchmal zu tun hat. :eek:




Nochmal zu den Komponenten: Bei mir geht es ja noch. Nur ein paar Bewegungsmelder, Türöffner und Rauchmelder. Wenn ich mir aber vorstelle die Anlage schützt ein komplexes EFH, dann kommen rasch über 100 Geber zusammen. Da ist nichts mehr mit alles abbauen.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Beste Bohne

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Update:

Nachdem ich dem Händler eine Frist von 2 Wochen zur Behebung der Mängel eingeräumt hatte (Er hatte die Komponenten zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Wochen) hat er es nun nach über 4 Wochen immer noch nicht geschafft einwandfreie Ware zu liefern.

Langsam werde ich sauer. :mad:

Ich habe ihm eine neue Frist gesetzt, nach Ablauf hat er dann 6 wochen Zeit gehabt.

Danach werde ich auf Wandlung bestehen und schicke ihm den restlichen Rotz zurück.

Da ich inzwischen mit erheblichen Widerständen durch Nichtstun des Händlers rechne, hier die nächste Frage:

Wenn er alle Komponenten zurückerhalten hat und mir das Geld nicht zurück zahlt, welche Fristen muß ich einhalten um ein Mahnverfahren zu eröffnen?

Und ist ein Mahnverfahren überhaupt der richtige Weg?

:mad::mad::mad:
 
kolli

kolli

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Frag doch mal bei einer Verbraucherberatung nach oder, falls eine Rechtschutzversicherung besteht, mal einen Anwalt.
Da wirst Du wahrscheinlich eine bessere und fundiertere Auskunft als kreatives Rätselraten bekommen :cool:

justmycent
 
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Beste Bohne

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Ein Blaues mit Boot, ein Orangenes, noch ein blaues mit Boot, ein Gelbes mit Boot und ein Graues :-)
Habe nur eine Verkehrsrechtschutzvers., daher möchte ich einen Anwalt möglichst lange außen vor lassen.

Der Streitwert berägt ja auch "nur" 700,- :o
 
Thema:

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