Erfahrungen mit DIG?

Diskutiere Erfahrungen mit DIG? im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; heisst das dann, dass schreiben von inkassobüros o.ä. mich nicht zu interessieren brauchen? auch wenn die forderung berechtigt ist? geldeintreiben...
Almöhi

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Yamaha XJ 550; Suzuki DL 650 V-Strom; Husaberg FE 400 e; MZ ETZ 250 (Gespann); KTM 1190 Adventure
Wenn der Brief vom Amtsgericht kommt, DANN MUSS etwas passieren.
heisst das dann, dass schreiben von inkassobüros o.ä. mich nicht zu interessieren brauchen? auch wenn die forderung berechtigt ist?
geldeintreiben muss immer über's amtsgericht laufen?
 
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Gast 7673

Gast
heisst das dann, dass schreiben von inkassobüros o.ä. mich nicht zu interessieren brauchen? auch wenn die forderung berechtigt ist?
geldeintreiben muss immer über's amtsgericht laufen?
Natürlich sollte man einem Gläubiger (wenn die Forderung berechtigt ist) antworten und Ratenzahlung oder Zahlung oder sonstwas anbieten. ABER MAN MUSS nicht reagieren.
Die Beitreibung der Forderung kann die Gegenseite allerdings erst dann im Wege der Zwangsvollstreckung versuchen oder erreichen, wenn es einen sog. Titel (also Urteil oder Vorllstreckungsbescheid oder sonstigen Titel) gibt.
Amts- oder Landgerichte (je nach Höhe der Forderung) sind für das Zivilverfahren und ein etwaiges Urteil zuständig (gibt noch mehr Gerichte, aber ich will es nicht verkomplizieren).
Ein Inkasso-Unternehmen kann mit Zwangsvollstreckung DROHEN solange es will. Aber Zwangsvollstreckung selber geht nur mit Titel !!!

Auf berechtigte Forderungen nicht zu reagieren verursacht immer weitere und unnötige Kosten.
 
Almöhi

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Natürlich sollte man einem Gläubiger (wenn die Forderung berechtigt ist) antworten und Ratenzahlung oder Zahlung oder sonstwas anbieten. ABER MAN MUSS nicht reagieren.
Die Beitreibung der Forderung kann die Gegenseite allerdings erst dann im Wege der Zwangsvollstreckung versuchen oder erreichen, wenn es einen sog. Titel (also Urteil oder Vorllstreckungsbescheid oder sonstigen Titel) gibt.
Amts- oder Landgerichte (je nach Höhe der Forderung) sind für das Zivilverfahren und ein etwaiges Urteil zuständig (gibt noch mehr Gerichte, aber ich will es nicht verkomplizieren).
Ein Inkasso-Unternehmen kann mit Zwangsvollstreckung DROHEN solange es will. Aber Zwangsvollstreckung selber geht nur mit Titel !!!

Auf berechtigte Forderungen nicht zu reagieren verursacht immer weitere und unnötige Kosten.
danke!

versteh ich das dann richtig, dass es die inkassounternehmen nur gibt, um die schuldner zu verar.schen?
 
blntaucher

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danke!

versteh ich das dann richtig, dass es die inkassounternehmen nur gibt, um die schuldner zu verar.schen?
Also ich kann Dir sagen, dass viele Unternehmen ihre Forderungen an Inkassounternehmen "verkaufen", da der damit verbundene Aufwand für sie in keinem Verhältnis steht. Sie erhalten dann bei erfolgreichem Eintreiben der Schuld vom Inkassounternehmen x% ihrer ursprünglichen Forderung und sind damit zufrieden.
Es gibt da die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle mit offenen Forderungen.

Gruß
Tobias
 
Huck

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@Di@k

DANKE, dass du hier immer wieder Licht ins Dunkel der Juristerei bringst.
Mein Respekt dafür. Muss auch mal gesagt werden.
 
Huck

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Magie hin oder her. :)

Er macht sich hier Arbeit und hatte schon mehr als einmal nützliche Tipps am Start.

Ist auch nur meine Meinung.
 
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Ich bekomme solche Post oder auch Mails des öfteren. Hängt wohl mit meiner ehemaligen Selbstständigkeit zusammen, wo man sämtliche Daten [Adesse, e-mail Adresse usw...] von sich veröffentlichen muß. Diese Schreiben wandern bei mir alle SOFORT in den Mülleimer. Garnicht erst darauf antworten. Bei e-mails kann man das ja schon in der Überschrift lesen. Erst garnicht öffnen und auch sofort löschen. Bei mir ist noch nie was nachgekommen!
Nun ja, Mails werden gelöscht. Post, hmm, vom Inkasso-Büro. Nun ich bin noch Selbständig, ich muß da reingucken. Wenn nicht, kann das fürchterlich nach hinten los gehen.
 
apfelrudi

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mal hier, mal dort
Magie hin oder her. :)

Er macht sich hier Arbeit und hatte schon mehr als einmal nützliche Tipps am Start.

Ist auch nur meine Meinung.
Sollte auch nur als Scherz auf die dunkle Seite der Juristerei gemeint sein.
Di@k kenne ich nur als besonnenen und fundierten Schreiber, der besonderes Wissen in der Jurisdiktion und der Schrauberei zeigt, und sich hier nur von der besten Seite zeigt.

(@ Di@k: genug gelobt? :))
 
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Man kann ein Problem aus dem nichts machen, und ja: in solchen Fällen dubioser Anschreiben löst man das nicht vorhandene Problem mit ignorieren!

Per Mail kommen die fast täglich mit angehängten ZIP Dateien -lach- und per Post 1-2x im Jahr. Das ist doch usus bei solchen Abzockversuchen, einer von 100 zahlt, darauf spekulieren sie. Warte auf das 2. und 3. Schreiben und weiter ignorieren, keiner dieser Gauner wird aus gutem Grund irgendetwas gerichtliches zu erwirken versuchen, da haltlos und Betrugsversuch.

Du versuchst aber schon aus einer nicht mal vorhanden Mücke einen Elefanten zu machen....
Naja, wie schon geschrieben, ich hoffte auf Erfahrungen mit dem Verein. Als Selbständiger kann ich es mir einfach nicht erlauben, Post nicht aufzumachen. Ich habe nicht vor, auf dieses zweite Schreiben zu reagieren, da ich bereits mitgeteilt habe, dass ich den aussergerichtlichen Schriftverkehr für beendet sehe.

Aber vielleicht kann ja der eine oder ander Honig draus saugen.
 
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Kann mal jemand der Wissenden genau beschreiben, was in 'nem Brief bezüglich Geldforderungen stehen MUSS, damit ich den beantworten MUSS?
Na zumindest mal nen Betrag. Der fehlt weiterhin. Dann der Grund warum der Betrag gschuldet wird und wem er geschuldet wird. Eine bestimmbare Frist bis wann gezahlt werden muss.

Aber antworten musst Du darauf nicht.:) Du kannst auch einfach zahlen.
 
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Du bist regelmäßig in der Lage, Dein eigenes übersichtliches Niveau limbomäßig zu unterbieten.

Profilneurose in Reinkultur.
Du liest ja immer noch mit. Wenn das nicht Dein Niveau ist (welches), warum tust Du Dir das an. Ja ich versuche ja die ganze Zeit auch auf die Leute mit Deinem Niveau zu kommen, aber trotz regelmäßigem Limbotrainings, komme ich nicht so weit runter.:)

Oh, schon wieder ein Hobby-Psychologe.
 
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Sorry, aber dass Du ständig diskutieren musst  lies mal richtig: ich schrieb " einen in Verzug befindlichen Zahlungspflichtigen muss man nicht mahnen." Wenn also in einer Rechnung ein Zahlungssziel steht und dieses überschritten wird, befindet man sich bereits im Verzug! Dann muss keine Mahnung kommen sondern es kann sofort der Mahnbeschwid beantragt werden
Nee, mein Freund, ich diskutiere nicht. Einen Mahnbescheid kannst Du auch ohne jede Rechnung beantragen.:) Das Gericht prüft nämlich nicht, ob die Forderung berechtigt ist.:D

Ich habe Deinen Text schon richtig gelesen, Du hast nur meine Antwort nicht verstanden. Das mit dem Zahlungsverzug ist etwas komplizierter, daher mal nen kurzer Überblick.

Ein Zahlungsziel muß trotzdem bestimmbar sein, "binnen 7 Tage nach Rechnungserhalt" erfüllt diese Kriterien nicht.

Die Fälligkeit einer Rechnung bedingt nicht, das ich in Zahlunsgverzug gerate. Erst die Mahnung setzt mich in Verzug! Die Mahnung ist ein Verpflichtung des Gläubiger.

§286(1) BGB



Oder automatischer Verzug nach 30 Tagen

§286(3) BGB

Beim Endverbrauchern gehört unter so eine Rechnung ein Rechtsfolgenhinweis.



Oder bestimmbares Datum (Fällig am XX.YY.ZZZZ, 3 Wochen nach Auslieferung)



Oder der Fall, ich verweigere die Zahlung entgültig, auch dann entfällt eine Inverzugsetzung.

Eine Rechnung, die mir während meines Urlaubs in einem Portal eingestellt wird, in dem ich mich sowieso nur gelegentlich einlogge, mit dem Hinweis 7 Tage nach Rechnungserhalt, da fängt es schon an damit, wann ist die Rechnung mir zugegangen.

Unabhängig davon, fällt sie unter die Regelung von 286(1).

Nun, ich habe sie ja bezahlt, nach meinem Urlaub halt, nach dem ich mich das nächste Mal eingeloggt hatte.

Das nächste war dann das Schreiben der Firma DIG vom 09.09.

:)
 
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Also ich kann Dir sagen, dass viele Unternehmen ihre Forderungen an Inkassounternehmen "verkaufen", da der damit verbundene Aufwand für sie in keinem Verhältnis steht. Sie erhalten dann bei erfolgreichem Eintreiben der Schuld vom Inkassounternehmen x% ihrer ursprünglichen Forderung und sind damit zufrieden.
Es gibt da die unterschiedlichsten Geschäftsmodelle mit offenen Forderungen.

Gruß
Tobias
Ja das ist Praxis, allerdings entgeht dem Gläubiger beim Verkauf der Forderungen der Verzugsschaden. Dem Schuldner muss dann aber auch eine Abtretungserklärung übersandt werden. (Liegt nicht vor).

Bzw. eine Vertretungsvollmacht, liegt auch nicht vor.
 
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"Better call Saul" ... :)
 
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Nee, mein Freund, ich diskutiere nicht. Einen Mahnbescheid kannst Du auch ohne jede Rechnung beantragen.:) Das Gericht prüft nämlich nicht, ob die Forderung berechtigt ist.:D

Ich habe Deinen Text schon richtig gelesen, Du hast nur meine Antwort nicht verstanden. Das mit dem Zahlungsverzug ist etwas komplizierter, daher mal nen kurzer Überblick.

Ein Zahlungsziel muß trotzdem bestimmbar sein, "binnen 7 Tage nach Rechnungserhalt" erfüllt diese Kriterien nicht.

Die Fälligkeit einer Rechnung bedingt nicht, das ich in Zahlunsgverzug gerate. Erst die Mahnung setzt mich in Verzug! Die Mahnung ist ein Verpflichtung des Gläubiger.

§286(1) BGB


Siehst du, es bringt nix mit dir zu diskutieren, da Du niemals zugeben würdest, Dich mal geirrt zu haben.
Wenn Du Deinen Ausführungen so sehr vertraust, dann frage ich mich, warum Du hier nach Erfahrungen mit DIG fragst?
Oder automatischer Verzug nach 30 Tagen

§286(3) BGB

Beim Endverbrauchern gehört unter so eine Rechnung ein Rechtsfolgenhinweis.



Oder bestimmbares Datum (Fällig am XX.YY.ZZZZ, 3 Wochen nach Auslieferung)



Oder der Fall, ich verweigere die Zahlung entgültig, auch dann entfällt eine Inverzugsetzung.

Eine Rechnung, die mir während meines Urlaubs in einem Portal eingestellt wird, in dem ich mich sowieso nur gelegentlich einlogge, mit dem Hinweis 7 Tage nach Rechnungserhalt, da fängt es schon an damit, wann ist die Rechnung mir zugegangen.

Unabhängig davon, fällt sie unter die Regelung von 286(1).

Nun, ich habe sie ja bezahlt, nach meinem Urlaub halt, nach dem ich mich das nächste Mal eingeloggt hatte.

Das nächste war dann das Schreiben der Firma DIG vom 09.09.

:)
Hab keine Bock auf diese Diskusion. siehe §286 BGB !
("...Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.)
Nochmal:
Ich muss in D keinem Schuldner, der in Verzug ist eine, zwei oder drei Mahnungen zukommen lassen bevor ich ein Inkassounternehmen beauftrage oder einen (erfolgversprechenden) Mahnbescheid beantragen kann. Aus verscheidenen Gründen tun Unternehme dies dennoch, was ich einfach als Kundenfreundlichkeit bezeichnen würde.
Na klar kann ich jederzeit einen Mahnbescheid erwirken. Allerdings benötige ich dafür bestimmt Dinge. Dazu zählt auch, dass ich belegen muss, warum sich der Schuldner in Verzug befindet. Und dass geht sehr wohl und einfach mit einer korrekten Rechnung, deren Zahlungsziel überschritten ist!
 
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Hab keine Bock auf diese Diskusion. siehe §286 BGB !
("...Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.)
Nochmal:
Ich muss in D keinem Schuldner, der in Verzug ist eine, zwei oder drei Mahnungen zukommen lassen bevor ich ein Inkassounternehmen beauftrage oder einen (erfolgversprechenden) Mahnbescheid beantragen kann. Aus verscheidenen Gründen tun Unternehme dies dennoch, was ich einfach als Kundenfreundlichkeit bezeichnen würde.
Na klar kann ich jederzeit einen Mahnbescheid erwirken. Allerdings benötige ich dafür bestimmt Dinge. Dazu zählt auch, dass ich belegen muss, warum sich der Schuldner in Verzug befindet. Und dass geht sehr wohl und einfach mit einer korrekten Rechnung, deren Zahlungsziel überschritten ist!
Du hast keinen Bock auf die Diskussion, führst sie aber trotzdem.

Du versuchst zu erklären was man tun kann in, wenn jemand in Verzug ist. Dabei ist viel wichtiger zu klären, ab wann jemand in Verzug ist.

Ein Mahnbescheid ist vielversprechend? Nun ja.

Du mußt Deinen Anspruch im gerichtlichen Mahnverfahren nicht belegen. Mit nichts. Also wenn Du mir die Kosten erstattest, schicke ich Dir gerne nen Mahnbescheid. Ohne jeden Beleg.:D

Lies mal ausser 268 BGB auch noch 688 ZPO.

Widersprichst Du dem Mahnbescheid nicht, stelle ich Antrag auf Vollstreckungsbescheid und habe einen vollstreckbaren Titel.

Legst Du Widerspruch ein, muß ich im streitigen Verfahren meinen Anspruch beweisen. Und nur dann.

Auch wenn Du Satz 2, des Abs. 1 zititerst, gilt immer noch, das ein Verzug eingetreten sein muss. Abs. 2 und 3 regeln ziemlich genau, wann Abs. 1, Satz 2 gilt, es also keiner Mahnung bedarf.

Ansonsten gilt Fälligkeit ungleich Verzug.

Wer sich schon in Verzug befindet muss natürlich nicht mehr gemahnt werden (nicht nur bei Zahlungsverzug), die Frage ist daher, ab wann befindet sich jemand in Verzug. Und das ist nicht immer so einfach.

Der Paragraph heißt ja auch nicht Zahlungsverzug, sondern Schuldnerverzug, genauer gesagt Verzug des Schuldners und es geht dabei um eine Lesitung, was nicht unbedingt eine Zahlung ist.

Du mußt jedem, dessen Leistung fällig ist, aber der sich noch nicht in Verzug befindet, eine Mahnung schicken, um ihn in Verzug zu setzen. Wenn Du ohne Verzug Klage erhebst, wirst Du Dein blaues Wunder erleben.



.
 
G

Gast 7673

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Sollte auch nur als Scherz auf die dunkle Seite der Juristerei gemeint sein.
Di@k kenne ich nur als besonnenen und fundierten Schreiber, der besonderes Wissen in der Jurisdiktion und der Schrauberei zeigt, und sich hier nur von der besten Seite zeigt.

(@ Di@k: genug gelobt? :))
You (two) made my day :cool:
 
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Erfahrungen mit DIG?

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