Wenn du schon Auto lappen hast braucht man nur 12 DS + die 4DS zusatz.
Falsch. wenn man bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, dann reichen 6 Doppelstunden Grundstoff + 4 DS fachspezifischer Zusatzstoff Motorrad aus = 10 DS (
§4 Abs. 3 Satz 2 FahrschAusbO).
Und fahrstunden hat er nur die Pflichtstunden voll gehabt jetzt willst sicherlich wissen woher ich das weiß
, mein Onkel war der Fahrlehrer.
Dann hätte dein Onkel gegen
§5 Abs. 2 FahrSchAusbO verstossen: "
Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden."
Dass die beiden Teile im Rahmen der praktischen Ausbildung notwendig sind, schreibt die FahrschAusbO in §1 vor: "
Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten."
=> Die Verordnung scheibt eindeutig vor, dass VOR den besonderen Ausbildungsfahrten möglichst die Grundausbildung (bestehend aus Grund- Aufbau und Leistungsstufe) abgeschlossen sein muss. Möglichst bedeutet, dass der Fahrlehrer begründet nicht anders handeln konnte.
Wer die Grundfahraufgaben des Motorradsektors, die sich massiv von den GFA der Klasse B unterscheiden, im Rahmen der besonderen Ausbildungsfahrten durchführt, verstösst gegen das Gesetz und wird entsprechende Probleme bei der regelmässigen Fahrschulüberwachung bekommen -> Begründe einmal, wie sich der Fahrlehrer vom Fahrkönnen des Fahrschülers überzeugt hatte, ohne mindestens eine Übungsstunde zu machen.
Es ist unzweifelhaft, dass sich ein Fahrschüler, der die Klasse B hat, bereits gewandter im Verkehr verhält, als jemand, der noch nicht mit einem Kfz im Strassenverkehr unterwegs ist. Dennoch ist die Bedienung und das Handling eines Motorrades etwas völlig anderes, als ein Auto und deshalb erlaubt der Gesetzgeber sinnvollerweise auch nur, von der oben zitierten Vorschrift abzuweichen, wenn der Fahrschüler bereits die Klasse A1 besitzt, was offenbar nicht der Fall war. Auch bei einem sehr talentierten Fahrschüler ist daher mindestens eine Übungsstunde notwendig, damit sich der Fahrlehrer vom Können des Schülers überzeugen kann - es soll ja auch "Schwarzfahrer" geben. Wer dies nicht macht hat im Falle eines Unfalls extremste Schwierigkeiten, die ggfs. auch die finanzielle Existenz einer Fahrschule ruinieren können.
Ich habe mal zur Kenntnisnahme eine Ausbildungskarte nach Vorbild des curricularen Leitfadens gescannt. Dieser Leitfaden ist zugegebenermaßen keine bindende Vorgabe, wird aber bei den Gerichten im Regelfall als Grundlage zur Beurteilung herangezogen.
Nach Vorgabe der FahrschAusbO (§5 Abs.1 Satz 6) ist die Stand der Ausbildung schriftlich zu dokumentieren, wobei dies auch in anderer, schriftlicher Form als dieser Diagrammkarte erfolgen kann. Wie bitte schön, soll denn der orangefarbene Teil regulär gemacht werden, wenn gesetzlich die anderen 12 Stunden (gelb) im Umfang und Inhaltlich vorgeschrieben sind.
Ausserdem kommen da noch andere Bestandteile hinzu, wie z.B. die fahrtechnische Vorbereitung. Wenn man also wirklich nur mit 12 Fahrstunden zur Prüfung vorgestellt wird, sind zwangsläufig Ausbildungsteile geschönt worden.
Selbstverständlich kann man dabei tricksen, aber das unterstelle ich definitiv keinem seriösen Kollegen.