Gebrauchtkauf

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lemmi+Q

lemmi+Q

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Ich muss mich mal mit einer Frage an euch wenden.
Mein Koten (Sohn) sucht ein "neues" Auto. Diverse Händler bieten Gebrauchtwagen "im Kundenauftrag" an.
Warum macht man das?
Will der Händler sich aus den Garantiebestimmungen mogeln?
Auch wenn er nicht viel Geld ausgeben kann, muss er sich ja nicht ein vermeidbares Risiko ans Bein binden, oder?

Danke schon mal im Voraus.
Gruß
Martin
 
beiker

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1200 GSA
Bin auch grad auf der Suche nach einem billigen Gebrauchtem....

Ich möchte keinem etwas unterstellen, die Autos vom Händler haben aber oft viel weniger Laufleistung:rolleyes:

Gesehen bei Mobile und Autoscout;)

Vergleich mal;)

Gruß
Berthold
 
E

Eppler

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Hallo zusammen,
würde nicht beim Händler im Kundenauftrag kaufen. Denn wie schon vermutet schummelt sich dieser aus der Gewährleistung.
Meistens passiert das, wenn ein neuer Kunde ein Fahrzeug beim Händler kauft und der Händler keine Garantie/Gewährleistung für das gebrauchte Gahrzeug mehr geben/übernehmen will, da ev. die Mängel am Fahrzeug zu groß sind .
Also, auch wenn der Preis zu verlockend ist, Finger weg !!!

Grüße Eppler
 
C

CS

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Nun ja, Finger weg?
Meine ersten PKW habe ich auch privat gekauft und es gab keine Garantie oder GL. Die ersten Mopeds auch. Muss man heutzutage auf alles was man kauft ne Gewährleistung haben?

Gut zu wissen wäre, ob der Händler das Auto in Zahlung genommen hat, denn dann hat er eine Gewährleistungspflicht.
 
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vierventilboxer

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Was für ein Wägelchen will der Junge denn? 911? Dann wäre ich mal nicht so pingelig, denn der steht nicht an jeder Ecke!
Opel Corsa? Super, den bekommst du von Privat momentan unter DAT-Händler-EK. BMW 3er? Geh am besten zum Vertagshändler und kauf nen Jahreswagen mit Garantie (nicht nur Gewährleistung).
Sag was ihr im Auge habt, sonst kann man euch nicht pauschal etwas raten!
 
lillo

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Wenn die Historie des Fahrzeugs einwandfrei und nachvollziehbar ist, spricht nichts gegen den Kauf im Kundenauftrag. Ein seriöser Händler wird sicherlich auch ein Sachverständigen Gutachten (Dekra-Siegel), oder ähnliches anbieten, damit nicht die Katze im Sack gekauft wird.Außerdem läßt sich sicherlich auch über eine Gebrauchtwagen-Garantieversicherung verhandeln, evt. mit Zuzahlung des Endverbrauchers, um noch mehr Sicherheit zu bekommen. Abraten kann man nur vom billigsten Anbieter, wo meistens nichts am Fahrzeug gemacht wird und oft viele wertbeeinflussende Faktoren verschwiegen werden, bzw. auch Betrügereien zum Zuge kommen. Ich sage nur, billig kann teuer werden !
 
S

Schlonz

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Außerdem läßt sich sicherlich auch über eine Gebrauchtwagen-Garantieversicherung verhandeln, evt. mit Zuzahlung des Endverbrauchers, um noch mehr Sicherheit zu bekommen.

das könnte ich mir jetzt auch vorstellen, zumindest würde ich es davon abhängig machen, wenn ich eine Garantie haben wollte. Und als Endverbraucher bekommt man die nämlich erst gar nicht, die muss über den Händler kommen
 
lemmi+Q

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Ihr kommt sowieso nicht drauf was der Koten haben will :)
911er, würde er nehmen. Eher aber einen Mustang GT.
Da der Junge aber vernünftig ist (vom wem hat er das?), hat er im Moment einen Lexus IS200 im Auge.
Netter 6 Zylinder mit 155 PS.
Ich bin dann mal gespannt ob er das macht.

Gruß
Martin
 
C-Treiber

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jahreswagen mit Garantie (nicht nur Gewährleistung).
Genau, kauf nen Jahreswagen mit ner Einschränkung, statt mit dem gesetzlichen Vorgaben. Super Idee.

Also, Gewährleistung ist die gesetzlich vorgeschriebene Sachmängelhaftung, bei der die Rechte der Verbraucher sehr weit gehen. Gewährleistung ist eine freiwillige Sachmängelhaftung, die der Händler/Hersteller an beliebige Bedingungen knüpfen kann.

Seit der Schuldrechtsänderung von 2002 gilt eine 2-jährige Gewährleistung, die bei Gebrauchten Waren vom Händler auf 12 Monate beschränkt werden darf. Wiedervekräufer an Privat. (Privat-Privat und Wiederverkäufer-Wiederverkäufer haben eigene Vorschriften)

Im Gegensatz zur Garantie gilt bei der Gewährleistung folgendes:

Innerhalb der ersten 6 Monate, wird vermutet das der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, womit sich die Haftungsfrage gar nicht erst stellt, im Rest der Laufzeit (6 oder 18 Monate) ist es dann eine Beweisfrage. Im Gegensatz zur Garantie erfolgt die Gewährlesitung kostenlos. Sprich, selbst Anfahrtkosten, Ausfallkosten und ähnliches (indirekte Schäden) gehen zu Lasten des Händlers. Bei einer Garantie sind Folge- oder indirekte Schäden ausgeschlossen.

Wenn Händler im Kundenauftrag verkaufen, hat das meist viel banalere Gründe, als die, das sich jemand um die Garantieansprüche drücken will (der Vermittler kann in vielen Fällen auch haftbar gemacht werden).

Die Gründe sind z.B.

Das kein eigenes Kapital gebunden wird.
Es macht kfm. einen Riesenunterschied, ob ich 100€ Vermittlungsprovision verdiene oder 5000€ investiere und 100€ oder nichts verdiene oder gar noch Geld drauflege. Jeder BWLer rät zur Vermittlerprovision.

Oder
Völlig überzogene Preisvorstellungen des Kunden.

Das Händler oft Fahrzeuge mit geringen Laufleistungen haben, ist nicht unbedingt Betrug, sondern der Tatsache geschuldet, das sie wissen, das sie nur solche Fahrzeuge loswerden, also kaufen sie andere gar nicht erst, sondern die laufen dann ggf als Vermittlungsgeschäft.

Ein Händler, der eine Adresse mit Werkstatt und Verkaufsräumen hat, wird sich in fast allen Fällen hütten, am Tacho zu drehen. Von ein paar unbelehrbaren schwarzen Schafen abgesehen. Wenn er erwischt wird, ist das nicht nur eine Straftat. Der Kaufvertrag ist nichtig und das kostet richtig Geld.
 
Zuletzt bearbeitet:
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vierventilboxer

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Geändert von C-Treiber (Heute um 01:41 Uhr) Grund: Rechtschreibung
Du hast immer noch einen Fehler drin! :rolleyes:

Der Rest ist Ansichtssache und hat selten etwas mit Paragraphenreiterei zu tun.
Instinkt und Erfahrung beim Gebrauchtkauf sind wichtiger als windige Vertragsklauseln zu studieren die im Falle der Gewährleistung nach 6 Monaten gegen einen verwendet werden. :p
Gehe davon aus dass ich aus Erfahrung rede, denn ich kaufe und verkaufe deutlich mehr Fahrzeuge als der Durchschnitt.
Ein ehrliches Auto von einem ehrlichen Verkäufer ist mehr wert als eine Gewährleistung oder Garantie.

Zudem gilt: Verkauft ein Händler ein Fahrzeug mit Garantie ist das in aller Regel ein gewerblicher Verkauf, damit muss er automatisch eine Gewährleistung geben.
Was ist nun besser? Garantie oder Gewährleistung?
 
lillo

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Verbrauchsgüterkauf
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sieht das Gesetz einen besonderen Schutz des
Käufers im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs vor. Hiervon spricht man, wenn ein
„Unternehmer“ einen Neuwagen (NW) oder Gebrauchtwagen (GW) an einen
„Verbraucher“ verkauft. In diesen Fällen ist ein genereller Ausschluss der
Sachmängelhaftung nunmehr nicht mehr zulässig. Demgegenüber liegt ein
Verbrauchsgüterkauf nicht vor, wenn ein „Unternehmer“ ein Fahrzeug an einen anderen
„Unternehmer“ verkauft oder ein Verkauf unter Privatleuten erfolgt.


Zulässigkeit von Agenturgeschäften (Vermittlung von GW)
Zudem haben sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandergesetzt, ob und
unter welchen Voraussetzungen ein Kfz-Händler auch heute noch den Verkauf von GW
für Privatleute vermitteln darf, der – im Gegensatz zum Kfz-Händler – mit dem Kunden
einen Ausschluss der Sachmängelhaftung wirksam vereinbaren darf. In der Zwischenzeit
ist hierzu ein Grundsatzurteil des BGH ergangen, das zu einer Klärung vieler Fragen
geführt hat.
Agenturgeschäfte sind zulässig und nicht
generell als Umgehungsgeschäfte zu
werten, wenn der Eigentümer des GW bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise das
wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt.
· BGH, Urteil vom 26.01.2005
(Az. VIII ZR 175/04)


Zulässiger Ausschluss der Sachmängelhaftung oder Umgehung?
Gemäß § 475 BGB darf im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zum Nachteil des
Verbrauchers nicht von bestimmten gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden. Der
Versuch, durch entsprechende Vereinbarungen über die Beschaffenheit eines GW
de facto einen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu erwirken, darf sich nicht als
unzulässige Umgehung des § 475 BGB darstellen.


Angaben zur Beschaffenheit eines Fahrzeugs
Das Sachmängelhaftungsrecht stellt im Gegensatz zur früheren Rechtslage auf die
Beschaffenheit der Kaufsache ab. Beim Abschluss eines Kaufvertrages können die
Vertragsparteien daher vereinbaren, welche Beschaffenheitsmerkmale ein zu
erwerbendes Fahrzeug aufweisen soll. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind objektive
Umstände, wie die Eignung für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung
oder die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit, heranzuziehen. Fehlt dem
Kaufgegenstand eine vereinbarte oder übliche Beschaffenheit etc., so wird hierdurch ein
Sachmangel begründet. Ob den Händler oder Verkäufer diesbezüglich der Vorwurf einer
arglistigen Täuschung trifft, spielt im Rahmen der Sachmängelhaftung – im Gegensatz
zur früheren Rechtslage – nur noch im Hinblick auf eine Verlängerung der
Verjährungsfrist eine Rolle.


Beschaffenheitsvereinbarung
Beschaffenheitsvereinbarungen können sowohl beim Neuwagen- als auch beim
Gebrauchtwagenverkauf getroffen werden. Daher ist zunächst einmal zu klären, unter
welchen Voraussetzungen eine Angabe zum Fahrzeug als konkret vereinbarte
Beschaffenheit des Fahrzeugs anzusehen ist.






Beim Kauf eines Neuwagens geht der Käufer zudem regelmäßig davon aus, dass das zu
erwerbende Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Nach der alten Rechtslage galt diese Eigenschaft
daher regelmäßig als zugesichert. Nach der neuen Rechtslage ist davon auszugehen,
dass das Merkmal der „Fabrikneuheit“ durch die Bezeichnung des Fahrzeugs als
Neuwagen oder Neufahrzeug grundsätzlich als zumindest konkludent „vereinbart“ gilt.
Schon das Fehlen nur eines Merkmals der Fabrikneuheit (z.B. Modellaktualität,
Beschädigungsfreiheit, das Fehlen von Lagermängeln bzw. einer höchstens 12-
monatigen Standzeit seit Herstellung) beseitigt die Eigenschaft der Fabrikneuheit.


Zustandsbericht
Im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs werden häufig Zustandsberichte oder
Gutachten über das zu verkaufende Fahrzeug erstellt, in dem vor allem Mängel des
Fahrzeuges beschrieben werden. Hierdurch soll späteren Reklamationen des Käufers
vorgebeugt werden, da dieser sich auf Mängel, die er bei Abschluss des Kaufvertrages
kannte, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr berufen darf.


Sachmangel
Voraussetzung für Käuferansprüche nach dem Sachmangelhaftungsrecht ist nach wie
vor das Vorliegen eines Sachmangels. Hat der Käufer Kenntnis vom Vorhandensein
bestimmter Mängel, kann er sich später insoweit generell nicht mehr auf das
Sachmängelhaftungsrecht berufen.


Verschleiß
Von Sachmängeln zu unterscheiden sind bei Gebrauchtwagen typische Verschleißerscheinungen.
Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, trägt nämlich der
Käufer das Risiko für normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen.


Beweislastverteilung
Ob Ansprüche begründet sind oder nicht, hängt oftmals auch von der Frage ab, wer für
das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen beweispflichtig ist. Kann ein
erforderlicher Beweis nicht geführt werden, geht dies zu Lasten des Beweispflichtigen.
Beweispflichtig ist in der Regel die Partei, die sich auf für sie günstige Tatsachen beruft,
sofern das Gesetz keine abweichende Regelung von diesem Grundsatz enthält.


Beweislastumkehr des § 476 BGB
Für den Verbrauchsgüterkauf enthält § 476 BGB eine Sonderregelung. Ein derartiger
Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher abgeschlossen wird. Die Vorschrift bewirkt zu Gunsten des
Käufers/Verbrauchers eine Beweislastumkehr insofern, als zu Gunsten des Käufers in
zeitlicher Hinsicht vermutet wird, dass der innerhalb von 6 Monaten aufgetretene Mangel
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
 
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Geändert von C-Treiber (Heute um 01:41 Uhr) Grund: Rechtschreibung
Du hast immer noch einen Fehler drin! :rolleyes:

Der Rest ist Ansichtssache und hat selten etwas mit Paragraphenreiterei zu tun.
Instinkt und Erfahrung beim Gebrauchtkauf sind wichtiger als windige Vertragsklauseln zu studieren die im Falle der Gewährleistung nach 6 Monaten gegen einen verwendet werden. :p
Gehe davon aus dass ich aus Erfahrung rede, denn ich kaufe und verkaufe deutlich mehr Fahrzeuge als der Durchschnitt.
Ein ehrliches Auto von einem ehrlichen Verkäufer ist mehr wert als eine Gewährleistung oder Garantie.

Zudem gilt: Verkauft ein Händler ein Fahrzeug mit Garantie ist das in aller Regel ein gewerblicher Verkauf, damit muss er automatisch eine Gewährleistung geben.
Was ist nun besser? Garantie oder Gewährleistung?
Klar sind da noch Fehler drin. Und die darfst Du alle behalten.

Windige Vertragsklauseln = Garantie!

Die Gewährleistung (mind. 12 Monate) und die Rechte des Kunden darf der Händler nicht ausschliessen, tut er es doch, sind mindestens diese Klauseln, tendenziell der gesamte Vertrag nichtig. Und mit Paragraphenreiterei hat das nichts zu tun.

Gewährleistung ist besser, weil es da keine wenn und aber gibt. Gewährleistung kann nicht eingeschränkt werden, Garantie schon, letzteres ist vollkommen legal, da es sich um eine FREIWILLIGE Leistung handelt.

- - - Aktualisiert - - -

Verbrauchsgüterkauf
· BGH, Urteil vom 26.01.2005
(Az. VIII ZR 175/04)
Wunderbar, schön mit juristischen Fachbegriffen vollgestopft. Ja, das Umgehungsverbot ist eine schwache Argumentationsgrundlage bei einem Vermittler der gewerblich ein Privatfahrzeug verkauft.
Ich würde da eher den Gummiparagraphen "Treu und Glauben" §242 BGB heranziehen, da der Vermittler ja vom Fach ist/sein sollte.
Trotzdem ist da mal grundsätzlich richtig.
 
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Nochmal: Gibt ein Händler eine GW-Garantie ist das ein regulärer Verkauf zwischen Händler und Endverbraucher.
Dieser Verkauf beinhaltet somit automatisch die ges. Gewährleistung.
Natürlich sind gerade bei den GW-Garantien viele Ausschlußklauseln beinhaltet, die dürfen aber nicht die Gewährleistung einschränken.
Von daher ist ein Kauf mit Garantie immer besser.

Meine eigene Erfahrung:
Verkauf im Kundenauftrag beim Händler: Finger weg, das Angebot ist zu teuer. Ausnahme nur machen, wenn es sich um einen Exoten handelt der kaum am Gebrauchtmarkt zu beschaffen ist.
Verkauf vom Händler ausschließlich mit Gewährleistung: Auch für die Katz, da oft ebenfalls zu teuer, mit ungewissem Ausgang! Palmstrollo kann ein Lied davon singen.
Dann gleich Kauf von Privat: Hier kann man sich Verkäufer und zugleich Halter/Fahrer ansehen, nicht nur das Fahrzeug. km-Stände sind selten getürkt.
Oder: Kauf vom Händler mit Gewährleistung und Garantie: Dann ist zumindest die Gefahr gering dass das Fahrzeug nicht in dem beschriebenen Zustand ist, denn kaum ein (seriöser) Händler kann auf Dauer bestehen wenn er Schundluder betreibt.

Bei Hinterhofklitschen ist immer Vorsicht geboten, da würde ich generell nicht (mehr) kaufen! Ich habe es einmal gemacht und bin prompt auf die Schnauze gefallen, wenngleich es kein Weltuntergang war, es ging nur um ein paar Euro. Und ich hatte Gewährleistung - nur konnte ich mir nach 7 Monaten nichts mehr dafür kaufen. Die Differenz zum etwas günstigeren Privatkauf war rausgeworfenes Geld!
 
lillo

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Ist schon seltsam, wie hier Begriffe verwendet werden, die den normalen Verbraucher verwirren. Seltsam finde ich auch, das hier Empfehlungen gegeben werden, wo ein Vermittlungsauftrag zu teuer sein soll? Letztendlich kommt es immer auf die Ware und den gesunden Menschenverstand an, sowie ein seriöses und vertrauensvolles handeln.
Garantie ist immer nur ein freiwilliges Haltbarkeitsversprechen eines Herstellers !
Sonst gelten immer die Regeln des gesetzlichen Gebrauchsgüterkaufs.
Beim Händler gilt immer nur die gesetzliche Sachmangelhaftung, wobei beim Gebrauchtwagen oft zusätzlich noch eine Gebrauchtwagen-Garantieversicherung abgeschlossen wird, die aber nichts mit der gesetzlichen Regelung zu tun hat.
 
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Letztendlich kommt es immer auf die Ware und den gesunden Menschenverstand an, sowie ein seriöses und vertrauensvolles handeln.
Das ist die Kernaussage und sollte der Grundstock eines jeden Gebrauchtkaufs sein! Alles andere kann man sich wenn es drauf ankommt in die Haare schmieren!
Nur leider wird nicht immer (oder viel zu selten) danach verfahren, deshalb locken die Händler ja mit Garantie und Gewährleistung und Kunde König bemerkt erst dass was nicht stimmt wenn der Kessel kocht. In wahrsten Sinne des Wortes!
Gebrauchtkauf ist Vertrauenssache - und den meisten Händler vertraue ich genauso viel wie Politikern oder Versicherungsvertretern.
 
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Nochmal: Gibt ein Händler eine GW-Garantie ist das ein regulärer Verkauf zwischen Händler und Endverbraucher.
Dieser Verkauf beinhaltet somit automatisch die ges. Gewährleistung.
Natürlich sind gerade bei den GW-Garantien viele Ausschlußklauseln beinhaltet, die dürfen aber nicht die Gewährleistung einschränken.
Von daher ist ein Kauf mit Garantie immer besser.

Meine eigene Erfahrung:
Verkauf im Kundenauftrag beim Händler: Finger weg, das Angebot ist zu teuer. Ausnahme nur machen, wenn es sich um einen Exoten handelt der kaum am Gebrauchtmarkt zu beschaffen ist.
Verkauf vom Händler ausschließlich mit Gewährleistung: Auch für die Katz, da oft ebenfalls zu teuer, mit ungewissem Ausgang! Palmstrollo kann ein Lied davon singen.
Dann gleich Kauf von Privat: Hier kann man sich Verkäufer und zugleich Halter/Fahrer ansehen, nicht nur das Fahrzeug. km-Stände sind selten getürkt.
Oder: Kauf vom Händler mit Gewährleistung und Garantie: Dann ist zumindest die Gefahr gering dass das Fahrzeug nicht in dem beschriebenen Zustand ist, denn kaum ein (seriöser) Händler kann auf Dauer bestehen wenn er Schundluder betreibt.

Bei Hinterhofklitschen ist immer Vorsicht geboten, da würde ich generell nicht (mehr) kaufen! Ich habe es einmal gemacht und bin prompt auf die Schnauze gefallen, wenngleich es kein Weltuntergang war, es ging nur um ein paar Euro. Und ich hatte Gewährleistung - nur konnte ich mir nach 7 Monaten nichts mehr dafür kaufen. Die Differenz zum etwas günstigeren Privatkauf war rausgeworfenes Geld!
Du scheinst es nicht zu verstehen. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers, auf die Du KEINEN Anspruch hast, selbst wenn sie im Vertrag steht, ist sie schwierig durchzusetzen (Beweisfrage).

Gewährleistung ist ein gesetzlich vorgeschreibener Vertragsbestandteil zwischen Händler und Privatperson. Dieser Vertragsbestandteil darf zu Deinem Nachteil nicht abgeändert werden. (Bitte wir lassen jetzt mal diverse Sonderfälle aussen vor)

Machen wir ein Beispiel, auch wenn es an den Jahren herbeigezogen ist.

Du kaufst eine gebrauchtes Motorrad, für das der Händler zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie anbietet (welcher Art auch immer). Der Händler geht nach 3 Monarten pleite.

1.
Du tauchst auf, mit einem Garantieanspruch. Nun das wird schwierig, weil der Insolvenzverwalter, das ablehnen kann. Der Prozess wäre nicht wirklich erfreulich, weil ohne jede Aussicht auf Erfolg.
2.
Du tauchst mit einem Gewährleistungsanspruch auf (innerhalb der ersten 12 Monate), dann geht es hier um den Nachweis, sprich, Du mußt beweisen das Du den Anspruch hast und dann kann er auch nicht abgelehnt werden.
3.
Du tauchst mit einem Gewährleistungsanspruch auf (innerhalb der ersten 6 Monate), dann gibt es gar kein Vertun, Du hast den Anspruch, für Dich stellt sich die Frage des Beweises gar nicht mehr, da 476BGB gilt.

Gewährleistungsansprüche unter Privatleuten können nur ausgeschlossen werden, im Rahmen der freien Vertragsgestaltung. Bei Formverträgen, gelten unter Umständen die Bestimmungen der Paragraphen 305ff BGB. Sprich, der Gewährleistungsauschluß ist nichtig. Richtig spannend wird das, wenn zwei Privatleute einen Vertrag abschließen unter Ausschluß jeglicher Garantie. :D Super, dann haftet der Verkäufer nach den Regeln der Sachmängelhaftung = Gewährleistung, 2 Jahre lang.

Bei einem Vermittler (der Privatwagen verkauft), ist das ähnlich. Verwendet er Formverträge gelten ggf auch §305ff BGB, zudem greifen ggf Treu und Glauben, Wettbewerbsvorschriften, arglistige Täuschung, Umgehungsverbot und ähnliches. Ein Vortrag über Schuldrecht (2. Buch BGB) sprengt aber definitiv den Rahmen jeden Freds.

Bitte, die Waffe der Juristen ist das Wort. Die bestenfalls blauäugige Ansichten, Garantie sei besser als Gewährleistung, Vermittler haften nicht, zwischen Privatleuten gibt es keine Gewährleistung, geht jemand Pleite, sehe ich sowieso in die Röhre, sind blauäügig.

Vor allem aber sind sie eines, FALSCH.
 
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Du scheinst es nicht zu verstehen. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers, auf die Du KEINEN Anspruch hast, selbst wenn sie im Vertrag steht, ist sie schwierig durchzusetzen (Beweisfrage).
Eine Garantie (wenn sie denn wirklich eine ist) wird schriftlich festgehalten und ist ein verbindlicher Vertrag. Das was du hier beschreibst ist Kulanz!

- - - Aktualisiert - - -

3.
Du tauchst mit einem Gewährleistungsanspruch auf (innerhalb der ersten 6 Monate), dann gibt es gar kein Vertun, Du hast den Anspruch, für Dich stellt sich die Frage des Beweises gar nicht mehr, da 476BGB gilt.
Und genau hier wirst du dich vertun, denn solche Fälle landen tagtäglich vor Gericht und der Kunde wartet oft monatelang auf sein ihm zustehendes Recht!
 
lillo

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Ich denke mal, das hier das Thema ausgelutscht ist. Mit Sichtweisen, die nur in den tiefen Tunnel führen, ist hier keinem geholfen, der eine brauchbare Antwort und Hilfe erwartet. Nach dem Motto, alle Händler sind Betrüger und denen ist niemals zu trauen. Von Sachkenntnissen über Garantie,Gewährleistung, bzw. Sachmangelhaftung mal ganz zu schweigen.
 
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Eine Garantie (wenn sie denn wirklich eine ist) wird schriftlich festgehalten und ist ein verbindlicher Vertrag. Das was du hier beschreibst ist Kulanz!

- - - Aktualisiert - - -



Und genau hier wirst du dich vertun, denn solche Fälle landen tagtäglich vor Gericht und der Kunde wartet oft monatelang auf sein ihm zustehendes Recht!
Lass es gut sein, es lohnt nicht, mit Dir darüber zu streiten. Glaub, was Du willst. Ich halte mich an das, was ich weiß und was der Gesetzgeber schwarz auf weiß festgelegt hat. Das Thema ist ausgelutscht.

Der Kunde wartet monatelang auf sein Recht, aber er bekommt es. Deine Erfahrungen in allen Ehren, ich habe meine eigenen. In allen Varianten (leider), inklusiver der Gewährleistungs, bzw. Garantieabwicklung im Insolvenzfalle und der Anfechtung von Verträgen, der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Händler und Privatleute. Vor dem AG vertrete ich mich in der Regel selbst, da ich kein Volljurist bin brauche ich ab LG einen Anwalt (Vertretungszwang).

Nochmal kurz, Du haftest für Beschaffenheitszusagen, unabhängig von der Form der Zusage, bei arglistiger Täuschung etc. Eine Beschaffenheitszusage wäre zum Beispiel "neuwertig". Das hat aber nichts mit den juristischen Termini Gewährleistung und Garantie zu tun. Diese Haftung für Beschaffenheitszusagen gilt auch für den Händler, wird aber gerne als Garantie verkauft. Das mit den Garantieversicherungen ist eine reine Risikoabwälzung, die der Händler bezahlt, um sich den Ärger vom Hals zu schaffen oder besser, die nicht ersetzbaren Nebenkosten eines Verfahrens.

Es braucht noch nicht ein Mal einen schriftlichen Vertrag für den Verkauf oder Garantie (Gewillkürte Schriftform). Der Vertrag kommt im Zweifel durch konkludentes Handeln zustande, vergl §929BGB (3.Buch, Sachenrecht). Viele wählen die gewillkürte Schriftform oder aber die Textform (§126ff BGB (1 Buch, Allgemeiner Teil)) zur Absicherung. Garantiefragen landen seltener vor Gericht, nicht, weil es weniger Streit gibt, sondern weil die Erfolgsaussichten geringer sind. Keine guter Rechtsanwalt und schon gar keine Rechtschutzversicherung wird ein Verfahren führen, von dem von vorneherein klar ist, das geht den Bach runter.

Aber wie gesagt, Rechte des Käufers (Verbrauchers) sind gegen einen Händler i.d.R. einfacher durchzusetzen, selbst wenn es ggf dauert. Selbst bei einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe. Zumindest soweit es sich um Sachmängel handelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Gast20919

Gast
Da es auf Verschleissteile so wie so keine Garantie gibt , wäre mir das zu Mühsam den ganzen Wahnsinn durchzulesen .

Es gibt nur 2 Möglichkeiten , Fährt oder Fährt nicht.....
 
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