Ist das noch Notwehr?

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BF598

BF598

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Das ist aber auch keine Legale Möglichkeit. Pfefferspray ist nur zur Tierabwehr zugelassen.
Wenn du also bei einer Kontrolle gefragt wirst, warum du das Spray dabei hast, dann immer schön sagen, dass man Angst vor großen, bösen Hunden hat. ;)




Das Führen von Einhandmessern ist hier im Lande nur eingeschränkt erlaubt. Wenn du es nicht für berufliche Zwecke oder Brauchtumspflege mitführst, ist es verboten.

MfG
Wurtzel

Da muss ich dich leider enttäuschen. Das führen von "Einhandmessern" ist z.B. nach § 10 Abs. 4 WaffG erlaub beim Besitz eines sog. Kl. Waffenschein. Gilt zumindest hier in Berlin, da das WaffG gedoch ein Bundesgesetz ist gehe ich davon aus das es in anderen Bundesländern ebenso gehandhabt wird. Hiervon ausgenommen sind jedoch verbotene Waffen (z.B. Butterflys, Totschläger, etc.). Ich habe mich mit dem Thema länger auseinandergesetzt, da in Berlin die Übergriffe auf Rettungsdienstpersonal stetig zunehmen. Allerdings bin ich zu dem Schluss gekommen, das das Mitführen einer Waffe nur zu mehr gegenseitiger Aggression führt. Eine Sinnvollere Art ist das Besuchen eines Selbstverteidigungskurses (z.B. Aikido). Und ggf. das Tragen einer stichsicheren Weste im Dienst, wie es hier bereits von einigen Kollegen durchgeführt wird.

Gruß Fabian
 
T

Tailon

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da in Berlin die Übergriffe auf Rettungsdienstpersonal stetig zunehmen.


Und ggf. das Tragen einer stichsicheren Weste im Dienst, wie es hier bereits von einigen Kollegen durchgeführt wird.

Gruß Fabian
ich kann fast nicht glauben, was ich hier lese. Das bestätigt meine Überzeugung, niemals in einer Großstadt wohnen zu wollen. (Bin absolut kein Stadtmensch)

Gruß Tailon
 
S

Stopsi

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Moin,

da hatte der Angreifer wohl die A...Karte gezogen.:D

Andererseits, welche unbescholtene Bürger, der im Angriffsfall
das Recht auf Notwehr für sich in Anspruch nimmt,
läuft schon mit einem Messer durch die Stadt???:confused:
Und holt keine Hilfe, sondern haut ab!

Gruß Stopsi
 
AndreasXT600

AndreasXT600

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Und holt keine Hilfe, sondern haut ab!

Gruß Stopsi

Als nächster Schritt kommt dann wahrscheinlich noch, dass dich der Täter verklagt mit der Begründung du hättest dem Opfer nicht geholfen...


Ich frage mich immer nur: bin ich denn dumm, weil ich nicht das Stänkern anfange, nicht gegen das Gesetz verstoße...
Eine Antwort darauf kann ich mir selbst leider nicht geben.
 
G

goofy

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Hallo

Als ich eben den Bericht gelesen habe, war ich fassungslos. Woher soll der Angegriffene denn wissen, ob der Angreifer nicht auch eine Waffe hat und diese evt. benutzt. Muß ich denn erst mit einem Messer niedergestochen werden bevor ich mich selbst mit einem Messer wehren darf? Absolut lächerlich. Diese Rechssprechung ist bald schon ein Grund zum Auswandern.
Ich kann nur hoffen, das der Richter und die Anwälte selbst mal in so eine Situation kommen und "Gutbürgerlich" keine Waffer zur Abwehr mithaben. Dann werden sie über solche Vorfälle wohl anders denken, wenn sie noch können.

Gunther
 
Komagleiter

Komagleiter

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Also ich muss sagen auch ich habe ein Messer in der Tasche und es ist ein Einhandmesser. Im Notfall würde ich es auch benutzen.

Das hatte ich aber schon bevor die Gesetzgebung geändert wurde und behalte es auch. Es sei denn ich finde im neuen Bökerkatalog ein schönes Neues.;)
High Cat!
Na,wenn Du ´n Messer ziehen mußt:eek:, kann der potentielle Angreifer nur völlig indolent:rolleyes: oder sehr gefährlich sein..:mad:!-Allen Anderen hättze best. schon vorher soviel "Handzeichen "verpaßt;):D, daß sie lieber den Überfall in mehr oder weniger geordneten Rückzug umwandeln...:rolleyes:;)
Bis die Tage..:)
LG
Mattin
 
Wurtzel

Wurtzel

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Da muss ich dich leider enttäuschen. Das führen von "Einhandmessern" ist z.B. nach § 10 Abs. 4 WaffG erlaub beim Besitz eines sog. Kl. Waffenschein. Gilt zumindest hier in Berlin, da das WaffG gedoch ein Bundesgesetz ist gehe ich davon aus das es in anderen Bundesländern ebenso gehandhabt wird. Hiervon ausgenommen sind jedoch verbotene Waffen (z.B. Butterflys, Totschläger, etc.). Ich habe mich mit dem Thema länger auseinandergesetzt, da in Berlin die Übergriffe auf Rettungsdienstpersonal stetig zunehmen. Allerdings bin ich zu dem Schluss gekommen, das das Mitführen einer Waffe nur zu mehr gegenseitiger Aggression führt. Eine Sinnvollere Art ist das Besuchen eines Selbstverteidigungskurses (z.B. Aikido). Und ggf. das Tragen einer stichsicheren Weste im Dienst, wie es hier bereits von einigen Kollegen durchgeführt wird.

Gruß Fabian
Dein §10 Abs.4 bezieht sich auf Schusswaffen. Zu dem Thema Einhandmesser hab ich aber das hier gefunden. §42a
Da ich in der Hinsicht aber kein Profi bin, überlasse ich die Interpretation der Paragraphen lieber denen, die sich damit auskennen. Mein großes Einhandmesser lasse ich jedenfalls daheim.

MfG
Wurtzel
 
Komagleiter

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Im Übrigen:
Wenn mein Kumpel schon geschlagen und blutend am Boden liegt...(wegen Überraschungsangriff...) würde ich auch nicht lang überlegen, was angemessen sein soll!:confused:-Da gibbet Selbstverteidigung sofort:p:p und zwar datt volle Programm...:eek:(Wehrlose werden anschließend in Ruhe gelassen und für hilflose Verletzte kann man ruhig den RD/Polizei anrufen..)
P.S.: Ich verabscheue Gewalt...:mad:,-vor Allem Gewalt gegen mich.....;):rolleyes::D
 
AmperTiger

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viell. wars auch das?

Notwehrüberschreitung
auch Notwehrexzeß; das Hinausgehen über das in einer Notwehrlage objektiv erforderliche Maß an Verteidigung. Es ist nicht mehr durch die ursprüngliche Notwehrlage gerechtfertigt. Nur, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Dabei entfällt aber nur die (persönliche) Schuld des Täters, nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit, so daß gegen eine Notwehrüberschreitung wiederum Notwehr zulässig ist.
 
Roter Oktober

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Notwehrüberschreitung
auch Notwehrexzeß; das Hinausgehen über das in einer Notwehrlage objektiv erforderliche Maß an Verteidigung. Es ist nicht mehr durch die ursprüngliche Notwehrlage gerechtfertigt. Nur, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft. Dabei entfällt aber nur die (persönliche) Schuld des Täters, nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit, so daß gegen eine Notwehrüberschreitung wiederum Notwehr zulässig ist.
Interessant, werde mich zukünftig nur mit meinen Anwälten im freien Raum bewegen. Im Falle eines Angriffs kann ich mich dann in Ruhe beraten lassen, was ich am besten unternehme. Damit sind dann auch jeglichen Falschentscheidungen ausgeschlossen, die in besonderen Situation unter extremen Stress entstehen können. Jetzt muss ich nur noch die Frage des Honorars für die Anwälte klären:eek::eek:.
 
lemmi+Q

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Der §10 (kleiner Waffenschein) Bezieht sich auf Schusswaffen / Schreckschusswaffen. Aber selbst mit dem kl. Waffenschein ist es immer noch verboten die Dinger mit zu öffentlichen Veranstaltungen zu nehmen. Ausser Brauchtumspflege etc.

Ich glaube mit Notwehr Exzess wäre er problemlos durchgekommen, wenn er nach der "Tat" die Polizei gerufen hätte.
Abgesehen davon vertrete ich die Meinung, wenn mir einer an die Wäsche will verteidige ich mit den Mitteln die mir zu Verügung stehen. Wobei das effektifste Mittel natürlich bevorzugt genommen würde.

Zum Thema Notwehr: Es gilt immer noch die alte John Wayne Regel, niemals in den Rücken.
 
AmperTiger

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Ich glaube mit Notwehr Exzess wäre er problemlos durchgekommen, wenn er nach der "Tat" die Polizei gerufen hätte..
Das ist für einen Notwehrexzeß nicht notwendig, weil für dessen Beurteilung irrelevant.
In diesem speziellen Fall wird vorher abzuklären sein, ob für ihn überhaupt eine Notwehrsituation vorlag, denn nur dann kann er einen Exzeß begehen.
Wenn dies vom Gericht bejaht wird, ist anschließend zu klären, ob sein "Handeln" ein aus der Not (Angst, Verwirrung,, Schrecken) heraus begangene Überschreitung der Notwehr ist oder eben eine rechtswidrige Tat, für die er die volle Verantwortung übernehmen muß.

Ich sehe genau hier das Problem dieses Falles, da er auf ein relativ "harmloses" Schubsen als körperlich deutlich überlegener Mann bereits durch Zustechen mit einem Messer in die Halsgegend des (ursprünglichen) Täters reagierte. Genau das legte ihm das Gericht wohl zu seinen Ungunsten aus.
Ich möchte das nicht werten, da man hierzu wirklich den absolut genauen Tathergang kennen müßte.
Im übrigen soll das Wort harmlos oben keinesfalls eine Wertung darstellen, sie soll nur zeigen, dass es beinah unendlich viele Stufen der körperlichen Gewalt gibt.

Man kann auf so ein anpöbeln/schubsen auch mit weglaufen reagieren! Damit ist die Situation auch bereinigt.
Tiger
 
Roter Oktober

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Das ist für einen Notwehrexzeß nicht notwendig, weil für dessen Beurteilung irrelevant.
In diesem speziellen Fall wird vorher abzuklären sein, ob für ihn überhaupt eine Notwehrsituation vorlag, denn nur dann kann er einen Exzeß begehen.
Wenn dies vom Gericht bejaht wird, ist anschließend zu klären, ob sein "Handeln" ein aus der Not (Angst, Verwirrung,, Schrecken) heraus begangene Überschreitung der Notwehr ist oder eben eine rechtswidrige Tat, für die er die volle Verantwortung übernehmen muß.

Ich sehe genau hier das Problem dieses Falles, da er auf ein relativ "harmloses" Schubsen als körperlich deutlich überlegener Mann bereits durch Zustechen mit einem Messer in die Halsgegend des (ursprünglichen) Täters reagierte. Genau das legte ihm das Gericht wohl zu seinen Ungunsten aus.
Ich möchte das nicht werten, da man hierzu wirklich den absolut genauen Tathergang kennen müßte.
Im übrigen soll das Wort harmlos oben keinesfalls eine Wertung darstellen, sie soll nur zeigen, dass es beinah unendlich viele Stufen der körperlichen Gewalt gibt.

Man kann auf so ein anpöbeln/schubsen auch mit weglaufen reagieren! Damit ist die Situation auch bereinigt.
Tiger
Markus, ich glaub das verhält sich anders, der BGH hebt ja so ein Urteil nicht einfach auf, da steckt schon mehr dahinter. Schauen mer mal was bei dem neuen Prozess rauskommt.

Weglaufen halt ich nur bedingt für richtig, es stärkt auch den Gegner und kann ihn auch ermuntern weiter zumachen.
 
KlausisGS76

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Auch ich würde meine Familie auf jede nur erdenkliche Art und Weise schützen die ich zur Verfügung hätte.
Ich finde es traurig was man hört und lesen muß wie in diesem Lande mit den Rechten und Pflichten umgegangen wird.
Warum wird der Staat damit nicht fertig ?
Prügelt doch all den Haß und Boshaftigkeit aus den Rabauken raus...ich helfe gern mit
 
lemmi+Q

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Klar, ohne Notwehr kein Exzess. Ich habe es so verstanden das die Notwehr schon gegeben war, man ihm aber das nicht einhalten der Verhältnissmäßigkeit vorgeworfen hat.
 
AmperTiger

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Markus, ich glaub das verhält sich anders, der BGH hebt ja so ein Urteil nicht einfach auf, da steckt schon mehr dahinter. Schauen mer mal was bei dem neuen Prozess rauskommt.

Weglaufen halt ich nur bedingt für richtig, es stärkt auch den Gegner und kann ihn auch ermuntern weiter zumachen.
Lies doch einfach die Begründung des BGH. Der sagt klar, dass Sven zu Recht wegen vers. Totschlags verurteilt wurde, weil er sein Notwehrrecht eindeutig überschritten hat. Sie sind nur mit der Höhe der Bestrafung nicht einverstanden, weil die strafmildernden Umstände nicht genügend berücksichtigt wurden.
Zitat:
Sven G.s Anwälte legten Revision gegen das Urteil ein - und der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung über die Strafhöhe auf. Der 1. Senat des BGH stimmte zwar zu, dass G. sein Notwehrrecht mit dem Messerstich in den Hals eindeutig überschritten hat und zu Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Die Bundesrichter befanden aber auch, dass die strafmildernden Umstände zu wenig berücksichtigt wurden.

Bei einem neuen Urteil wird er ebenfalls wegen vers. Totschlags verurteilt werden, da mach ich mir keine Illusionen und ich denke das ist auch richtig. Über die Höhe des Strafmaßes kann man geteilter Meinung sein.

Im übrigen ist weglaufen immer eine Option, wenn man dadurch eine körperl. Auseinandersetzung vermeiden kann. Oder laut um Hilfe schreien oder oder....

@Klaus
am meisten hilfst du deiner Familie, wenn du nicht im Knast sitzt!!! wir sind hier nicht im wilden Westen.
Tiger
 
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@Ampertiger
... dann sind wir aber doch wieder beim Notwehr Exzess. Das Recht zur Notwehr wurde doch bestätigt?!
 
AmperTiger

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@Ampertiger
... dann sind wir aber doch wieder beim Notwehr Exzess. Das Recht zur Notwehr wurde doch bestätigt?!
nee eben nicht, weil er den Notwehrexzeß (und dadurch Straffreiheit)
durch die Art und Weise wie er reagiert hat, nicht in Anspruch nehmen kann.
Er hat als älterer, körperlich deutlich überlegener Mann auf das schubsen reagiert, indem er dem Angreifer gleich das Messer in den Hals sticht. Das war als vers. Totschlag zu werten.

Er wäre vermutlich mit Notwehrexzeß davon gekommen, wenn er nicht in den Hals sondern in den Arm gestochen hätte (um den Angreifer eben angriffsunfähig zu machen) oder eben seine Fäuste verwendet hätte.
Ich denke wir meinen schon das selbe, reden aber irgendwie aneinander vorbei.:):)
 
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