Man hat mich geblitzt, oder auch nicht???

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AmperTiger

AmperTiger

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Mir hat man auch mal unter meiner korrekten (Halter)-anschrift und Fahrzeugbezeichnung (seinerzeit ging`s um meine Dose) ein Foto eines völlig anderen Fahrzeugs samt Fahrer (s
so ein Glück hatte ich noch nie. ich war immer zu erkennen und Ort /Zeit und Verstoß stimmten auch immer. Also zahlen.
nur noch ein bischen die Füße still halten, dann sind meine beiden Punkte auch wieder weg :D
 
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ArmerIrrer

Gast
so ein Glück hatte ich noch nie. ich war immer zu erkennen und Ort /Zeit und Verstoß stimmten auch immer. Also zahlen.
nur noch ein bischen die Füße still halten, dann sind meine beiden Punkte auch wieder weg :D
fümpf Jahre hab ich mir letztens an der Mautstelle zum Oberjochpass sagen lassen... :D:D
 
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Momber

Gast
Wenn es dann aber blitzt und das Knöllchen ins Haus flattert und man selber weiß, dass man ‚schuldig‘ ist dann sollte man auch bitteschön bezahlen und nicht nach irgendwelchen Auswegen suchen
Wenn ich sowas lese, haut's mir echt die Socken von den Füßen.
 
FrankS

FrankS

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..Mag sein, aber wenn man diesen nicht quantifizierbaren ungewollten Gebrauch nicht möchte, soll man es abschaffen!
Wie soll das denn gehen? Es kann ja nur der Beschuldigte selber entscheiden, ob die Verfolgung rechtens ist (also ob der Verstoß tatsächlich stattgefunden hat) oder ob ein unschuldiger verfolgt wird.

Gruß

frank
 
G

Gast 7673

Gast
HI Tiger

und natürlich alle Interessierten !!:)

Schon klar was die Überliegefrist ist ?

Hier mal ein die Details :

[FONT=&quot]Das Wort "Tilgungsfrist" ist bei den meisten Rennteilnehmern noch bekannt. Er bedeutet, dass die Punkte in Flensburg nach einer gewissen Frist [/FONT][FONT=&quot][/FONT][FONT=&quot] getilgt werden. Aber wer kennt die sog. "Überliegefrist", die es seit 2005 gibt?[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Praktisches Beispiel zun Verständnis:[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Man erhält einen Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsdeliktes, nach dem 3 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen werden. Bußgeldbescheid wird am 31. Januar 2011 rechtskräftig. An diesem Tag beginnt die zweijährige Tilgungsfrist. Ablauf der Tilgungsfrist ist zwei Jahre später, demnach der 30. Januar 2013 um 24.00 Uhr.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Mit Ablauf der Tilgungsfrist werden Eintragungen (seit 2005) in der Datei des Kraftfahrtbundesamt nicht sofort gelöscht, sondern noch ein Jahr lang „aufbewahrt“. In dieser Zeit – also während der Überliegefrist – darf der Inhalt der Eintragungen aber nicht an Behörden übermittelt werden und über sie darf keine Auskunft erteilt werden. Nur der Rennteilnehmer selbst (und sein Verteidiger) erhalten Kenntnis über die tilgungsreifen Eintragungen.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Da Behörden erfahrungsgemäß länger brauchen um neue rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wollte der Gesetzgeber folgenden Fall verhindern:[/FONT]
[FONT=&quot][/FONT]

[FONT=&quot][/FONT] [FONT=&quot]Ablauf der Tilgungsfrist ist der 30. August 2011. Die Punkte werden sofort gelöscht. Am 14. September 2011, also zwei Wochen nach der Löschung der Punkte aus der Datei des Kraftfahrtbundesamtes, trifft dort die Mitteilung der Behörde ein, daß gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, der bereits am 15. August 2011 rechtskräftig geworden ist.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Eigentlich hätten die alten Punkte am 30. August 2011 also gar nicht gelöscht werden dürfen, da der neue Bußgeldbescheid bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen rechtskräftig geworden ist. [/FONT]
[FONT=&quot]Deshalb wurde die Tilgungsfrist erfunden[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Es sollte auch folgender Fall verhindert werden[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Jemand hat Punkte, die am 30. Mai 2011 tilgungsreif werden. Knapp vor Ablauf, also z.B. am 29. Mai 2011 wird ein weiteres Verkehrsdelikt begangen. Nach Ablauf der Tilgungsfrist, also am 30. Juli 2011 ergeht ein Bußgeldbescheid, der aber am 30. August 2011 rechtskräftig wird. Da wären die Punkte der alten Verstöße dann weg, dank Überliegefrist.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Nach der aktuellen Rechtslage werden Voreintragungen nicht mehr gelöscht, wenn während der Tilgungsfrist eine weitere Tat begangen wurde. Früher war so, dass nur dann die Voreintragungen nicht gelöscht wurden, wenn der neue Bußgeldbescheid vor Ablauf der Tilgungsfrist rechtskräftig wurde[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Ergebnis der Änderungen :Es kommt nicht mehr nur auf die Rechtskraft an, sondern auf den Tatzeitpunkt.[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Um den Wegfall der Punkte zu erreichen, muß man also versuchen, den Ablauf der Überliegefrist zu erreichen,wenn man verhindern will, dass das Konto in Flensburg voll läuft (wahlweise kann man sich natürlich auch an die Vorschriften halten !!).[/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Wer das alles schon wusste braucht dann wirklich nur in Ausnahmefällen nen Anwalt.[/FONT]
 
matze2810

matze2810

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Hallo Leute!
Erstmal Danke für die vielen Antworten und Möglichkeiten.
Ich werde jetzt erstmal das org. Foto anfordern.
Denn:
Ich habe mir gestern die Stelle mal angeschaut wo das gewesen sein soll.
Wo auch immer der Blitzer stand, es paßt nicht zu dem Steckenabschnitt von dem ich das Foto habe!!!:confused::confused::confused:

Wenn ich etwas näheres weiß werde ich mich wieder melden!

Danke nochmal

GrusS Matze
 
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Sealiner

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Ich frage mich die ganze Zeit, was der TE uns sagen möchte?

Wenn ich Moped fahre, weiß ich doch, wo ich wann gewesen bin.

Würde ich morgen eine Knolle aus Stuttgart bekommen, dann wüsste ich zu 100%, dass ich das nicht sein konnte, da ich mit dem Moped oder Auto niemals in S gewesen bin.

Wenn es eine Blitze auf der Hausstrecke ist, dann kann ich es vlt. nach der Uhrzeit ausschließen; z.B. 10:00 Montagmorgen.

Auf dem Bild sollte wohl auch zu erkennen sein, ob ich es bin, weil ich meinen Helm oder die Schuhe erkenne.

Mehr habe ich dazu nicht sagen.

Wenn jemand fragt, ob und wie er aus der Nr. rauskommen kann, könnte ich fachlichen Rat - und ich meine nicht Hörensagen oder das eigene moralische Rechtsempfinden - geben. Aber danach hat er ja nicht gefragt. :D
 
matze2810

matze2810

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Wenn ich Moped fahre, weiß ich doch, wo ich wann gewesen bin.

Würde ich morgen eine Knolle aus Stuttgart bekommen, dann wüsste ich zu 100%, dass ich das nicht sein konnte, da ich mit dem Moped oder Auto niemals in S gewesen bin.

Wenn es eine Blitze auf der Hausstrecke ist, dann kann ich es vlt. nach der Uhrzeit ausschließen; z.B. 10:00 Montagmorgen.

Auf dem Bild sollte wohl auch zu erkennen sein, ob ich es bin, weil ich meinen Helm oder die Schuhe erkenne.

Mehr habe ich dazu nicht sagen.

Wenn jemand fragt, ob und wie er aus der Nr. rauskommen kann, könnte ich fachlichen Rat - und ich meine nicht Hörensagen oder das eigene moralische Rechtsempfinden - geben. Aber danach hat er ja nicht gefragt. :D
Hi Sealiner!
Es geht mir nicht um das wer, wie, wo, was!
Türlich versucht man aus so einer Nummer rauszukommen wenn es geht.
Es sei denn, die Kohle ist einem sch.... egal!!!
Bei mir geht es hauptsächlich darum das ich wissen will wie die darauf kommen mich an dem angegebenem Ort geblitzt haben zu wollen.
Angeblich wurde ich in einer 70er Zone mit 109 geblitzt
Meiner Meinung nach war das eine andere Stelle
an der nämlich 100 erlaubt war.
Das macht für mich schon einen Unterschied.


Mehr habe ich dazu nicht sagen.

...ist auch nicht so schlimm, die anderen haben mir geholfen!!!

Matze
 
M

Momber

Gast
[FONT=&quot]Um den Wegfall der Punkte zu erreichen, muß man also versuchen, den Ablauf der Überliegefrist zu erreichen,wenn man verhindern will, dass das Konto in Flensburg voll läuft [/FONT]
Nö.
Den Ablauf der Tilgungsfrist muss man erreichen, wobei "erreichen" bedeutet, dass bis zu diesem Datum auf keinen Fall ein neuer, eintragungspflichtiger Verstoß begangen werden sollte.
Nach Deiner Auslegung (falls ich Dein Posting richtig verstehe) würde die Überliegefrist ja de facto die Tilgungsfrist auf drei Jahre verlängern. Das ist aber nicht der Fall.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gast 7673

Gast
siehe dazu

den § des StVG

TILGUNGSFRIST ist EBEN N I C H T ÜBERLIEGEFRIST,
ansonsten siehe meine Beispiele dazu !!

§ 29 Tilgung der Eintragungen
(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

  1. zwei Jahre
    bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
  2. fünf Jahre
    1. bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
    2. bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
    3. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
  3. zehn Jahre
    in allen übrigen Fällen.

UND HIER

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.
 
G

Gast 7673

Gast
siehe mein

Nö.
Den Ablauf der Tilgungsfrist muss man erreichen, wobei "erreichen" bedeutet, dass bis zu diesem Datum auf keinen Fall ein neuer, eintragungspflichtiger Verstoß begangen werden sollte.
Nach Deiner Auslegung (falls ich Dein Posting richtig verstehe) würde die Überliegefrist ja de facto die Tilgungsfrist auf drei Jahre verlängern. Das ist aber nicht der Fall.

zweites Beispiel zur Tilgungsfrist...
 
G

Gast 7673

Gast
noichmal

etwas deutlicher

[FONT=&quot]Die sog. Überliegefrist wurde 2005 von 3 auf 12 Monate erhöht, um [/FONT]
[FONT=&quot]1. [/FONT][FONT=&quot]dem taktischen Einlegen von Rechtsbehelfen zur Beeinflussung des Rechtskraftdatums entgegenzuwirken.
2.So [/FONT][FONT=&quot]soll die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitpunkt hinweg ermöglicht werden.[/FONT]

[FONT=&quot]Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird durch eine weitere (erst später rechtskräftige werdende) Entscheidung gehemmt, wenn
[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]a. [/FONT][FONT=&quot]1.deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und [/FONT]
[FONT=&quot]b. [/FONT][FONT=&quot]2.die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist und dann eingetragen wird.
[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]c. [/FONT][FONT=&quot]Als Ergebnis bleibt dann ein „Alteintrag“ bestehen.[/FONT]

[FONT=&quot]Erhält das Zentralregister dagegen von einer rechtskräftigen Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die alten Eintragungen zu löschen, auch wenn der Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde.[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.[/FONT]
 
M

Momber

Gast
[FONT=&quot]Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.[/FONT]
Genau. Dann sind wir uns ja einig :)

Diese Aussage
[FONT=&quot]Um den Wegfall der Punkte zu erreichen, muß man also versuchen, den Ablauf der Überliegefrist zu erreichen,wenn man verhindern will, dass das Konto in Flensburg voll läuft
stimmt für sich genommen aber nach wie vor nicht. :p
[/FONT]
 
fls

fls

Dabei seit
25.04.2008
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1.688
Ort
München
Modell
R100GS PD
[OT]
Das Wortungetüm "Überliegefrist" ist ja ein echtes Kunstwerk der Verwaltungssprache. (nein, nicht der deutschen Sprache!)
Was mich nur wundert, ist, dass es nicht Überliegungsfrist heißt.
Sonst drechseln sie ja auch mit Gewalt ihre substantivierten Verben, wo nur irgend möglich, in den Text. :D
[/OT]

Gruß
Barney
 
Thema:

Man hat mich geblitzt, oder auch nicht???

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