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Mitglied 15676
Gast
Hallo,
ich bzw. Familie hat eine Frage zum Thema Rückkauf einer Versicherung in 2012. Es gab folgende Post zu einer anderen laufenden Versicherung:
.... Der BGH hatte über die Wirksamkeit von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entschieden. Konkret ging es um Klauseln zum Rückkauf, zur Beitragsfreistellung sowie zur Verrechnung von Abschlusskosten. Der BGH hat die ihm vorgelegten Klauseln für unwirksam erklärt. Er kritisierte insbesondere die vorgenommene Form der Abschlusskostenverrechnung. Diese führte bei einer Kündigung der Versicherung nach wenigen Jahren dazu, dass ein geringer oder kein Rückkaufswert zur Verfügung stünde. Der BGH wertete dies als unangemessene Benachteiligung des Kunden. Darüber hinaus hat der BGH die Vereinbarung eines Stornoabzugs bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als unwirksam angesehen............Urteil des BGH vom 14.11.2012 gegen die E rgo IV ZR 198/10.
Gilt dies für gekündigte Versicherungen - das für und wider einer solchen Vorgehensweise steht hier nicht zur Diskussion - ab Urteilsdatum, oder auch rückwirkend und würde dies zur Neuberechnung führen?
Wenn unter euch ein Versicherungsfachmann ist, der tagtäglich beruflich mit solchen Dingen zu tun hat und mir diesbezüglich weiterhelfen möchte, wäre ich sehr dankbar über einen Kontakt per PN.
Viele Grüße, Gaby
ich bzw. Familie hat eine Frage zum Thema Rückkauf einer Versicherung in 2012. Es gab folgende Post zu einer anderen laufenden Versicherung:
.... Der BGH hatte über die Wirksamkeit von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entschieden. Konkret ging es um Klauseln zum Rückkauf, zur Beitragsfreistellung sowie zur Verrechnung von Abschlusskosten. Der BGH hat die ihm vorgelegten Klauseln für unwirksam erklärt. Er kritisierte insbesondere die vorgenommene Form der Abschlusskostenverrechnung. Diese führte bei einer Kündigung der Versicherung nach wenigen Jahren dazu, dass ein geringer oder kein Rückkaufswert zur Verfügung stünde. Der BGH wertete dies als unangemessene Benachteiligung des Kunden. Darüber hinaus hat der BGH die Vereinbarung eines Stornoabzugs bei Kündigung oder Beitragsfreistellung als unwirksam angesehen............Urteil des BGH vom 14.11.2012 gegen die E rgo IV ZR 198/10.
Gilt dies für gekündigte Versicherungen - das für und wider einer solchen Vorgehensweise steht hier nicht zur Diskussion - ab Urteilsdatum, oder auch rückwirkend und würde dies zur Neuberechnung führen?
Wenn unter euch ein Versicherungsfachmann ist, der tagtäglich beruflich mit solchen Dingen zu tun hat und mir diesbezüglich weiterhelfen möchte, wäre ich sehr dankbar über einen Kontakt per PN.
Viele Grüße, Gaby