Neues zum Xenonlicht

Diskutiere Neues zum Xenonlicht im Technik & Bastel-Ecke Forum im Bereich Modellunabhängige Foren; und eine optische Änderung des "Standlichts"
D

Dietmar

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und eine optische Änderung des "Standlichts"
 

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judex

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Hallo Schwarzfahrer,

auf Deine Frage zu den Gründen des Erlöschens der Betriebserlaubnis hole ich mal ganz weit aus:
Der Gesetzgeber hat die nachvollziehbare Wertung getroffen, dass der Betrieb eines jeden Kraftfahrzeuges für die Allgemeinheit gefährlich ist. Deshalb hat er angeordnet, dass Kraftfahrzeuge nicht in der Öffentlichkeit, also im Straßenverkehr, fahren dürfen. Von diesem Grundsatz gibt es die Ausnahme für solche Fahrzeuge, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist. Die Juristen nennen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Eine solche Erlaubnis wird nun nicht jedem Fahrzeug automatisch erteilt. Vielmehr gibt es jede Menge technischer Vorschriften, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss. Ob ein Fahrzeug alle Vorschriften erfüllt, ergibt sich aus der sogenannten Musterzulassung. Sie wird für das jeweilige Modell von den dafür zuständigen Prüfingenieuren erteilt. In der steht genau drin, welche technische Beschaffenheit das Fahrzeug hat, haben muss. Aufgrund der Musterzulassung werden dann die jeweils konkreten Zulassungspapiere Deines Fahrzeuges als Betriebserlaubnis erteilt.
Und jetzt kommst Du und willst plötzlich Xenon, :-).
Sofern Du es einfach ungefragt einbaust, hast Du ein Fahrzeug geschaffen, das nicht mehr dem geprüften und letztlich erlaubten Zustand entspricht. Die Betriebserlaubnis gilt nicht mehr, sie erlischt. Jetzt fährst Du ein Fahrzeug, das dem generellen Verbot des Betreibens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unterliegt. Das ist strafbar. Das verfolgt der Staatsanwalt.
Außerdem hast Du ja einen Vertrag mit Deiner Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in dem vereinbart ist, dass nur das Fahrzeug auf der Basis der gültigen Betriebserlaubnis versichert ist. Mit der Veränderung hast Du also keinen Versicherungsschutz mehr. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist aber eine weitere gesetzliche Bedingung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Fährst Du mit Deinem nicht zugelassenen Xenon-Licht, machst Du Dich ein zweites Mal strafbar, nämlich wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz.
Das zu uns Motorradfahrern.
Die Jungs, die mit 14 oder 15 auf ihr Mofa zwecks zeitlicher Verkürzung der Entfernung zur Freundin ein kleineres Ritzel aufmontieren, trifft obiges erst einmal ebenso. Darüber hinaus machen sie ihr Mofa regelmäßig so schnell, dass der Fahrer eine Fahrerlaubnis benötigt, die er mit seinen zarten 15 Jahren noch nicht hat. Er fährt also ohne Fahrerlaubnis und verwirklicht damit einen dritten Straftatbestand, :-( .

Ich habe den Plan mit Xenon aufgegeben. Baumbart hat recht, Hauptsache, man wird gesehen,

judex
 
elfer-schwob

elfer-schwob

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Hallo Schwarzfahrer,
...hast Du ein Fahrzeug geschaffen, das nicht mehr dem geprüften und letztlich erlaubten Zustand entspricht. Die Betriebserlaubnis gilt nicht mehr, sie erlischt. Jetzt fährst Du ein Fahrzeug, das dem generellen Verbot des Betreibens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unterliegt. Das ist strafbar. Das verfolgt der Staatsanwalt.
Außerdem hast Du ja einen Vertrag mit Deiner Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in dem vereinbart ist, dass nur das Fahrzeug auf der Basis der gültigen Betriebserlaubnis versichert ist. Mit der Veränderung hast Du also keinen Versicherungsschutz mehr. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist aber eine weitere gesetzliche Bedingung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Fährst Du mit Deinem nicht zugelassenen Xenon-Licht, machst Du Dich ein zweites Mal strafbar, nämlich wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz.

judex

Hallo judex,

ich geh mal davon aus, daß Du das (rot Markierte) irgendwo abgeschreiben/so gehört hast. Und derjenige, der das so geschrieben/gesagt hat, hätte das besser unterlassen...ist nämlich ziemlicher Quatsch! Sorry!

Grüße vom elfer-schwob
 
Boxer-Walle

Boxer-Walle

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jetzt wird´s interessant...
...mal sehen...

Gruß MaWa
 
Torfschiffer

Torfschiffer

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....aaaaaber bitte sachlich bleiben... (ich kenn euch doch!);)
 
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Momber

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...ist nämlich ziemlicher Quatsch! Sorry!
Jeder, der mal ein Mofa frisiert hat und erwischt wurde, weiß aus der Anklageschrift, dass das kein Quatsch ist.
Ob die Betriebserlaubnis erlischt, weil ein größerer Vergaser oder eine nicht zugelassene Lampe angebaut wurde, spielt erstmal keine Rolle. Fakt ist, sie erlischt. Mit den beschriebenen rechtlichen Folgen.

Andererseits war Dietmar mit seiner (imho sehr respektablen!) Lösung beim TÜV und hat die Lampe(n) eintragen lassen. Damit ist er rechtlich auf der sicheren Seite.
 
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Eifel_Baer

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Hallo Zusammen,

Hallo judex,
ich geh mal davon aus, daß Du das (rot Markierte) irgendwo abgeschreiben/so gehört hast. Und derjenige, der das so geschrieben/gesagt hat, hätte das besser unterlassen...ist nämlich ziemlicher Quatsch! Sorry!
Grüße vom elfer-schwob
zur sachlichen Diskussion.

1. http://www.stadtamt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen116.c.1688.de

2. http://www.bma-magazin.de/rechtstipp/rechtstipp-erloeschen-der-betriebserlaubnis-.html

3. oder sehr ausführlich hier: http://www.bernd-huppertz.de/

unter Zulassung mit verschiedenen Beiträgen erklärt dieser fast alles:
http://www.bernd-huppertz.de/FHS Download/Zulassung Download/Erlöschen BE PPT.pdf

4. die Wikipedia schreibt etwas dazu (aber ungenau):
http://de.wikipedia.org/wiki/Betriebserlaubnis
 
fliegenjens

fliegenjens

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judex

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So unrecht hat der elfer-schwob nicht!

Schwob, 0:2 für Dich, sorry für meinen Schnellschuss. Meine straßenverkehrsrechtlichen Kenntnisse werden nicht laufend gefordert und sind daher etwas eingerostet. Nun aber richtig:

I.
Durch den Einbau eines nicht per allgemeiner Betriebserlaubnis abgesegneten (=genehmigten) Xenon-Scheinwerfers erlischt zwar die Betriebserlaubnis. Das kann man nachlesen in der Kommentierung zur Straßenverkehrszulassungsverordnung der Autoren Hentschel/König/Dauer, 41. Auflage, § 19 StVZO Rz 12, Ziffer 2 des BMV-Beispielkataloges. Das führt aber (nur) zu einer Ordnungswidrigkeit, die von der Bußgeldbehörde, nicht vom Staatsanwalt, verfolgt wird.
Zur Straftat wird der Einbau erst dann, wenn es aufgrund des nicht erlaubten Einbaus zu einem sogenannten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB kommt. Da muss also zB ein anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig geblendet worden sein und einen Unfall erlitten haben. Dann interessiert Dein Xenon auch den Staatsanwalt, aber auch erst dann.
II.
Auch über den Ausfall des Versicherungsschutzes und der daraus hervorgehenden „automatischen“ Strafbarkeit nach § 6 PflVersG lasse ich mit mir reden. Das war früher mal strenger, deswegen hatte ich es so in Erinnerung.
Der Einbau führt zwar zum Fortfall der BE, nicht aber zum Fortfall des Versicherungsschutzes, deshalb auch nicht zum Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der Einbau eines kleineren Ritzels bei einem Mofa hat da aber andere Konsequenzen, da die Änderung im Verhältnis erheblich schwerwiegender ist.
Im Xenon-Fall droht immerhin die „Gefahr“ des Betruges, sobald unsere Lichtgestalt nach einem Unfall nach dem Zustand seines Fahrzeuges gefragt werden würde. Erwartungsgemäß dürfte er sagen, „… alles palletti …“. Jetzt hat die Versicherung ihn: er hat falsche Angaben gemacht! Das ist eine Obliegenheitsverletzung, die zum Fortfall oder zur Einschränkung der Versicherungsleistung führen kann. Zahlt die Versicherung im guten Glauben an die Richtigkeit der Angaben, wäre es ein Betrug (strafbar, Staatsanwalt). Glaubt die Versicherung die Angabe nicht, vielleicht, weil ein Gutachter das unfallbeteiligte Motorrad gesehen hat, wäre es noch der Versuch eines Betruges an der Versicherung.

Judex
 
elfer-schwob

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Neuer Spielstand: Remis!

Hallo Judex,

vielen Dank fürs anerkannte 2:0!
Und einen Schnellschuß zugeben, macht hier auch net jeder! Chapeau!
Hast ja aber gleich ziemlich zutreffend nachgebessert.

Der von Dir zitierte gefährliche Eingriff i.d.Straßenverkehr (§315b StGB) setzt den praktisch eher unwahrscheinlichen Fall voraus, daß einer unserer "halblegalen" Xenon-Tuner hier ganz gezielt und gewollt einen Verkehrs-Gegner aus dem Weg räumen will. Und in diesem theoretischen Fall - Vorsatztat - bezahlt die Haftpflicht logischerweise garnix. Ist von der Definition dann aber auch kein Verkehrsunfall mehr.

Viel wahrscheinlicher - oder net ganz so lebensfremd - ist der Fall, daß ein falsch eingestellter Xenon-Brenner dem Gegenverkehr kurzfristig die Augenhornhaut lasert und der dann aufgeschreckt und geblendet in den Graben fährt und sich verletzt.
Hier kanns dann, wegen der von Dir zitierten Obliegenheitsverletzung i. V. m dem Erlöschen der BE gem. dem Versicherungsvertragswerk zu Regress in limitierter Höhe für den Haftplichtschaden und zu Verweigerung des Ersatzes des möglicherweise entstandenen Eigenschadens geben.
Und der Staatsanwalt ist im Boot.
Und lange Gesichter gibts vermtl. auch!

Die Fallkonstellation mit dem (versuchten) Betrug zum Nachteil der Versicherung müßte man mal akademisch beleuchten.

Und aus der "hochkriminellen" Mofa-Tuning-Szene des pubertären Nachwuchses dürften wir hier eigentlich rausgewachsen sein.
Das Problem muß dann schon eher unsere Folgegeneration bewältigen.

Was ich aber betonen möchte:

Die ewigen Bedenkenträger hier und in anderen Foren sollten lieber ihr eigenes Fahrverhalten, was Vmax, Überholen in allen Lebenslagen u. a. m belangt überdenken. Die Wahrscheinlichkeit hierfür, bzw. für die in diesem Zusammenhang nicht zu kalkulierenden Unfallfolgen empfindlich belangt zu werden ist deutlich höher, als im Falle des m. E. nach eher wenig wahrscheinlichen Unfalls wegen "kriminellen" Scheinwerfer-Pimpens.

Mein Scheinwerfer ist superhell, prima eingestellt und blendet net. Das hat auch die Rennleitung schon bei mehreren Kontrollen festgestellt und daher den Umbau geflissentlich "übersehen"...! :cool:

Grüße von Rainer, dem elfer-schwob
 
lederkombi

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Hi all,

da das Thema Xenon Umrüstung hier immer wieder mal angesprochen wurde, gibt es dazu nun eine Neuerung:

Eine legale Möglichkeit, ein Motorrad mit einem geprüften Xenon-Abblendlicht Scheinwerfer NACHZURÜSTEN, gibt es seit 24.10.2009. Seit spätestens Frühjahr 2010 sollten die Prüfstellen informiert worden sein.
Die Beleuchtung am Mopped und ihr Anbau muss der der StVZO § 49a ff., oder der RL 93/92/EWG entsprechen. Die ECE-R 53.01 wird nach Art. 3 der RL 93/92/EWG als gleichwertig anerkannt. Somit ist auch im Bereich der StVZO der Anbau von Abblendscheinwerfern mit einem Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen zulässig,
Allerdings:
Die Randbedingungen der ECE 53.01 müssen eingehalten werden. Eine Scheinwerferreinigungsanlage ist nicht erforderlich
Eine Änderungsabnahme nach § 19Abs. 2 ist unbedingt erforderlich.

Daher:
Vorher beim Sachverständigen informieren, erst dann umbauen.

Der Ersatz einer Glühlampe gegen einen Xenon-Brenner mit entsprechendem Sockel ist nicht zulässig. Hier erlischt die Betriebserlaubnis mit allen Konsequenzen. Selbst ein "Briefeintrag" oder eine entsprechende Anbaubestätigung, sofern sie denn ausgestellt wären, sind in diesem Zusammenhang illegal.

Grüße
Micha
Als Schweizer kann ich Deutschland nur bedauern, denn ob Reifen oder ob Leuchtmittel: Wir dürfen bzw. es interessiert keinen. Ich war vor wenigen Tagen meine Maschine wieder einmal vorführen (=Hauptuntersuchung in DE) und alles ist paletti. Das Licht hat er noch extra genau untersucht (ich habe in meiner RT gleich 3 Xenon-Brenner drinnen!). Und bei den Reifen interessiert eh nur ob der Geschwindigkeitsindex passt und die Felgenbreite i.o. ist.
 
Thema:

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