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Bei den 11x0 GS eilen alle zwischen 5 und 8 vor
Richtlinie Geschwindigkeitsmessgeräte
1. Vorhandensein
Jedes Fahrzeug muss mit einem Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Die Ausrüstung ist entbehrlich für Fahrzeuge, die serienmässig mit Kontrollgeräten ausgerüstet sind, deren Baumerkmale und deren Einbau der Verordnung ( EWG ) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr (1) entsprechen.
2 . Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :
2.1 "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts" Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, vor allem hinsichtlich folgender Punkte :
2.1.1 Bezeichnung der Reifen für die normale Reifenausstattung;
2.1.2 Gesamtübersetzungsverhältnis einschliesslich des eventuellen Angleichgetriebes ( Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmessgeräts dienenden Achse bei Geradeausfahrt );
2.1.3 Typ(en ) des Geschwindigkeitsmessgeräts; der Typ ist definiert durch die Messwerktoleranz, die Gerätekonstante und den Anzeigebereich.
2.2 "Normale Reifenausstattung" der ( die ) Reifentyp(en ), der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/ 156/EWG angegeben ist ( sind ). Schneereifen ( M+S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung .
2.3 "Druck im warmen Zustand" der vom Hersteller angegebene Fülldruck ( kalt ) + 0,2 bar.
2.4 "Geschwindigkeitsmesser" derjenige Teil des Geschwindigkeitsmessgeräts, der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt.
3 . Antrag auf Erteilung der EU-Betriebserlaubnis
3.1 Der Antrag auf Erteilung der EU-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen.
3.2 Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen :
3.2.1 Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Geschwindigkeitsmessgeräts,
3.2.2 Angaben über den oder die Typen der normalen Reifenausstattung,
3.2.3 Eigenübersetzung des Geschwindigkeitsmessgeräts.
3.3 Für die in Nummer 5 genannte Prüfung ist dem zuständigen technischen Dienst ein Fahrzeug vorzuführen, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist .
4 . Vorschriften
4.1 Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss sich im direkten Sichtfeld des Fahrers befinden, und der Anzeigewert muss sowohl bei Tag als auch bei Nacht eindeutig erkennbar sein .
Der Anzeigebereich muss so gross sein, dass er die vom Fahrzeughersteller angegebene Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugtyps enthält.
4.2 Bei Geschwindigkeitsmessern, die keine Digitalanzeige haben, sondern eine Skale, muss diese eine deutliche Teilung haben.
4.2.1 Die Teilstriche der Skale müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h fortschreiten. Die Geschwindigkeitswerte, die ein Vielfaches von 20 km/h darstellen, sind auf der Skale anzugeben.
4.2.2 Ein Geschwindigkeitsmessgerät, das für den Verkauf in einem Mitgliedstaat hergestellt worden ist, in dem die Masseinheiten des Imperial System verwendet werden und Übergangsmassnahmen gemäss Artikel 5 in Kraft sind, muss sowohl in km/h als auch in mph unterteilt sein; die Teilstriche müssen nach 1, 2, 5 oder 10 km/h sowie nach 1, 2, 5 oder 10 mph fortschreiten, und die auf der Skala angegebenen Geschwindigkeitswerte müssen ein Vielfaches von 20 km/h und ein Vielfaches von 20 mph sein.
4.3 Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren:
4.3.1 Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten. Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmessgeräten zu wiederholen.
4.3.2 Die Belastung der das Geschwindigkeitsmessgerät antreibenden Achse muss dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.
4.3.3 Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 *C.
4.3.4 Bei jeder Prüfung muss der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen.
4.3.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40 km/h, 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150 km/h beträgt.
4.3.6 Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 %.
4.3.6.1 Wenn eine Messstrecke verwendet ist, muss sie eine ebene, trockene und ausreichend griffige Oberfläche aufweisen.
4.4 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V 1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen: O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
Tachotoleranzen, 10 % plus 4 km/h (nach oben) sind zulässig:
echte 50 km/h = Tachoanzeige 50 - 59 km/h
echte 100 km/h = Tachoanzeige 100 - 114 km/h
echte 150 km/h = Tachoanzeige 150 - 169 km/h
echte 200 km/h = Tachoanzeige 200 - 224 km/h
gerd