Habe mal einige Urteile zu diesem Thema gesucht!
BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz beanspruchen.
OLG HAMM
13.01.2006
AZ: 9 U 164/04
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.
Aus den Gründen: (...Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall nur 12 Werktage, für die Wiederbeschaffung mithin 14 Kalendertage anzusetzen.
Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert, kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten.
Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. EUR 1.300 höheren tatsächlichen Kosten geltend macht (ohne dass die Beklagten dies beanstanden) muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen lassen...).
OLG DÜSSELDORF
25.04.2005
AZ: I-1 U 210/04
Bei einer Eigenreparatur eines Unfallfahrzeuges genügt es, dass der Geschädigte für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls die tatsächliche Wiederherstellungsdauer angibt, eine detaillierte Auflistung der einzelnen Nutzungsausfalltage ist nicht erforderlich.
Für die Berechnung der Nutzungsausfallzeit ist neben der Wiederherstellung auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden untersucht.
Es ist dem Geschädigten nicht anzulasten, wenn er mit der selbst durchgeführten Wiederherstellung abwartet, bis der Gegner ein Gutachten erstellen lassen konnte.
Bei Privatfahrzeugen ist i.d.R. ein Nutzungswille des Halters anzunehmen, er muss diesen nicht im Einzelnen beweisen.
Aus den Gründen: (...Müssen an einem Fahrzeug Richt- und Rückverformungsarbeiten in einem grösseren Umfang vorgenommen werden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass während der Dauer der Reparaturverrichtungen das Fahrzeug nicht einsetzbar ist...).
Vielleicht Hilft es dir!
MfG
Martin