1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1 a und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehenerfolgt oder erforderlich ist, die
einen Zeitraum von einerSekunde nicht überschreitet.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Gerätezur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme,tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mitVideofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerätim Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion,darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitendeInformationen benutzt werden.
Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzesbleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich derNummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre,soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehaltenwerden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oderdas Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigungder Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeugnur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oderergänzen.“
b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt

4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken,dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“