Welchen Tatbestand erfüllt...

Diskutiere Welchen Tatbestand erfüllt... im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Hallo Gemeinde ! Frage an die juristisch gebildeten hier: Welchen Tatbestand erfüllen folgende Taten: 1. Allen vier Reifen eines Autos die Luft...
bogoman

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Hallo Gemeinde !

Frage an die juristisch gebildeten hier:

Welchen Tatbestand erfüllen folgende Taten:

1. Allen vier Reifen eines Autos die Luft rauslassen (übers Ventil, nicht den Reifen durchstechen)

2. Eine Geschwindigkeitsmessanlage auf die Seite Legen ohne Beschädigung, aber so dass erstmal keine Messungen laufen können.

Welche Konsequenzen erwarten da Einen im schlimmsten Fall ?

P.S.: Hab ich beides nie gemacht, hab's auch nicht vor.

Danke und Gruß,

bogoman
 
BMW-Hans

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Warum willste es dann wissen ?
 
spincki

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Denke 40 h allgemeinnütziger Dienst aufgeteilt in 20h Luftdruckprüfen bei Feuerwehr und THW und 20 h in einem Geschwindigkeitsmesswagen sitzen ( der steht ) und dann schauen wieviele viel zu schnell fahren....also über 20 km/h ....da wirst du staunen.....
 
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Barney66

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Tatbestand Nr. 1

Strafrechtlich ist es zunächst einmal unrelevant, da weder eine Substanzverletzung (Sachbeschädigung gem. § 303 StGB) vorliegt, noch ein Nötigungstatbestand (Drohung mit Gewalt oder einem empfindlichen Übel, um jemanden zu einer Duldung, Handlung oder Unterlassung zu zwingen).

Aber:
Ist das Wiederherstellen des alten Zustandes an größere Aufwendungen gekoppelt, so kann doch eine Sachbeschädigung vorliegen. Annahme: "Tieferlegen" des Fahrzeugs in urbanen Zonen = keine Sachbeschädigung; gleicher Tatbestand in der "Knüste" = Sachbeschädigung)
Ähnlich sieht es für die Nötigung aus. Wenn der Täter nur aus Spaß an der Freude handelt = keine Nötigung. Ist es sein Motiv, den Fahrer an einem Fortkommen zu hindern (Gewalt gegen Sachen als Zwangsmittel zur Unterlassung) = Nötigung. In jedem Fall ist der Täter Verhaltenshafter und muss nach dem BGB dem Geschädigten sämliche daraus resultierenden Kosten ersetzen.

Tatbestand Nr. 2

Weder Sachbeschädigung noch Nötigung. Der ursprüngliche Zustand kann mit einem Handgriff wieder hergestellt werden. Ist sicherlich sanktionierbar, habe aber noch keine wirkliche Idee. Ich denke, "Stören von Amtshandlungen" (Ordnungswidrigkeit) ist das mindeste - bin gleich wieder im Dienst und werde mich mal schlau machen...
 
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Chris86

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Servus, also ich bin eigentlich schon vom Fach :-)

Bei deiner ersten Tat würd ich dich anzeigen wegen Sachbeschädigung gem § 303.
Indem steht, wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt.
Beschädigen wird im Strafrecht wie folgt definiert: Beschädigen ist, wenn man eine Sache in seiner Gebrauchsfähigkeit einschränkt oder unverwendbar macht.
Dies trifft in deinem Fall zu...
Autoreifen sind gem Art. 90 BGB Sachen...


Zum zweiten Delikt:
Da würd ich tatsächlich sagen das es eine Störung einer Amtshandlung ist, oder sogar ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem § 113 STGB.
Den wenn man einen Beamten bei der Ausübung einer Diensthandlung stört oder diese erheblich erschwert mit Zuhilfenahme von Gewalt oder Drohung dessen.

Ausüben einer Diensthandlung ist also jede Vollstreckungshandlung welche nicht Gesetzeswidrig ist.

Von dem ist bei einer Geschwindigkeitskontrolle auszugehen.


ABER viel wichtiger ist noch was zum Fall 1 zu sagen.
Lässt man zb nur ein bisschen die Luft raus und der Besitzer fährt desewegen gegen einen Baum, dann gehts richtig zur Sachen:
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzliche gefährliche Körperverletzung oder sogar Totschlag!!!!

Also Vorsicht bei solchen "simplen" TATEN!!!!



MFG Chris
 
bogoman

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Themenstarter
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@ alle:

wie schon gesagt hab ich weder sowas vor, noch pubertiere ich selber noch muss ich auf Pubertierende aufpassen. Die Frage entstand einfach in lockerer Runde mit sehr vielen Meinungen dazu. Meine eigene deckte sich im wesentlichen mit denen von chris und barney.

@ chris und barney:
Detail zu den Blitzern:
Macht's einen Unterschied, ob es polizeiliche/kommunale oder "freie", kommerzielle sind ?

Danke und Gruß,
bogoman
 
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Chris86

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Ja, das macht einen Unterschied.
Wenn es eine polizeiliche Maßnahme ist, dann handeln Beamte bzw Vollzugspersonen. Dies ist eine Vorraussetzung im Tatbestand von § 113 STGB.
Dieser greift zb auch nicht wenn man die Arbeit einer Freiwilligen Feuerwehr behindert oder erschwert. Wenn es eine Berufsfeuerwehr ist, dann schaut es auch schon wieder anders aus.

Bei der kommune sind es meist keine Beamten...
 
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Barney66

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Hmmmm....Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dient vom Sinn her dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Beamten und erst in zweiter Linie dem Schutz der Amtshandlung. Aber interessanter Ansatz, Chris. Mal sehen, ob's da einschlägige OVG/OLG-Urteile gibt.
Im Übrigen sind seit letztem Jahr auch Angehörige anderer Organisationen, die Vollstreckungsbeamten gleichzusetzen sind (z.B. Feuerwehr, THW, Rettungssanitäter, Notärzte etc.) unter dem Schutz des § 113 StGB gestellt worden. Das war überfällig.
Im vergangenen Nachtdienst hatte unser "polizeiliches Gegenüber" leider etwas dagegen, tiefer in die Materie einzutauchen - Samstagnacht eben...
 
dave4004

dave4004

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Ja, das macht einen Unterschied.
Wenn es eine polizeiliche Maßnahme ist, dann handeln Beamte bzw Vollzugspersonen. Dies ist eine Vorraussetzung im Tatbestand von § 113 STGB.
Dieser greift zb auch nicht wenn man die Arbeit einer Freiwilligen Feuerwehr behindert oder erschwert. Wenn es eine Berufsfeuerwehr ist, dann schaut es auch schon wieder anders aus.

Bei der kommune sind es meist keine Beamten...

Könnte ja auch ein Beliehener nach §11 I StGB sein...
 
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Gast 7673

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Ich glaub

ich bin in ner Strafrecht-/Bußgeldvorlesung für den kleinen Schein :cool:

Mensch Jungs macht Euch doch das Leben nicht so schwer und lasst das Gericht klären WAS ihr vorhabt indem eikner freiwillig die Tatbestände verwirklicht und dann die StA und das Gericht die Rechtsgrundlagen der Sa:regeln:nktionierung herausfindet...:Ironie:
 
nobbe

nobbe

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.. geh einfach VORHER zur polizei , bevor du jemand die luft rauslässt -- dann sagen sie dir schon, ob sich das "lohnt" :D
 
MARKUS99

MARKUS99

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Na so wie es ausschaut ist es besser die Beamten durch ne verschlossene Tür zu erschießen! Hört sich komisch an, ist aber so!:mad:
 
MARKUS99

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Eher auf den Rocker aber die Fälle gibt es wohl immer wieder.
Wenn ich aber lese welche Geschütze hier für Jungenstreiche aufgefahren werden und mit welchen haarsträubenden Anwaltskniffe wirkliche Verbrecher frei kommen möchte man Justizias Augenbinde lieber selbst benutzen!
 
G

Gast 7673

Gast
Eher auf den Rocker aber die Fälle gibt es wohl immer wieder.
Wenn ich aber lese welche Geschütze hier für Jungenstreiche aufgefahren werden und mit welchen haarsträubenden Anwaltskniffe wirkliche Verbrecher frei kommen möchte man Justizias Augenbinde lieber selbst benutzen!
Tja, in unserem Rechtssystem muss eben nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen (was m.E. auch gut so ist) , sondern der Staat als Ankläger dass der Angeklagte auch wirklich schuldig ist (außerdem sollte die StA in allen Richtungen ermitteln, was sie aber nur sehr selten tut... siehe aktuelle Beispiele).
Wenn dann schlampig ermittelt wird, oder der Angeklagte sich so geschickt einlässt, dass mindestens Zweifel beim Gericht berechtigt bestehen, dann gilt in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten (wird aber auch nur sehr selten wirklich angewandt).
Unbefriedigend für die nach Vergeltung schreiende Menge, aber rechtsstaatlich pur.

Jugendstreiche werden - solange sie auch wirklich solche sind - nach Jugendstrafrecht eher weniger ernste Konsequenzen haben. Das vorgeschriebene Sanktionsdefinieren war wohl aus der Vorlesung und nur dogmatisch zu sehen..

Ich teile manchmal Deine Frustration, aber so ist die Situation eben. ZuGunsten des richtig angewandten Rechtes, muss man eben auch unbefriedigende Ergebnisse in Kauf nehmen.
 
H

Hardi

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Hallo,
bei Punkt 2 könnte § 145 StGB Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln in Frage kommen.

Gruß
Hartmut
 
MARKUS99

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Tja, in unserem Rechtssystem muss eben nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen (was m.E. auch gut so ist) , sondern der Staat als Ankläger dass der Angeklagte auch wirklich schuldig ist (außerdem sollte die StA in allen Richtungen ermitteln, was sie aber nur sehr selten tut... siehe aktuelle Beispiele).
Wenn dann schlampig ermittelt wird, oder der Angeklagte sich so geschickt einlässt, dass mindestens Zweifel beim Gericht berechtigt bestehen, dann gilt in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten (wird aber auch nur sehr selten wirklich angewandt).
Unbefriedigend für die nach Vergeltung schreiende Menge, aber rechtsstaatlich pur.

Jugendstreiche werden - solange sie auch wirklich solche sind - nach Jugendstrafrecht eher weniger ernste Konsequenzen haben. Das vorgeschriebene Sanktionsdefinieren war wohl aus der Vorlesung und nur dogmatisch zu sehen..

Ich teile manchmal Deine Frustration, aber so ist die Situation eben. ZuGunsten des richtig angewandten Rechtes, muss man eben auch unbefriedigende Ergebnisse in Kauf nehmen.
Da liegt aber der Hase im Pfeffer! Anstatt ein unbefriedigendes Ergebniss hin zu nehmen sollten die Richter der Polizei größere Handlungsspielräume verschaffen um Ergebnisse zu erreichen die befriedigender sind. Allen Verschwörungstheoretikern zum Trotz bin ich überzeugt das die Polizei wirklich gegen die Bösen und für die Guten ist. Ein toter Kolege und ein freier Mörder gefallen denen auch nicht!

- - - Aktualisiert - - -

Zurück zum Thema!
Ich hab in Meisenheim gesehen das ein Anwohner ein Plakat mit Radarkontrolle vor der Kontrolle an einen Leitpfosten hängte. Warnen mit der Lichthupe kostete mal 10 Mark. neuere Erkenntnisse hab ich nicht aber ich denke die Rate ist gestiegen.
Also hat der Anwohner eine Straftat begangen und was würde ihn das kosten?
 
G

Gast 7673

Gast
Unterschiede

Zitat OVG Münster (5 B 2601/96) : Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs 1 Po1G NW dar.

OVG Stuttgart sieht das anders (DAR 97/251

Anwohner mit Schildern können also evtl mit einer sog Unterlassungsverfügung rechnen (Arg siehe oben) und das kostet so um die 200 Ökken.

Lichthupe bleibt Verstoß gegen § 16 StVO und kostet 5 Ökken.
 
Thema:

Welchen Tatbestand erfüllt...

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