Zusatzscheinwerfer

Diskutiere Zusatzscheinwerfer im R 1200 GS und R 1200 GS Adventure Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hallo Zusammen, an meinder ADV habe ich die orginalen Zusatzscheinwerfer von BMW. Wann darf man diese überhaupt offiziell laut Gesetz...
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Puffi

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Hallo Zusammen,

an meinder ADV habe ich die orginalen Zusatzscheinwerfer von BMW.
Wann darf man diese überhaupt offiziell laut Gesetz einschalten?

Gruss aus Köln

Puffi :)
 
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Hallo Puffi,

nachdem es Nebelscheinwerfer sind ist die Benutzung bei Sichtbehinderungen durch Nebel,Schnee und Regen erlaubt.

Allgemein habe ich allerdings festgestellt das die Benutzung auch ohne diese Sichtbehinderung stillschweigend akzeptiert wird, zumindest bisher.

Gruß

Dirk
 
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@ puffi

also bei uns in Österrich sagt die Rennleitung nichts,
habe letztens einen Sheriff gefragt,
er sagte mir,
Lichtfahrer sind Sichtbarer :cool:
ich kann Sie ständig eingeschaltet lassen :coo8ol:
 
Stefus

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Nachdem der Trend bei den Dosen ja mittlerweile zum Dritt- und Viertlicht geht, kannste die Dinger entspannt anlassen, wenn´s Dir Freude bereitet:cool:
 
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@ puffi

also bei uns in Österrich sagt die Rennleitung nichts,
habe letztens einen Sheriff gefragt,
er sagte mir,
Lichtfahrer sind Sichtbarer :cool:
ich kann Sie ständig eingeschaltet lassen :coo8ol:

......in Kärnten ist es ebenso.....
 
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Also in D der StVo nach auch nur Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit eingeschalteten ZSW? Oder galt das nur für Nebelschlussleuchte?
 
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@ puffi

also bei uns in Österrich sagt die Rennleitung nichts,
habe letztens einen Sheriff gefragt,
er sagte mir,
Lichtfahrer sind Sichtbarer :cool:
ich kann Sie ständig eingeschaltet lassen :coo8ol:
es wird toleriert, mehr aber schon nicht.
wenn man nach punkt und beistrich im gesetz geht darfst sie auch nur bei nebel, schnee und regen einschalten.
 
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Also in D der StVo nach auch nur Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit eingeschalteten ZSW? Oder galt das nur für Nebelschlussleuchte?
Moin, moin

für die Nebelschlussleuchte

Gruß
 
camper24

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sind sie nicht?

Auf Grund der Schaltung durch separaten Schalter und der Lichtverteilung in der Hauptsache in die Breite hätte ich bei den "Zusatzscheinwerfern" diese Behauptung mal so gewagt...

Gruß

Dirk
 
Bernde_DGF

Bernde_DGF

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Hallo,

nach Laut der BMW Preisliste usw. sind die Scheinwerfer keine Nebelscheinwerfer, sondern Zusatzscheinwerfer!!!!! Sprich soweit Ich weiß, darf man Zusatzscheinwerfer immer verwenden und einschalten.

Weiter Infos habe Ich in einem anderen Theard hier gefunden: http://www.gs-forum.eu/zubehoer-99/info-zu-tagfahrleuchten-u-nebelscheinwerfern-38044/ Dieser ist jedoch von 2009 - 2010.

Mit freundlichen Grüßen
Bernde_DGF
 
Zörnie

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Mir egal, wie die Dinger heißen. Außer bei strahlendem Sonnenschein zur Mittagszeit sind sie immer eingeschaltet und bisher hat das noch keinen Blauen interessiert, ob er mir nun entgegenkam oder ich ihm an der Ampel hinter ihm stehend den Streifenwagen hell erleuchtet habe.

Grüße
Steffen
 
Dragon

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es wird toleriert, mehr aber schon nicht.
wenn man nach punkt und beistrich im gesetz geht darfst sie auch nur bei nebel, schnee und regen einschalten.
bei uns ist ja ständig dieses Wetter, also :biggrin:
 
AlpenoStrand

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es wird toleriert, mehr aber schon nicht.
wenn man nach punkt und beistrich im gesetz geht darfst sie auch nur bei nebel, schnee und regen einschalten.
Muss dich leider korrigieren, seit der Tagfahrlichtnovelle (als Tagfahrlicht bei uns kurze Zeit verpflichtend war) dürfen die Nebel- bzw Zusatzscheinwerfer immer eingeschaltet sein. Somit ist die Verwendung der Zusatzscheinwerfer auch tagsüber in AT legal und der freundliche Herr im Blaumann am Straßenrand darf dich gar nicht strafen.
 
gerd_

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Hi
Ganz einfach:
Zusatzscheinwerfer sind immer entweder Nebel-oder Fernscheinwerfer. Zusätzliche Abblendscheinwerfer sind weder zulässig noch üblich. Seit wann es Nebelscheinwerfer sind ist auch ganz einfach zu klären: Seitdem der Typprüfer es so festgestellt hat und daher auf dem Scheinwerfer steht:
Ex (in einem Kreis, das x ist durch das jeweilige Zulassungsland zu ersetzen; 1= DE) UND daneben entweder 03B oder 03F3.
Nachzulesen in: RegelungNr. 19 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen fürEuropa(UN/ECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 — Tag des Inkrafttretens: 19. August 2010
(Achtung es sind 60 Seiten!)

>>>
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
<<<

Interessant ist dann noch der hier:
>>>
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
<<<

Klartext: Aus der Kombination von 17 und 3 ergibt sich: Wenn Nebelschlussleuchte an, dann max. 50 km/h!

Dazu noch:
Deutschland
Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Nebel oder Schneefall benutzt werden. Sie dürfen nur zusammen mit dem Stand- und/oder dem Abblendlicht leuchten. Eine Benutzung dieser Scheinwerfer, ohne dass eine erhebliche Sichtbehinderung durch Witterung vorliegt, ist verboten. Nebelscheinwerfer dürfen in Deutschland als einzige Scheinwerfer nicht nur weißes, sondern auch hellgelbes Licht ausstrahlen.

Österreich
In Österreich dürfen Nebelscheinwerfer, sofern sie fest in die Fahrzeugfront eingebaut sind, auch als Tagfahrlicht verwendet werden. Außerdem dürfen sie nicht nur wie in Deutschland bei Sichtbehinderung, sondern auch bei kurviger Fahrbahn verwendet werden.

Schweiz
In der Schweiz ist die Verwendung von Nebelscheinwerfern im Strassenverkehrsgesetz geregelt: Die Nebellichter dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden. Nebellichter müssen ein breitstrahlendes, nach oben gut abgegrenztes Licht erzeugen; sie dürfen nur zu den Standlichtern, den Abblendlichtern, den Fernlichtern oder einer Kombination dieser Lichter zugeschaltet werden können. Der obere Rand ihrer Leuchtfläche darf nicht über jenem der Abblendlichter liegen. Die unerlaubte Benutzung der Nebelscheinwerfer wird mit einer Ordnungsbusse von 40 CHF gebüsst.

Schweden
In Schweden dürfen Nebelscheinwerfer tagsüber anstelle des obligatorischen Tagfahrlichts verwendet werden. Bei Dunkelheit dürfen sie nur bei Nebel oder kräftigem Niederschlag verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von Abblendlicht und Nebelscheinwerfer ist ausdrücklich verboten.


gerd
 
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camper24

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Hallo Zusammen,

"Zusatzscheinwerfer" kennt das Gesetz lediglich als Scheinwerfer für Fernlicht oder eben als Nebelscheinwerfer. Bedingt durch die Schaltung, den Lichtkegel und die grüne Kontrollleuchte am Schalter der "Zusatzscheinwerfer" sehe ich die Zulässigkeit rein rechtlich nur als Nebelscheinwerfer.

Arbeitscheinwerfer erwähne ich hier bewußt nicht.

Könnte mir durchaus vorstellen. das BMW den Begriff Nebelscheinwerfer absichtlich vermeidet um genau diesen hier dargestellten "Gestaltungsspielraum" für die Benutzung zu schaffen.

Wer von uns würde denn tatsächlich und wie oft Nebelscheinwerfer rechtlich einwandfrei benötigen/einsetzen können?

Ich als bekennender Schönwetterfahrer äußerst selten.

Gruß


Dirk
 
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Was für ein Aufriss mal wieder wegen nix. Oder ist irgend jemand wg. den Funzeln schon mal von der Ordnungsmacht kritisiert worden?
 
libertine

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eine sinnsvolle gesetzesänderung ? bei uns ? Kann ich mir nicht vorstellen ... :D
 
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Zusatzscheinwerfer

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