STVO, wer ist Paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"

Diskutiere STVO, wer ist Paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln" im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Servus, kann mir jemand sagen ob es in der Sadt erlaubt ist sich im Stau oder an der Ampel an den Autos vorbei zu schlängeln und vor zu fahren...
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Bergführer

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Servus,

kann mir jemand sagen ob es in der Sadt erlaubt ist sich im Stau oder an der Ampel an den Autos vorbei zu schlängeln und vor zu fahren?
Ich hab letztens darüber gegrübelt gegen welche Vorschrift das verstoßen könnte, wenn man

- nicht über durchgezogene Linien oder Sperrfläche fährt
- Überholverbote achtet
- und niemanden gefährdet (angepasste Geschwindigkeit und so)

Hab darauf hin meinen Nachbarn gefragt, der arbeitet seit 40 Jahren bei der "Rennleitung", und meinte das wär schon OK an der Ampel ganz nach vorne zu fahren oder vorbei zu schlängeln, sofern man o.a. beachtet.

Naja, meine letzte Fahrstunde ist auch schon über 20 Jahre her und ein "Gewohnheitsrecht" nur weil man das ja immer schon so macht gibt´s bekanntlich nicht. Andererseits ist ja alles was nicht verboten ist erlaubt oder?

Also, Paragraphen feste Kollegen vor, wie sieht die Gesetzeslage hier aus?

beste Grüße

Christian
 
IamI

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Ser's,

österreichische STVO §12 Absatz 5:
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

Also bei uns in A ist es grundsätzlich erlaubt!

liebe Grüße

Wolfgang
 
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Bergführer

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Cool! Gutes Gesetz.

Ich glaube wir müssen grundsätzlich noch unterscheiden zwischen:

- Fall A: vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen (Beispiel Ampel etc.)

- Fall B: vorbeifahren im zähfließenden Verkehr (Beispiel: Mittlerer Ring in der RushHour)

Christian
 
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Servus,

kann mir jemand sagen ob es in der Sadt erlaubt ist sich im Stau oder an der Ampel an den Autos vorbei zu schlängeln und vor zu fahren?
Ich hab letztens darüber gegrübelt gegen welche Vorschrift das verstoßen könnte, wenn man

- nicht über durchgezogene Linien oder Sperrfläche fährt
- Überholverbote achtet
- und niemanden gefährdet (angepasste Geschwindigkeit und so)

Hab darauf hin meinen Nachbarn gefragt, der arbeitet seit 40 Jahren bei der "Rennleitung", und meinte das wär schon OK an der Ampel ganz nach vorne zu fahren oder vorbei zu schlängeln, sofern man o.a. beachtet.

Naja, meine letzte Fahrstunde ist auch schon über 20 Jahre her und ein "Gewohnheitsrecht" nur weil man das ja immer schon so macht gibt´s bekanntlich nicht. Andererseits ist ja alles was nicht verboten ist erlaubt oder?

Also, Paragraphen feste Kollegen vor, wie sieht die Gesetzeslage hier aus?

beste Grüße

Christian
Hallo
m.W. ist es Verboten,ich tue es aber meistens mit der gebotenen Vorsicht.Wenn ich die Rennleitung in der Schlange sehe tue (Feigling) ich es nicht.Wird in D oft toleriert,gibt aber auch Sturköpfe.In F,I, ist und laut Vorschreiber auch in A ist es zulässig.
Grüße Eugen
 
P

Pouakai

Gast
- nicht über durchgezogene Linien oder Sperrfläche fährt
- Überholverbote achtet
- und niemanden gefährdet (angepasste Geschwindigkeit und so)
Ist in Deutschland unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen auch gestattet. Punkt 3 sollte eventuell noch mit ausreichendem Seitenabstand ergänzt werden. Es gibt dahingehend auch schon Gerichtsurteile, mal schauen ob ich es wiederfinde...
 
IamI

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I
- Fall B: vorbeifahren im zähfließenden Verkehr (Beispiel: Mittlerer Ring in der RushHour)

Christian
Ser's,

also Fall A habe ich oben beschrieben.

Fall B ist auch bei uns in A verboten, §12 Abs 5 spicht von "angehaltenen" (!!!) Fahrzeugen.

BTW: bei fahrenden Vorbeifahren ist auch eher sehr gefährlich weil die Schnarchnasen oft nicht schauen, wenn dann ein Spurwechsel oder ein Abbiegen gewollt wird.
Und mansche Witzbolde sind neidisch und "machen zu", oft auch wenn man schon daneben ist.
Ich mach's aber trotzdem manchmal.

Grüße

Wolfgang
 
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Sers Wolfgang,

interessant, dass es Gesetze gibt die Dinge "erlauben", wenn aber was verboten ist, gibt´s doch dafür immer ein Gesetz oder? Welches spricht gegen "Fall B"?

Ich hab ja vorher ein wenig Hausaufgaben gamacht und mal gegoogelt, das Einzige was ich gefunden habe sind Beiträge die eine Mithaftung des Vorbeifahrenden vorsieht falls was passiert. Weil dann ja offensichtich eine Gefährdung vorlag ist das verständlich.

Aber ich meine jetzt mal ganz allgemein, ist das vorsichtige Vorbeifahren im langsamen Verkehr verboten oder nicht (eine Gefährdung Anderer ist wohl subjektiv zu bewerten und im Einzelfall Ermessenssache)? Wenn ja, wo steht das?

Danke für Deinen Beitrag

Grüße
Christian
 
IamI

IamI

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Ser's,

das Vorbeifahren/durchschlängeln bei fahrenden Kollonnen ist wohl schon deshalb verboten, weil dabei der notwendige Sicherheitsabstand (0,5 m + 1 cm pro km/h Geschwindigkeit - so erinnere ich mich) nicht eingehalten wird.

Dazu weiss ich aber niGS genaues nicht, solange niGS passiert wird wohl kaum ein Problem auftauchen, mit den netten Herren in Blau würde ich mich nicht diskutieren trauen und vor einem Richter im Schadensfall bleibst sicher übrig.

liebe Grüße

WOlfgang
 
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Pouakai

Gast
...weil dabei der notwendige Sicherheitsabstand (0,5 m + 1 cm pro km/h Geschwindigkeit - so erinnere ich mich) nicht eingehalten wird....
Der Abstand richtet sich nach der Geschwindigkeit:
v<=50: 75cm
50<v<=70: 100cm
70<v: 125cm
Er muss auch beim "vorbeischlängeln" eingehalten werden.
Der Sicherheitsabstand ist jeweilig einseitig gerechnet, darf sich aber auch überlappen. Sprich: Wenn der Nebenmann steht, darf davon nichts abgezogen werden.
 
B

Bergführer

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Danke! Hab zwischenzeitlich weiter gegoogelt und hab diese Aussage an verschiedener Stelle auch gefunden. Bei Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsabstand) steht dazu im Widerspruch was von 1m. In keinem der Fälle habe ich allerding eine Quellenangabe (sprich STVO Paragrahen) dazu gefunden. :-) Offensichtlich alles Plagiate :D?

Tja was nun? Gibt´s da nen Paragraphen zu dem Thema?


Grüße
Christian
 
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Pouakai

Gast
Geht aus der Rechtsprechung hervor und nicht aus einem Paragraphen der StVo.
 
B

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Wie hoch ist dann die Strafe wenn nix passiert und man zufällig auch die Rennleitung mit überholt?

CH
 
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Pouakai

Gast
Kommt darauf an gegen welchen Paragraphen der StVo verstoßen tust. ;)
 
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Gast 7673

Gast
also lese man § 5 StVO

Das Vorbeifahren an Autos die eigentlich auch weiterfahren wollen, aber verkehrsbedingt (AMPEL etc.) stehen ist ÜBERHOLEN.

Gem § 5 VIII STVO dürfen rechts an solchen Schlangen vorbei - wenn es die Straße hergibt - nur Mofas oder Radfahrer nach vorn fahren.

Was wir machen wenn wir auf der linken Spur rechts oder auf der linken Spur links an oder auf der rechten Spur rechts oder links an einer solchen Schlange vorbeifahren ist ÜBERHOLEN.

Vorbeifahren ist es nur dann wenn ein Fahrzeug parkt oder ein Hindernis umfahren wird.

Das Überholen ist innerhalb geschlossener Ortschaften auch bei marklierten Fahrstreifen erlaubt dabei ist § 5 zu beachten :
Links muss grdsätzlich überholt werden
Ohne Gefährdung
nicht bei unklarer Verkehrslage
ausreichender Seitenabstand (1m)
rechts ist auch erlaubt aber innerhalb geschl Ortschaften

Fazit : ein solcher Vorgang ist grdsätzlich erlaubt, aber man kann auch immer eine unklare Lage oder Gefährdung oder fehlenden Seitenabstand begründen seitens der Rennleitung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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Pouakai

Gast
Ich glaube wir reden aneinander vorbei, vermutlich weil ich Deine Frage nicht richtig verstanden habe.
Wenn Du beim Vorbeifahren einen Paragraphen der StVo verletzt wirst Du danach bestraft. Wenn Du den Abstand unterschreitest wirst du wegen Gefährdung belangt. Wenn Du den Abstand einhältst und sonst keine StVo-Vorschriften verletzen tust (also wie z.B. überfahren durchgezogener Linie, rechts überholen, blablabla) dann kann dir auch die Polizei nix. Theoretisch, praktisch können sie es versuchen, dann kommt es auf die Zeugen und den Richter an.
Habe ich jetzt Deine Frage richtig verstanden?
 
B

Bergführer

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Danke, Du hast es richtig verstanden, und ich denke Du und auch Di@k haben Recht. Hatte das Thema parallel in DRZ Forum gepostet und bekam dort eine erstmal kompetent klingende Antwort, die mich aber zu ausführlicher Gesetzesrecherche veranlaßt hat.
Ich möchte Euch die Beiträge nicht vorenthalten, aber Achtung viel Text:

Forumsantwort auf meine Frage:
--------------------------------------------------
"Keinesfalls dürfen Motorradfahrer auf zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen zwischen dort haltenden Fahrzeugen zum Zwecke des Überholens hindurchfahren. Der §2 Abs.1 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge eindeutig: 'Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte...'. Es ist links zu überholen (§5 Abs.1 StVO). Unzulässig ist auch das Überholen bei unklarer Verkehrslage (§5 Abs.3 StVO). Weiter fordert der §5 Abs. 4 StVO beim Überholen einen 'ausreichenden Seitenabstand' zu anderen Verkehrsteilnehmern.

Insgesamt stellt das 'mittige' Überholen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §49 Abs.1 Nr.2 und 5 StVO dar und kann je nach Tatbestand gem. Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog sanktioniert werden. So kann u.a. ein Fahrverbot von 1 Monat gem. Bußgeldkatalog Nr. 9.1.1 verhängt werden, wenn z.B. der Betreffende überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (jeweils mit Gefährdung oder Sachbeschädigung).

--------------

23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €

Also de facto verboten - wird aber meistens tolleriert."
----------------------------------------------------------------------
Naja, meine Antwort sah dann so aus:

"
Danke für den Beitrag, hört sich erstmal sehr kompetent an und ich hab die Gelegenheit genutzt mich weiter zu bilden und die von Dir zitierten Gesetzestexte mal nachgeschlagen.
Dabei haben sich nun doch noch ein paar Fragen ergeben:

- §2 Abs.1 sagt nur, dass die Fahrbahn zu benutzen ist. Wenn ich nun zwischen zwei Fahrspuren überhole ohne die Fahrbahnbegrenzungslinie zu überfahren(ist ja ein durchgezogener Strich), bin ich doch auf der Fahrbahn. In der Stadt darf man darüber hinaus noch die Fahrspur frei wählen. Daher beantwortet dieser Punkt meine Frage nicht oder?

- §5 Abs.1: "Es ist links zu überholen" klar, wenn ich in der Mitte vorbei fahre, überhole ich die links von mir Fahrenden rechts. Aber ist das nicht eine ganz alltägliche Situation, das bei mehreren Fahrspuren und zähfließendem Verkehr mal auf der rechten Spur schneller gefahren wird? Da war doch was... also schnell mal §7 Abs 2: "(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen." Also spricht nichts dagegen in der Mitte zu überholen solange ich "Fahrzeugschlangen" überhole oder? Dafür spricht auch der folgende Punkt aus den Erläuterungen zu $5 STVO: "Wer eine wartende Kfz-Schlange überholt, muss auch die für den Querverkehr freigelassenen Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen." Also ich lese das so, dass das rechts oder links und somit auch in der Mitte erlaubt ist, äußerste Vorsicht vorausgesetzt. Damit stehen doch erstmal die Chancen garnicht schlecht dass mein Nachbar Recht hat oder?

- §5 Abs3 StVO verbietet überholen bei "unklarer Verkehrslage" Wie ist denn bitte eine unklare Verkehrslage definiert? Also Fahrzeugschlangen (klassischer Stau) können damit wohl kaum gemeint sein, ist doch wie zuvor beschrieben extra das Linksüberholgebot bei Fahrzeugschlangen die es zu überholen gilt aufgehoben.

- $5 Abs 4 fordert einen "ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern" wobei nicht vorgeschrieben ist was "ausreichend" bedeutet. In den Erläuterungen zu diesem Absatz finde ich aber den Vermerk, dass mindestens 1m ausreichend sei, "beim Überholen von Radfahren wegen der zu erwartenden Schwankungen mindestens 1,5-2m". Dies Impliziert, dass es sich um die Seitenabstände zu fahrenden Fahrzeugen handelt. Stehende Radfahrer schwanken nicht bis zu 2m, und ich behaupte mal, dass 20cm Seitenabstand beim Überholen eines stehenden Autos mit Schrittgeschwindigkeit keine Gefahr bedeutet, der kann ja seine Richtung garnicht ändern und in die Quere kommen, er steht ja... trotzden, ist ein "weicher Punkt" wo man wohl aufpassen muß...

Also, ich hab jetzt doch Schwierigkeiten mit der Aussage "Keinesfalls dürfen...."
Ein Verstoß gegen §1 StVO ("(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.")rechtfertigt logischerweise ein Bussgeld. Ich habe aber keine Stelle gefunden, eine generelle Aussage "Keinesfalls..." rechtfertigen würde.
Im Gegenteil, das Lesen der Gesetzestexte bestärkt mich in der Annahme, das sowohl Fall A, als auch Fall B meiner ursprünglichen Frage erlaubt sind, sofern man nicht gegen die Grundregeln, §1 StVO verstößt.

Oder hab ich was übersehen, lasse mich gerne eine Besseren belehren...

Beste Grüße
vom Christian"
 
gerd_

gerd_

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Hi
Ich kann 100% sagen: Es ist in DE verboten (in AT nicht unbedingt). Mir wurde es von einem Richter erklärt :mad:.
An der Ampel nach vorne schlängeln, auch wenn alle Anderen stehen, heisst "überholen". Ob rechts oder links ist egal (bei mir war es rechts).
Mein Hinweis, man dürfe doch innerorts rechts schneller sein als links wurde "zerklärt": Ja, stimmt, aber nur wenn Ihnen eine komplette Fahrspur zur Verfügung steht.
Zum Überholen oder "Vorfahren" gäbe auch eine weitere Ausnahme: Wenn zum überholten/"vorbeigefahrenen" Fahrzeug seitlich mindestens 1 m Platz sei UND das überholende Fahrzeug komplett auf die gleiche Fahrspur passe.

Freier Kommentar des Robenträgers:
"Das heisst: KFZ (ca 1,8 m breit) ganz rechts am Bordstein, plus 1 Meter Abstand, plus 1,2 Meter für die BMW setzt eine Spurbreite von 4 Metern voraus. Da brauche ich innerorts nicht zu rechnen!
Möchten Sie das wirklich verhandelt haben?"

Meine Antwort war:
"Nein Danke, aber vorher waren weder Polizei noch Bussgeldstelle in der Lage mir das vernünftig zu erklären."
Es kostete übrigends nur den Preis für's Ticket.
gerd
 
S

SPW 70

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Dresden Nord
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R1150GS (R21) und CanAm Ryker 900
In anderen Ländern mag es ja sein, dass alles was nicht verboten ist erlaubt ist, aber m.E. ist es in D so, dass nur was ausdrücklich erlaubt ist, nicht verboten ist.
 
B

Baumbart

Gast
Hab mich heute durch 5 km Autobahnstau auf der A1 bei Remscheid geschlängelt (und das ist mit der Schrankwand kein Kindergeburtstag) - durfte ich das? :eek: Ich glaube nein. Aber ich fühle mich unschuldig.:cool:
 
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