Danke, Du hast es richtig verstanden, und ich denke Du und auch
Di@k haben Recht. Hatte das Thema parallel in DRZ Forum gepostet und bekam dort eine erstmal kompetent klingende Antwort, die mich aber zu ausführlicher Gesetzesrecherche veranlaßt hat.
Ich möchte Euch die Beiträge nicht vorenthalten, aber Achtung viel Text:
Forumsantwort auf meine Frage:
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"Keinesfalls dürfen Motorradfahrer auf zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen zwischen dort haltenden Fahrzeugen zum Zwecke des Überholens hindurchfahren. Der §2 Abs.1 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge eindeutig: 'Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte...'. Es ist links zu überholen (§5 Abs.1 StVO). Unzulässig ist auch das Überholen bei unklarer Verkehrslage (§5 Abs.3 StVO). Weiter fordert der §5 Abs. 4 StVO beim Überholen einen 'ausreichenden Seitenabstand' zu anderen Verkehrsteilnehmern.
Insgesamt stellt das 'mittige' Überholen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §49 Abs.1 Nr.2 und 5 StVO dar und kann je nach Tatbestand gem. Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog sanktioniert werden. So kann u.a. ein Fahrverbot von 1 Monat gem. Bußgeldkatalog Nr. 9.1.1 verhängt werden, wenn z.B. der Betreffende überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (jeweils mit Gefährdung oder Sachbeschädigung).
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23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €
Also de facto verboten - wird aber meistens tolleriert."
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Naja, meine Antwort sah dann so aus:
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Danke für den Beitrag, hört sich erstmal sehr kompetent an und ich hab die Gelegenheit genutzt mich weiter zu bilden und die von Dir zitierten Gesetzestexte mal nachgeschlagen.
Dabei haben sich nun doch noch ein paar Fragen ergeben:
- §2 Abs.1 sagt nur, dass die Fahrbahn zu benutzen ist. Wenn ich nun zwischen zwei Fahrspuren überhole ohne die Fahrbahnbegrenzungslinie zu überfahren(ist ja ein durchgezogener Strich), bin ich doch auf der Fahrbahn. In der Stadt darf man darüber hinaus noch die Fahrspur frei wählen. Daher beantwortet dieser Punkt meine Frage nicht oder?
- §5 Abs.1: "Es ist links zu überholen" klar, wenn ich in der Mitte vorbei fahre, überhole ich die links von mir Fahrenden rechts. Aber ist das nicht eine ganz alltägliche Situation, das bei mehreren Fahrspuren und zähfließendem Verkehr mal auf der rechten Spur schneller gefahren wird? Da war doch was... also schnell mal §7 Abs 2: "(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen." Also spricht nichts dagegen in der Mitte zu überholen solange ich "Fahrzeugschlangen" überhole oder? Dafür spricht auch der folgende Punkt aus den Erläuterungen zu $5 STVO: "Wer eine wartende Kfz-Schlange überholt, muss auch die für den Querverkehr freigelassenen Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen." Also ich lese das so, dass das rechts oder links und somit auch in der Mitte erlaubt ist, äußerste Vorsicht vorausgesetzt. Damit stehen doch erstmal die Chancen garnicht schlecht dass mein Nachbar Recht hat oder?
- §5 Abs3 StVO verbietet überholen bei "unklarer Verkehrslage" Wie ist denn bitte eine unklare Verkehrslage definiert? Also Fahrzeugschlangen (klassischer Stau) können damit wohl kaum gemeint sein, ist doch wie zuvor beschrieben extra das Linksüberholgebot bei Fahrzeugschlangen die es zu überholen gilt aufgehoben.
- $5 Abs 4 fordert einen "ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern" wobei nicht vorgeschrieben ist was "ausreichend" bedeutet. In den Erläuterungen zu diesem Absatz finde ich aber den Vermerk, dass mindestens 1m ausreichend sei, "beim Überholen von Radfahren wegen der zu erwartenden Schwankungen mindestens 1,5-2m". Dies Impliziert, dass es sich um die Seitenabstände zu fahrenden Fahrzeugen handelt. Stehende Radfahrer schwanken nicht bis zu 2m, und ich behaupte mal, dass 20cm Seitenabstand beim Überholen eines stehenden Autos mit Schrittgeschwindigkeit keine Gefahr bedeutet, der kann ja seine Richtung garnicht ändern und in die Quere kommen, er steht ja... trotzden, ist ein "weicher Punkt" wo man wohl aufpassen muß...
Also, ich hab jetzt doch Schwierigkeiten mit der Aussage "Keinesfalls dürfen...."
Ein Verstoß gegen §1 StVO ("(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.")rechtfertigt logischerweise ein Bussgeld. Ich habe aber keine Stelle gefunden, eine generelle Aussage "Keinesfalls..." rechtfertigen würde.
Im Gegenteil, das Lesen der Gesetzestexte bestärkt mich in der Annahme, das sowohl Fall A, als auch Fall B meiner ursprünglichen Frage erlaubt sind, sofern man nicht gegen die Grundregeln, §1 StVO verstößt.
Oder hab ich was übersehen, lasse mich gerne eine Besseren belehren...
Beste Grüße
vom Christian"