Au weia, da hat jemand ohne Ahnung Begriffe gegoogelt. Ist wie beim Arzt mit ner fertigen Internet-Diagnose aufzulaufen.
Die BE erlischt bei Änderung der Übersetzung nur, wenn aus einem Mofa ein Kleinkraftrad wird, weil dann der Fall
Änderung der Fahrzeugart zutrifft. Wer schon ein Motorrad hat, wird durch Änderung der Übersetzung nie und nimmer ein Mofa erhalten.
Erklär mal was sich durch die Übersetzungsveränderung am
Abgasverhalten und an der
Gefährdung ändert.
Eine Negativliste existiert nicht, weil sich die Hersteller hüten werden ein bestimmtes Motorrad/Reifen auszugrenzen und damit Schwächen des eigenen Produkts zuzugeben. Da es aber in dem Fall Zulassungsrecht keine Beweislastumkehr gibt, muss man gar nichts nachweisen, dass ein Fahrverhalten schlechter ist, sofern man einen zugelassenen Reifen fährt.
Um das für den flüchtigen Drüberleser und Besserwisser noch einmal klar zu stellen:
Ich habe nicht gesagt, dass man alles tun und lassen darf, was die Betriebserlaubnis und den Versicherungsschutz nicht zum Erlöschen bringt.
Ich habe gesagt, dass eine Änderung des Übersetzungsverhältnisses beim Motorrad (und ausschließlich darum ging es ja) weder Betriebserlaubnis und auch nicht die Versicherung zum Erlöschen bringt. Davon abgesehen, der Beck ist eine Loseblattsammlung, Nachträge sollte man (sofern man sie nicht wegen der hohen Kosten abbestellt hat) lesen bevor man sie einheftet.
Der Beispielkatalog für 19 II war nach der Änderung des §19 StVZO, als die Fahrzeugzulassungverordnung kam, ne leere Hülle.
Manchmal ändert sich was. Aber vor 30 Jahren war Deine Meinung ziemlich zutreffend.
Eieiei was für ein gefährliches Halbwissen...
Natürlich erlischt die BE bei Änderung der Übersetzung.
Es gibt 3 Sachen wo die BE erlischt:
Änderung der Fahrzeugart - trifft nicht zu
Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu erwarten - trifft zu
Verschlechterung von Abgas - und Geräusch - trifft zu
Das selbe ist bei Reifen ohne Freigabe: Gefährdung trifft zu
Eine Negativliste zu Reifen braucht es nicht, man ist in der Beweispflicht dass das Fahrverhalten nicht schlechter als original ist.
Der §30 StvZO ist das Totschlagargument. - Eine Verschlechterung ist nie zulässig
Einfach in den Beispielkatalog von §19 StvZO "Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis -Hinweise für technische Kontrollen durch Sachverständige und Polizei" nachschauen - auf Seite 72 sind die Reifen/Räder behandelt.
Die ganzen Erläuterungen, Anlagen, Kataloge, Anhänge usw findest aber nicht im I-net. Da gibt es den roten Ziegelstein AKA Becksche Textausagabe Straßenverkehrsrecht mit über 3000 Seiten da kannst dein Unwissen aufbessern.