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Pumuckl3
Themenstarter
Tagfahrleuchten am motorisierten Zweirad:
Nutzung ab dem 1. April 2013 erlaubt
Wie vor einiger Zeit in Newsletter Nr. 2/2010 (vom 15.07.10) bereits berichtet, war der Anbau von Tagfahrleuchten an Krafträdern im Zuge einer Änderung der ECE-R 53 seit Oktober 2009 erlaubt, die Nutzung laut Straßenverkehrsordnung (StVO) allerdings noch nicht. Der Bundesrat musste also noch eine Änderung des § 17 Abs. 2a StVO herbeiführen, so dass auch Krafträder am Tag mit Tagfahrleuchten unterwegs sein dürfen. Dies ist nun endlich geschehen. Es heißt jetzt im entsprechend veränderten Paragraphen:
§ 17 2a.) StVO: „Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten
Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.“
Das Fahren „nur“ mit Tagfahrleuchten ohne Gleichschaltung mit dem Abblendlicht wird nun auch für motorisierte Zweiräder legal. Die geänderte StVO tritt am 1. April 2013 in Kraft. Krafträder ohne spezielle Tagfahrleuchte(n) müssen nach wie vor mit Abblendlicht fahren.
Historischer Rückblick zum Thema: Dass Fahren mit Licht am Tag einen Vorteil im Rahmen der Sichtbarkeit motorisierter Zweiräder bewirken kann, ist schon lange klar. Aus diesem Grund müssen Krafträder laut Straßenverkehrsordnung seit dem 1. Oktober 1988 auch am Tage mit Abblendlicht fahren (StVO §17 Abs. 2a). Hierbei handelt es sich um die sogenannte Tagfahrlichtpflicht. Alternativ zu dieser bislang gültigen Bestimmung besteht nun – wie beim Pkw auch – die Möglichkeit, das Erscheinungsbild von Motorrädern am Tage unter Verwendung von speziellen Tagfahrleuchten für Krafträder zu verbessern. Hierbei handelt es sich also nicht um das Abblendlicht, sondern um eine spezielle Zusatzleuchte (eine oder auch zwei), die anstelle des Abblendlichts am Tag zur besseren Erkennbarkeit genutzt werden kann.
Quelle:IFZ Institut fr Zweiradsicherheit e.V.; Verkehrssicherheit fr Motorrad-Fahrer
Nutzung ab dem 1. April 2013 erlaubt
Wie vor einiger Zeit in Newsletter Nr. 2/2010 (vom 15.07.10) bereits berichtet, war der Anbau von Tagfahrleuchten an Krafträdern im Zuge einer Änderung der ECE-R 53 seit Oktober 2009 erlaubt, die Nutzung laut Straßenverkehrsordnung (StVO) allerdings noch nicht. Der Bundesrat musste also noch eine Änderung des § 17 Abs. 2a StVO herbeiführen, so dass auch Krafträder am Tag mit Tagfahrleuchten unterwegs sein dürfen. Dies ist nun endlich geschehen. Es heißt jetzt im entsprechend veränderten Paragraphen:
§ 17 2a.) StVO: „Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten
Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die
Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.“
Das Fahren „nur“ mit Tagfahrleuchten ohne Gleichschaltung mit dem Abblendlicht wird nun auch für motorisierte Zweiräder legal. Die geänderte StVO tritt am 1. April 2013 in Kraft. Krafträder ohne spezielle Tagfahrleuchte(n) müssen nach wie vor mit Abblendlicht fahren.
Historischer Rückblick zum Thema: Dass Fahren mit Licht am Tag einen Vorteil im Rahmen der Sichtbarkeit motorisierter Zweiräder bewirken kann, ist schon lange klar. Aus diesem Grund müssen Krafträder laut Straßenverkehrsordnung seit dem 1. Oktober 1988 auch am Tage mit Abblendlicht fahren (StVO §17 Abs. 2a). Hierbei handelt es sich um die sogenannte Tagfahrlichtpflicht. Alternativ zu dieser bislang gültigen Bestimmung besteht nun – wie beim Pkw auch – die Möglichkeit, das Erscheinungsbild von Motorrädern am Tage unter Verwendung von speziellen Tagfahrleuchten für Krafträder zu verbessern. Hierbei handelt es sich also nicht um das Abblendlicht, sondern um eine spezielle Zusatzleuchte (eine oder auch zwei), die anstelle des Abblendlichts am Tag zur besseren Erkennbarkeit genutzt werden kann.
Quelle:IFZ Institut fr Zweiradsicherheit e.V.; Verkehrssicherheit fr Motorrad-Fahrer