Rücklicht ausbauen

Diskutiere Rücklicht ausbauen im R 1200 GS und R 1200 GS Adventure Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hallo, ich würde gerne das Rücklicht ausbauen, um ein weiteres Bremslicht anzubauen. Ich komm aber nicht drauf, wo ich da was schrauben soll...
andreashe

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Hallo, ich würde gerne das Rücklicht ausbauen, um ein weiteres Bremslicht anzubauen.

Ich komm aber nicht drauf, wo ich da was schrauben soll.

Kann mir jemand sagen, was/wo ich da abschrauben muss?

Danke!
 
doublex

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Guckst du:


Die drei Schrauben (1) entfernen.


Muttern (1) ausbauen.
Heckleuchte (2) abziehen
Stecker (3) trennen
 
andreashe

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Wow, bin beeindruckt ;-)

Zwischen der Platte (aus Bild 1) und dem Bike sind dann vermutlich auch noch ein paar Kabel, die man abstecken muss/kann.

Gut, werd's erleben. Das mit den 3 Schrauben unten war der Tip!
 
doublex

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Soweit ich mich erinnere, hängen noch die Leitungen für die Blinker und für das Rücklicht mit dran.
An die Stecker für die Blinker kommst du so:
-Soziussitz runter
-Gepäckbrücke abschrauben (Achtung! Richtige Torxgröße beachten)
-Das große Kunststoffteil, auf dem der Soziussitz auflag abschrauben.(Schrauben sind verklebt und gehen schwer)
-Vorher müssten noch die Kofferhalter ab.
-Dann siehst du die Leitungen für die Blinker, die mit Steckern verbunden sind.

Beim Zusammenbau bitte vorher mal die Blinker probieren; nicht das es vorne links und hinten rechts blinkt;)
 
andreashe

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Ach ne! So viel mal wieder?

In Bild 2 sieht man auch ein Kabel. Vielleicht kann ich da einfach was abgreifen?
 
doublex

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Das ist die Leitung zum Rücklicht.
Mach erstmal die 3 Schrauben auf Bild 1 los und schau, wie weit du die ganze Einheit dann abziehen kannst.
Wahrscheinlich kommst du dann schon an die Leitung ran.
 
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andreashe

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Genau, das probier ich!
 
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lechfelder

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Hallo,

bitte beachte aber dabei, dass das Brems- wie auch Rücklichtbirnchen vom Steuergerät überwacht wird. Falls da ein zusätzlicher Verbraucher draufgeklemmt wird kann (muss aber nicht) es zu einer Fehlermeldung kommen bzw. das Steuergerät schaltet den Verbraucher ab.

Würde daher zuvor erst testen ob es überhaupt funktioniert.
 
andreashe

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Ja, da mach ich mir auch Sorgen. Ich will Brems-LEDs dazu hängen. Aber wie will man das testen, ohne alles erst mal abzumontieren?

Und wenn das Steuergerät den Verbraucher abschaltet oder ein Fehler kommt - rappelt der sich dann automatisch wieder, oder muss ich dann zum Händler fahren?
 
IamI

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Ser's,

keine Sorge, die lächerliche Stromaufnahme einer zusätzlichen LED-Bremsleucht interessiert die ZFE genau nicht.

Auch zusätzliche LED-Rücklichter oder Blinker sind kein Problem.

Sollte dennoch die ZFE abschalten oder einen Fehler rapportieren, so ist es rech einfach: abschalten, Gedingens abbauen/fehlerfrei machen, einschalten, Motor starten(!!!!), alles wieder gut.

liebe Grüße

Wolfgang
 

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andreashe

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So, nun habe ich endlich ein zusätzliches Bremslicht verbaut. Das Ding ist an der Gepäckbrücke vom Topcase dran.

Passt super ran - optisch einwandfrei. Die perfekte Montagelösung ist LEGO!

Dazu verwendet man 3 Stück 15er Lochstangen und noch ein paar Teile mehr. Zwei Stangen werden mit Schrauben verbunden, die durch ein "Loch" in der Gepäckbrücke gesteckt werden. Das ganze ist total fest und nichts wackelt.

Aufwand 60-90 Minuten. Die feinen Drähte des LED Balkens machten mir etwas Schwierigkeiten - sind mit Stromdieben parallel am Bremslicht.

Falls Ihr genaueres wissen wollt, dann poste ich gerne Details.

Der LED Balken kann auch als Rücklicht verwendet werden. Aber das wollte ich gar nicht. Ich denke, dass es - wie beim Auto - gut ist, wenn beim Bremsen sozusagen ein "neues Objekt" in Erscheinung tritt.

Ich bin mit dem Ergebnis total zufrieden.
 

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andreashe

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Danke. War mir auch wichtig, das so zu gestallten, dass es ins Design passt.
 
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Und was wird der TÜV dazu sagen??? Oder die Rennleitung? Die Münchner sind da ja sehr unflexibel was das angeht...


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andreashe

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Ich sehe keinen Grund, dass es nicht erlaubt ist. Das Licht hat eine E-Nummer und ist mittig angeordnet. Und es gibt nur 2 Lichter.

So wie ich das sehe, erfüllt es alle Ansprüche.
 
Roter Oktober

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Ich sehe keinen Grund, dass es nicht erlaubt ist. Das Licht hat eine E-Nummer und ist mittig angeordnet. Und es gibt nur 2 Lichter.

So wie ich das sehe, erfüllt es alle Ansprüche.
Die StvzO sieht das anderes:rolleyes:

§ 53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1.900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1.
Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2.
Krankenfahrstühlen,
3.
Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4.
Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1.500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zuläßt, nicht höher als 2.100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1.000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
(3) (aufgehoben)
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1.000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlußleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern - auch mit Beiwagen - genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen
1.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
2.
eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Abs. 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(10) Die Kennzeichnung von
1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
2.
schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, und
3.
schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,
ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
 
andreashe

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Nach EU Recht sind 2 erlaubt.

Tja wie ist das nun? Gilt EU Recht einfach immer über dem Deutschen Recht oder liegt es an der Art der Zulassung? Und wenn es an der Zulassung liegt, wo steht es dann, welche es ist?
 
Roter Oktober

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Nach EU Recht sind 2 erlaubt.

Tja wie ist das nun? Gilt EU Recht einfach immer über dem Deutschen Recht oder liegt es an der Art der Zulassung? Und wenn es an der Zulassung liegt, wo steht es dann, welche es ist?
Eu Recht gildet wenn es in das jeweilige Landesrecht umgesetzt wurde:cool:

allerdings besteht die Möglichkeit einer Ausnahme, da muß Du dich dann beim TÜV / Zulassungsbehörde erkundigen


StvzO § 70 Ausnahmen

(1) Ausnahmen können genehmigen
1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neunen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.


.....

.....
 
Thema:

Rücklicht ausbauen

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