Nun kommt wieder die Reifenfreigabe Diskussion und mit ihr die Zahlreichen Halbwahrheiten.
Diese Diskussion hatten wir hier ja schon einhundert mal.
Und ich habe in der Vergangenheit daher sowohl beim Bundesministerium für Verkehr als auch beim KBA schriftlich diesbezüglich angefragt und hatte die jeweiligen Antworten hier Veröffentlicht (die unbelehrbaren blieben weiterhin unbelehrbar).
Aber für die Interessierten nun noch einmal die Antworten:
Die Antwort des Bundesministerium für Verkehr:
Sehr geehrter Herr xxxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. Juli 2010. Gern möchte ich heute
darauf antworten.
Wenn in den Fahrzeugpapieren keine Fabrikatsbindung eingetragen ist,
darf jeder typgenehmigte Reifen (ECE oder EG) mit der in den
Fahrzeugpapieren eingetragenen Reifengrößenbezeichnung unter Beachtung
der mindest erforderlichen Tragfähigkeit und Geschwindigkeitstauglichkeit
unabhängig vom Hersteller des Reifens auf dem Motorrad montiert sein.
Das Mitführen weiterer Unterlagen, wie z.B. Freigabebescheinigungen
sind nicht erforderlich. Werden unterschiedliche Fabrikate gefahren,
bedarf dies keinen Eintrag in der Zulassungsbescheinigung.
Sofern sich in den Fahrzeugpapieren eine Eintragung
findet ist diese auch Verbindlich. Dies gilt auch für die von Ihnen erwähnte Eintragung in Ihren Fahrzeugpapieren (gem. Betriebserlaubnis).
Bei anderen Fabrikaten muss eine Freigabebescheinigung mitgeführt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dienlich sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx xxx
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Die Antwort des KBA:
Ich möchte grundsätzlich darauf hinweisen, dass Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie in der Vergangenheit in den Fahrzeugpapieren von Pkw und Kraftfahrzeuganhängern unter der Zeile 33 „Bemerkungen“ ggf. eingetragen wurden, nach Abstimmungen zwischen der Europäischen Union und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung (BMVBS) seit dem Jahr 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit mehr haben und entsprechend als Empfehlungen anzusehen sind“. Bei der Wahl der Reifen muss der
Fahrzeughalter oder - führer daher ab diesem Datum besondere Sorgfalt walten lassen bei der Beantwortung der Frage, ob der vorgesehene Reifen geeignet ist. Dies trifft sowohl für Sommerreifen als auch Winterreifen zu.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für Krafträder. Sofern bei Krafträdern in den Fahrzeugdokumenten eine Fabrikatsbindung oder sonstige Einschränkung enthalten ist, ist diese auch zukünftig zu beachten.
Bitte übersenden Sie mir die Genehmigungsnummer Ihres Motorrades, damit ich überprüfen kann, ob für Ihr Fahrzeug eine Fabrikatsbindung festgelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
NAME VON MIR ENTFERNT
Natürlich habe ich Umgehend die Genehmigungsnummer meiner F 800 GS denen gesendet und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ...,
anhängend übersende ich Ihnen einen Auszug aus der Genehmigung e1*2002/24*0352*00, dem Sie die zulässigen Rad-/Reifenkombinationen für Ihr Motorrad entnehmen können.
Da in der Genehmigung die Marken festgelegt sind, ist die Fabrikatsbindung auch zukünftig zu beachten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Angaben weiterhelfen.
Bitte entschuldigen Sie die Bearbeitungszeit, ich hatte in der letzten Woche Urlaub.
Mit freundlichen Grüßen,
NAME WIEDER VON MIR ENTFERNT
Als Anhang der vom KBA gesendete Auszug aus der Genehmigung!
Weiter werde ich mich an einer Diskussion nicht beteiligen!
Es steht jedem frei, die Information zu entnehmen die er gerne haben möchte.
MfG
Morten