Nur damit Du meinen Beitrag verstehst.
Wenn er die selben AGB für Wiederverkäufer und Konsumenten verwendet, wäre die Vereinbarung für den Wiederverkäufer zulässig, für den Konsumenten nicht. Unwirksames Zeug in AGBs reinschreiben zeugt eher von Unwissen als von Vorsatz.
Wer vorsätzlich unwirksames Zeug in seine AGB schreibt, ist schön blöd, da dann ggf. ganze Verträge unwirksam sind. Die Rechtsfolgen sind für den Verwender der unwirksamen AGBs wesentlich heftiger, als für seine Kunden. Die gesetzliche Lage im BGB schützt den Endkunden stärker als den Unternehmer, auch vor dem Handeln aus Unkenntnis.
Weshalb der nicht vertrauenswürdig sein sollte, entgeht mir jetzt irgendwie. Mir ist doch lieber, jemand schreibt unwirksames Zeug in seine AGB und für mich gilt die günstige gesetzliche Regelung, als wenn jemand meine Rechte zulässig per AGB einschränkt und ich mich im Zweifel darauf verlassen muß, das der Richter meiner Ansicht folgt.
Unwirksame AGB zu verwenden, ist nicht verboten, es ist nur dumm.
Soviel zu Deinem offenkundigen Halbwissen. Ob mit oder ohne Google erworben.
Ich weiß zwar nicht auf welche meiner Absätze sich Deine Bemerkung betreffend Google bezieht, aber sei versichert, zu dem Thema google ich nur, wenn ich ein wörtliches Zitat oder einen Wortlaut brauche.