lederkombi
Themenstarter
Soeben habe ich beim stöbern in den rechtlichen Grundlagen entdeckt, dass die ABE in der Schweiz nicht mehr einfach so anerkannt wird.
Hier der Text:
Ausländische Genehmigung (siehe auch «internationale Genehmigung»)
Ausländische Genehmigungen (z.B. ABE in Deutschland), die von ausländischen Staaten nach nationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind (z.B. in Anhang 2 VTS) oder wenn sie den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Der Gesuchsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Anmeldung zu erbringen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d VTS).
Dies bedeutet, dass wenn ich z.B. einen anderen Schalldämpfer mit ABE montiere, nachweisen muss, dass dieser dem originalen Schalldämpfer gleichwertig ist. Die ABE reicht nun nicht mehr (bis für einigen Jahren war die ABE ausreichend).
Hier der Text:
Ausländische Genehmigung (siehe auch «internationale Genehmigung»)
Ausländische Genehmigungen (z.B. ABE in Deutschland), die von ausländischen Staaten nach nationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind (z.B. in Anhang 2 VTS) oder wenn sie den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Der Gesuchsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Anmeldung zu erbringen (Art. 30 Abs. 1 Bst. d VTS).
Dies bedeutet, dass wenn ich z.B. einen anderen Schalldämpfer mit ABE montiere, nachweisen muss, dass dieser dem originalen Schalldämpfer gleichwertig ist. Die ABE reicht nun nicht mehr (bis für einigen Jahren war die ABE ausreichend).