ich rede vom erlöschen der Betriebserlaubniss..da ist es unerheblich was das erlöschen verursacht hat..die Versicherung wird es dankend annehmen nicht zahlen zu müßen....kennt man doch...
Ich weiss nicht, woher du das kennst....aber wie gesagt ist dieses pauschale Urteil so nicht richtig!!!
Nochmal,...ich rede gerade davon, dass sich dir Versicherung nicht pauschal auf das Erlöschen der Betriebserlaubnis berufen und deswegen die Zahlung verweigern kann....
Sorry, dass ich mich da nicht deutlich genug ausgedrückt habe.
Die Versicherung wird i.d.R. immer dann die Zahlung (also den Versicherungsschutz)
nicht verweigern können, wenn sich kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Mangel (der zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt) und dem Unfallschaden nachweisen lässt....
Bsp: Reisst bei deinem getunten Golf der angeklebte Heckspoiler (ohne ABE etc., führt daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis) ab und schlägt dem nachfolgenden Auto in die Frontscheibe, dann kann die Versicherung die Haftung verweigern (also kein Versicherungsschutz).
Parkt die Frau das gleiche Auto (getung mit Heckspoiler, damit ohne Betriebserlaubnis) in eine zu enge Parklücke ein und fährt vorne an ein anderes Auto dran, kann die Versicherung nicht die Übernahme des Haftpflichtschadens mit Hinweis auf die Erloschene Betriebserlaubnis verweigern....
Es kommt letztlich immer auf eine Einzelfallbetrachtung an....
Der VGH Mannheim (Urteil vom 31.05.2011 - 10 S 1857/09) hat entschieden:
Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus.
In der Regel wird der Versicherer auch die Übernahme des Schadens nicht verweigern können, da dies den Haftpflichtversicherungsgedanken ad absurdum führen würde, sondern muss im Außenverhältnis (also Geschädigter - Versicherung) leisten. Hier setzt dann die Möglichkeit ein, im Innenverhältnis (Versicherung- Versicherungsnehmer) Regressansprüche geltend zu machen.
Hier wurde seitens des Gesetzgebers jedoch eine Haftungsobergrenze eingeführt, um den Verbraucher vor existenzgefährdenden Regressforderungen zu bewahren....
Soll meinen: Würdest du wirklich mit dem Mopped (mit technischen Veränderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen) jemanden schädigen, so müsste die Versicherung in Vorleistung gehen und könnte sich dann (vermutlich nur geringen Anteil der Gesamtkosten) bei dir im Wege der Regressforderung zurückholen. (z.B. die Versicherung zahlt 20 Mio Euro, dann haftest du nur bis zur Regressobergrenze.....)
Allerdings muss man darauf hinweisen, dass man auch erst einmal am kürzeren Hebel sitzt und im Zweifelsfall gegen seine eigene Versicherung prozessieren muss....
Deswegen,....sicherer ist es natürlich, am Fahrzeug keine Veränderungen vorzunehmen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (können)....
Heikles Thema, das nicht pauschal beantwortet werden kann sondern differenziert betrachtet werden muss....
So long,
Alex