Höchstgeschwindigkeit auf Feldweg?

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Dauerschrauber

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Hallo in die Runde!

Ich war eben mit meinem Hund außerhalb unseres Dorfs spazieren, auf einem ungeteerten Feldweg
(der gleichzeitig auch als Radweg ausgeschildert ist). Unterwegs sind mir 2 Autos entgegengekommen,
was legal ist weil nach ca. 2 km ein Hundesportplatz kommt und ein "Anlieger frei"-Schild das ganze
erlaubt.
Mir ist klar, dass man als Autofahrer Rücksicht auf Spaziergänger und Radfahrer nimmt, aber rein
allgemein: wie schnell dürfte man denn hier offiziell fahren? 100 km/h weil ausserhalb der Ortschaft?
Oder gilt das nur für befestigte Strassen?

Viele Grüße,
Matthias
 
LeAllemand

LeAllemand

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Guckst du...
§ 3 StVO
Die 100 km/h agO gelten "unter günstigsten Umständen".
Für den Feldweg greifen da wohl eher die Absätze 1 und 2a.
 
westi677

westi677

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Auch ein Feldweg ist ein öffentlicher Weg, der aber nicht von jedem befahren werden darf. Deswegen können einem auch Fahrübungen mit Kindern oder Fahrten unter Alkoholeinfluss (sogenannte Promillewege) teuer zu stehen kommen.
In der Regel sind die Feldwege auch nur einspurig, was die maximal zulässige Geschwindigkeit („Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“) halbiert.
 
AndreasXT600

AndreasXT600

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In der Regel sind die Feldwege auch nur einspurig, was die maximal zulässige Geschwindigkeit („Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“) halbiert.
Die Begründung "Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann." bezieht sich doch auf die Sicht. Was hat das dann mit "einspurig" zu tun?
 
KlausB

KlausB

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Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Weg überhaupt um eine öffentliche Straße, die der StVO unterliegt handelt, oder nicht. Das kann nur die Gemeinde wissen. Wenn es keine öffentliche Straße gibt, kann höchstens eine Verwaltungsvorschrift greifen, in der üblicherweise aber keine Höchstgeschwindigkeiten genannt sind. Wenn es ein Feldweg ist, dann gilt die StVO nicht (wie auch bei Waldwegen). Nur wenn es sich bei dem "Feldweg" um eine öffentliche Straße handelt, gilt die Höchstgeschwindigkeit der StVO außerorts, formal dann 100 km/h, aber natürlich muss die Geschwindigkeit an die Strecke und mögliche Gefahren angepasst werden. Dabei ist die Einspurigkeit nur ein Faktor.
Gruß
Klaus
 
Sascha73

Sascha73

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Nachfolgend der § 3 StVO, welcher das Thema Geschwindigkeit regelt. Damit dürften auf Feldwegen alle Unklarheiten beseitigt sein :nerd: und sich alle Parteien (Fußgänger vs. Radfahrer vs. Pkw vs. Traktor vs. GS...) in ihrer Wahrnehmung bestätigt fühlen, je nachdem, ob zu schnell, zu langsam, gerade richtig..." Fakt ist: DAS SCHW... ZEIGE ICH AN!":redcarded:

Ich versuche meinen Beitrag zu leisten indem ich im Sinne von §1 an mir arbeite (ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht... keine Anderen zu schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder zu belästigen), was mir mit zunehmender "Altersmilde" meist gelingt.

§ 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,

80 km/h,

b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,

60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
 
AndreasXT600

AndreasXT600

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Lies den verlinkten Paragrafen, da steht’s drin.
Im Paragrafen steht die Begründung so nicht drin.

Die Begründung für die Aussage...
In der Regel sind die Feldwege auch nur einspurig, was die maximal zulässige Geschwindigkeit („Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“) halbiert.
ist somit falsch.
 
westi677

westi677

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§ 3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
@AndreasXT600
Extra für Dich aus dem Beitrag direkt über Deinem nochmal hervorgehoben. Ok, man kann jetzt Korinthen kacken und sagen, dass man nicht die Geschwindigkeit halbieren muss, um den halben Halteweg zu haben. Fakt ist aber, dass auf einem einspurigen Feldweg kaum zwei mehrspurige Kraftfahrzeuge ohne sich zu behindern aneinander vorbei kommen.
Das ist korrekt und diesbezüglich hast Du Recht. Darfst jetzt gerne alleine weiter kacken…
 
br60

br60

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Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Weg überhaupt um eine öffentliche Straße, die der StVO unterliegt handelt, oder nicht. Das kann nur die Gemeinde wissen. Wenn es keine öffentliche Straße gibt, kann höchstens eine Verwaltungsvorschrift greifen, in der üblicherweise aber keine Höchstgeschwindigkeiten genannt sind. Wenn es ein Feldweg ist, dann gilt die StVO nicht (wie auch bei Waldwegen). Nur wenn es sich bei dem "Feldweg" um eine öffentliche Straße handelt, gilt die Höchstgeschwindigkeit der StVO außerorts, formal dann 100 km/h, aber natürlich muss die Geschwindigkeit an die Strecke und mögliche Gefahren angepasst werden. Dabei ist die Einspurigkeit nur ein Faktor.
Gruß
Klaus
Da hake ich mal ein. Verwaltungsvorschriften sind nur für die Verwaltung maßgeblich, den gewöhnlichen Bürger betreffen die nicht. Der hat sich nur an die Gesetze zu halten, Verwaltungsvorschriften werden in der Regel nicht mal veröffentlicht.
 
Ralsch

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Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesem Weg überhaupt um eine öffentliche Straße, die der StVO unterliegt handelt, oder nicht. Das kann nur die Gemeinde wissen. Wenn es keine öffentliche Straße gibt, kann höchstens eine Verwaltungsvorschrift greifen, in der üblicherweise aber keine Höchstgeschwindigkeiten genannt sind. Wenn es ein Feldweg ist, dann gilt die StVO nicht (wie auch bei Waldwegen). Nur wenn es sich bei dem "Feldweg" um eine öffentliche Straße handelt, gilt die Höchstgeschwindigkeit der StVO außerorts, formal dann 100 km/h, aber natürlich muss die Geschwindigkeit an die Strecke und mögliche Gefahren angepasst werden. Dabei ist die Einspurigkeit nur ein Faktor.
Äh - nein. Was du meinst sind Privatwege, die auch als solche gekennzeichnet/abgesperrt sein müssen. Nur weil eine Straße durch Feld, Wald und Wiese geht, ist der nicht automatisch aus der StVO raus oder erhält plötzlich "per Verwaltungsvorschrift" eine andere Klassifizierung ohne dass dieser Status durch entsprechende Schilder auch erkennbar wäre.
Ich kenne genügend Straßen, die schmaler und im schlechteren Zustand sind als so mancher gut ausgebaute Feld- oder Waldwirtschaftsweg (mit entsprechendem Durchfahrtsverbot etc.).
Deshalb gibt es dafür auch keine gesonderten Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie sollten die aussehen? "Auf allen Wegen, die unter 3,5m breit, von unguter Fahrbahnbeschaffenheit sind und bei denen sich rechts und links des Weges Felder oder Wälder befinden, gilt ein generelles Tempolimit von XX km/h" :biggrin:
 
D

Doug Piranha

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Das Stichwort ist "angepasste Geschwindigkeit". Die Geschwindigkeit muß immer der Verkehrssituation angepasst sein. Das bedeutet zum Beispiel, daß dort, wo z.B. Tempo 30 verordnet ist, nicht auch automatisch immer mit 30km/h gefahren werden darf, wenn die Situation das nicht hergibt.
 
Dauerschrauber

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Im Gegenzug würde das aber auch (unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Paragraphen) bedeuten, dass ich auf dem Feldweg bzw. Waldweg mit 100 km/h fahren kann, sofern ich niemanden behindere und auf halber Sichtstrecke bremsen kann (immer vorausgesetzt dass ich Anlieger oder Besucher des Anliegers bin und somit dort überhaupt fahren darf), oder?
 
westi677

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Richtig…
Ich bin durch die Landwirtschaft viel auf solchen Wegen unterwegs und es gibt einige die problemlos mit über 50km/h mit großen Traktoren befahren werden können - eben weil man weit genug sehen kann.
Allerdings gilt zu beachten, dass gerade auf Waldwegen die Sicht deutlich durch den Wald eingeschränkt ist und dort jederzeit ein Hindernis aus selbigem kommen kann.
Auf Feldwegen (richtig: Wirtschaftswege) sind die angrenzenden Felder besser einzusehen.
Was ich bei uns oft sehe ist, wenn ein solcher Wirtschaftsweg für alle befahrbar ist (also nicht nur LoF), dass es dann eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40km/h gibt.
 
Sascha73

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Aus dem dunklen Forst (LK Freudenstadt)
Im Gegenzug würde das aber auch (unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Paragraphen) bedeuten, dass ich auf dem Feldweg bzw. Waldweg mit 100 km/h fahren kann, sofern ich niemanden behindere und auf halber Sichtstrecke bremsen kann (immer vorausgesetzt dass ich Anlieger oder Besucher des Anliegers bin und somit dort überhaupt fahren darf), oder?
ja, wenn er wie eine "richtige" Straße ausgebaut ist (zwei Fahrbahnen, Zustand, Gehwege....), was es kaum geben dürfte.

Sicher ist nur, dass man sich im Schadensfall dann genüsslich jahrelang mit der Gegenpartei und den Versicherungen über die Haftungsverteilung streiten darf.
 
Silverbox

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Dazu kann ich nur sagen: Nachts ist es kälter als draußen....

Immer so fahren das keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder genötigt werden.
 
Eddy der Belgier

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Der Wetterfrosch hat gesagt, es wird regnen, im südlichen August.
 
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Höchstgeschwindigkeit auf Feldweg?

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