Da die Verordnung fĂŒr Zubehör-Anlagen erst 2020 in Kraft tritt, könnte man bis dahin an einem âEuro 4 Mopedâ auch legal einen Euro 3 Zubehör-Pott fahren.
Hier der Auszug
EU-GerĂ€uschverordnung â Viel LĂ€rm um Nichts?
Seit dem 1. Januar 2016 bestehen fĂŒr neue MotorrĂ€der bezĂŒglich der LĂ€rmentwicklung geĂ€nderte Vorgaben, die jedoch nicht dem deutschen Verkehrsministerium entstammen, sondern der Wirtschaftskommission fĂŒr Europa, der United Nations Economic Commission for Europa, kurz UNECE. Diese Kommission, die bereits seit 1947 besteht, arbeitet in verschiedenen Sektoren VorschlĂ€ge zu wirtschaftlichen oder umweltpolitischen Themen aus und gibt diese an die MitgliedslĂ€nder der UNECE weiter. Deutschland ist seit 1973 Mitglied der Kommission und damit eines von 56 LĂ€ndern weltweit, das die VorschlĂ€ge der UNECE in nationales Recht umsetzt. Die nun neu in Kraft getretene UNECE-R 41.04 basiert auf dem im Jahr 1958 beschlossenen Ăbereinkommen der MitgliedslĂ€nder zur Annahme technischer Vorschriften fĂŒr Radfahrzeuge, AusrĂŒstungsgegenstĂ€nde und Teile, die in Radfahrzeugen eingebaut und verwendet werden.
In der Regel werden Vorgaben der UNECE von der EU zuerst in eine EU-Verordnung umgewandelt und dann an die MitgliedslĂ€nder zur Umsetzung weiter gegeben. In diesem Fall war es die EU-Verordnung Nr. 168/2013 mit der CELEX Nummer 32013R0168, die am 21.02.2014 verkĂŒndet wurde und am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Diese EU-Verordnung wiederum findet im § 49 der deutschen StVZO ihren Niederschlag.
Dies ist keineswegs die erste EU-Verordnung durch die UNECE bezĂŒglich der EindĂ€mmung des MotorenlĂ€rms von MotorrĂ€dern, sondern bereits die 4. Ănderung der R 41, wie am Zusatz 04 zu erkennen ist.
Was ist neu in der UNECE-R 41.04?
Ab dem 1. Januar 2016 mĂŒssen neue MotorrĂ€der fĂŒr die Erlangung der EU-Typgenehmigung folgende Anforderungen erfĂŒllen:
1. zusÀtzliche GerÀuschanforderungen im Bereich von 20 bis 80 km/h (ASEP),
2. GrenzwerterfĂŒllung in allen evtl. Betriebsarten/Klappenstellungen,
3. Verbot von Testzykluserkennungen durch die Motorsteuerung
4. manipulationserschwerende MaĂnahmen inklusive dem Verbot entfernbarer
SchalldĂ€mpfereinsĂ€tze (sog. âdB-Eaterâ / âdB-Killerâ),
5. Kennzeichnung von GerĂ€uschwerten am Motorrad zur ĂberprĂŒfung von
GerÀuschemissionen im Verkehr
Das ist aber noch nicht alles. Die UNECE-R 41.04 beinhaltet zudem das Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 4, was eine zusĂ€tzliche EinschrĂ€nkung des maximalen GerĂ€uschpegels von bisher 80 auf zunĂ€chst 78 und ab 2017 auf 77 dB(A) beinhaltet. Auch fĂŒr die weitere Zukunft ist mit der Emissionsstufe 5 durch dieselbe EU-Verordnung schon vorgesorgt. Ab dem Jahr 2020 mĂŒssen Motorradfahrer mit weiteren MaĂnahmen zur LĂ€rmsenkung rechnen.
Mit den neuen PrĂŒfverfahren werden bisherige GesetzeslĂŒcken geschlossen, die es den Herstellern erlaubten, die LĂ€rmregelungen nicht unbedingt zu umgehen, aber eben nur fĂŒr den vorgegebenen Testbereich einzuhalten. DarĂŒber, ab 80 km/h kann sich die Kraftentfaltung des Zweirades deutlich bemerkbar machen. In der neuen Verordnung besteht der Zusatz: MotorrĂ€der ab einem Leistungsgewicht von 50 kW/t. mĂŒssen diesen Grenzwert (78 dB) einhalten. Das bedeutet schlicht, das in allen Fahrsituationen der vorgegebene Schallhöchstwert einzuhalten ist.
Die Verordnung gilt jedoch nur fĂŒr neue Typenzulassungen. FĂŒr bestehende Motorrad-Typen bleibt die bisherige Regelung gĂŒltig. Wer folglich im Jahr 2016 plant, ein neues Motorrad anzuschaffen, sollte einen Blick auf das Jahr der Typgenehmigung werfen, wenn denn der Sound ein unbedingtes Kaufkriterium darstellt.
Ein weiteres interessantes Detail findet sich in der Verordnung UNECE 92.01, die sich mit Zubehör-Auspuffanlagen beschĂ€ftigt. WĂ€hrend die serienmĂ€Ăig vom Hersteller verbauten Auspuffanlagen natĂŒrlich unter die UNECE-R 41.04 fallen, tritt die UNECE 92.01 fĂŒr Zubehör-Auspuffanlagen erst im Jahr 2020 in Kraft. Theoretisch könnte also ein Motorradfahrer, der ein der UNECE-R 41.04 entsprechendes Motorrad erworben hat, an dieses eine Auspuffanlage mit alter E-Typgenehmigung verbauen und so das Motorrad ganz legal âsoundtechnischâ wieder aufrĂŒsten. Im Besonderen auslĂ€ndische EU-Genehmigungsbehörden gehen bei der Typ-Genehmigung fĂŒr Zubehör-Auspuffanlagen mit den Grenzwerten recht locker um.
Solange die Auspuffanlage fĂŒr das jeweilige Motorrad zugelassen ist, können auch die deutschen Behörden kaum etwas dagegen ausrichten, allerdings werden schon im Jahr 2020 die Karten bezĂŒglich der Grenzwerte und der Zulassungsrichtlinien wieder neu gemischt.
Denn, BMW hat in weiser Vorrausicht auf Euro 4 die Typgenehmingung fĂŒr alle Moppeds schon in 2013 beantragt und bekommen
(Weil die Euro 4 Werte von Anfang an erreicht wurden, so wie auch eine R Nine T problemlos auf Euro 4 gehoben werden konnte.)
und man brauchte
nur einen SeriendÀmpfer um die 3 dB anpassen.
Alleine schon der weitere verbleib der Klappe zeigt die Typgenehmingung vor dem Stichdatum. Da nach neuer diese diese nicht mehr sein darf.
Hier die EG BE der Euro 4 Modelle an einer GS
1G12
e1*168/2013*00006*
Hier mal als Beispiel einer der mittlerweile vielen Hersteller, weil die genau die geltende Verordnung entsprechend ihrem Wortlaut umgesetzt haben
https://www.mivv.com/de/produkte/b-0...-1200-gs-2013/