Wertminderung nach Unfall - Wie hoch??

Diskutiere Wertminderung nach Unfall - Wie hoch?? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hallo Gs Gemeinde Kurz zu meinem Fall. Hatte einen unverschuldeten Auffahrunfall an einer Ampel. Eine "blinde" Autofahrerin hat mich einfach...
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Redkap

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R 1200 GS
Hallo Gs Gemeinde
Kurz zu meinem Fall.
Hatte einen unverschuldeten Auffahrunfall an einer Ampel. Eine "blinde" Autofahrerin hat mich einfach glatt übersehen und ist mir hinten auf die Kuh gescheppert. Soweit so gut. Motorrad in die Werkstatt Gutachten erstellen lassen. Ergebnis: aktueller Wiederbeschaffungswert 8500,- Euro, Reparaturkosten 6000,- Restwert 3900,-
Die R1200 GS ist Baujahr 2006, ist top gepflegt (alles durch Gutachten bestätigt) und hat 31000 km runter.

und jetzt kommt die Quizfrage: "Mit welcher Wertminderung kann ich nach der Reparatur meiner Kuh rechnen"?
Hatte vielleicht von euch schon mal jemand einen vergleichbaren Schaden und kann mir sagen was da raus gekommen ist?

Schon mal vielen Dank für eure Antworten

Gruß Redkap

Ps: Am Donnerstag habe ich Termin bei meinem Anwalt, wollte nur mal wissen was bei vergleichbaren Fällen raus gekommen ist?!
 
soaringguy

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2 x R1200 (GS+Adventure),R80 GS PD, K1600GT,
Es ist gut, dass Du einen Anwalt eingeschaltet hast. Ich denke, dass ist deine beste Option. Alles andere wird sich zeigen.
 
C-Treiber

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R1150GS-LC, R1200C, R850C( geklaut 08.11.14) dafür R1150R Rockster
Einige meiner Fahrzeuge habe ich über Monate gesucht und sofern man die verschiedenen Portale als "Markt" betrachtet, ist bei vergleichbarer Ausstattung und Kilometerleistung, je nach Schwere der Unfallschäden ein Abschlag von 20-50% drin.

Wenn ich 6000€ Raparaturkosten lese, dann geht die Wertminderung wohl eher Richtung 50%.

Bei einem Fall, allerdings Auto (MB 230E), habe ich bei 10.000DM Wiederbeschaffungswert, und 4000DM Reparaturkosten Ende der 80ger gegen die gegnerische Versicherung (Mannheimer, wenn ich mich richtig erinnere) 30% Wertminderung durchgesetzt.

Aber damals gab es auch noch andere Voraussetzungen (versicherungsrechtlich).

Anwalt war ne gute Idee.:)
 
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Gast 7673

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Die Berechnung des sog. merkantilen Minderwertes (und den meinst Du doch?) ist nicht einheitlich geregelt. Der Wiki Artikel gibt es ganz gut wieder Minderwert und ist recht aktuell.
Am besten fragst Du oder Dein Anwalt mal den Sachverständigen ob er bei dem Alter Deines Krades noch einen Minderwert errechnen kann.

MAl eben die Zahlen genommen und gerechnet.
Sieht allerdings - wie Vatta schreibt - nach einem wirtschaftlichen Totalschaden aus (Wiederbeschaffungswert 8500, abzüglich Restwert 3900 = 4600.-, Repkosten liegen bei 6000, also 1400 darüber . 1400 ist knapp über der 30% Grenze = 1380)

Mach es wie Vatta sagt und berate Dich mit Deinem RA
 
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Die Berechnung des sog. merkantilen Minderwertes (und den meinst Du doch?) ist nicht einheitlich geregelt. Der Wiki Artikel gibt es ganz gut wieder Minderwert und ist recht aktuell.
Am besten fragst Du oder Dein Anwalt mal den Sachverständigen ob er bei dem Alter Deines Krades noch einen Minderwert errechnen kann.
Eben. Der merkantile Minderwert wird doch von dem Gutachter festgelegt. Weil da offensichtlich nix ausgewiesen ist, scheint lt. Gutachter ein wirtschaftlicher Totalschaden vorzuliegen. Wiederbeschaffungswert abzgl. Rep.Kosten ist geringer als Restwert = Totalschaden. Wenn Du das verunfallte Möppi reparieren lassen willst, sprich` das vorher mit Rechtsanwalt gut ab, ansonsten kann es dumm laufen wenn die gegnerische Versicherung auf Totalschaden-Basis abrechnen will.

Viel Glück!

Burkhard
 
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Redkap

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Eben. Der merkantile Minderwert wird doch von dem Gutachter festgelegt. Weil da offensichtlich nix ausgewiesen ist, scheint lt. Gutachter ein wirtschaftlicher Totalschaden vorzuliegen. Wiederbeschaffungswert abzgl. Rep.Kosten ist geringer als Restwert = Totalschaden. Wenn Du das verunfallte Möppi reparieren lassen willst, sprich` das vorher mit Rechtsanwalt gut ab, ansonsten kann es dumm laufen wenn die gegnerische Versicherung auf Totalschaden-Basis abrechnen will.

Burkhard
Ja ohne Abstimmung mit Anwalt und Versicherung geb ich gar nix in Auftrag. ;)

Also im Gutachten wird die Reparatur empfohlen da es nicht als wirtschaftlicher Totalschaden deklariert wurde.
Was mich bissl verwirrt, das Gutachten wurde bei zusammengebautem Zustand der Maschine erstellt. Bedeutet: Felgen, Kardan, Gabel und Lenkkopflager konnten noch gar nicht genauer überprüft werden. Daher kann des schon noch in einen Wirtschaftlichen Totalschade rein laufen.

Gruß Redkap

Ach ja der Restwert ist der Betrag den mir die Werkstatt für die Unfallmaschine geboten hat.
 
Vatta

Vatta

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Anwalt scheint die beste Idee zu sein! Das mit dem Gutachten ist "bescheiden"...... Wenn der Gutachter einen Restwert ermittelt hat, aber diverse Schäden evtl. nicht berücksichtigt wurden, sind weitere Probs vorprogrammiert. :regeln:
 
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Gast 7673

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Ja ohne Abstimmung mit Anwalt und Versicherung geb ich gar nix in Auftrag. ;)

Also im Gutachten wird die Reparatur empfohlen da es nicht als wirtschaftlicher Totalschaden deklariert wurde.
Was mich bissl verwirrt, das Gutachten wurde bei zusammengebautem Zustand der Maschine erstellt. Bedeutet: Felgen, Kardan, Gabel und Lenkkopflager konnten noch gar nicht genauer überprüft werden. Daher kann des schon noch in einen Wirtschaftlichen Totalschade rein laufen.

Gruß Redkap

Ach ja der Restwert ist der Betrag den mir die Werkstatt für die Unfallmaschine geboten hat.
Bei der Rep (wenn sie denn durchgeführt wird) kann es zu einer Erhöhung der Repkosten kommen!
Restwert und alle anderen Zahlen sollten im Gutachten zu sehen sein und nur diese (oder die tatsächlichen RepKosten) sind bei der ggn Versicherung von Interesse.
Also schön vorsichtig sein mit der Vorlage des Gutachtens, wenn da noch Bedenken bestehen.

Man kann mit dem Gutachter sicher besprechen was er wohl noch für erforderlich hält.

Ok. hergebrannt von Vatta :p
 
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Christian S

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Hallo,
die Reparaturkosten liegen unter dem Wiederbeschaffungswert, da kannst du immer reparieren lassen. Auf Details bzgl. Voll- oder nur Teilreparatur (man muss ja nicht jedes Teil austauschen, dass einen Kratzer hat) und die Auswirkungen auf die Umsatzsteuer usw. wird dich dein Anwalt hingewiesen haben.

Minderwert setzt voraus, dass du das Fahrzeug einwandfrei reparierst, nicht nur eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Fahrtauglickkeit.
Früher galt mal eine Faustformel, dass es keinen Minderwert bei Fahrzeugen gibt, die älter als 5 Jahre sind. Das ist aber überholt.

Ansonsten würde ich sagen: Jeder Gutachter bringt was anderes raus, und jeder sagt, sein Ergebnis ist richtig. Im Gegensatz zum Auto kann man aber beim Motorrad alles austauschen. Nur ein Rahmenschaden verbleibt sozusagen. Ganz ehrlich, wo soll der Minderwert sein, wenn das Motorrad wg. einen komplexem Heckschadens ein neues Getriebe, Schwinge, usw. bekommen hat.
A bisserl was wird schon geben, aber all zu viel würde ich mir nicht erwarten.
Ich bin selbst Anwalt, aber Motorradsachschäden mit merkantilem Minderwert kommen sehr selten vor.
Viel Erfolg.
 
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Redkap

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Vielen Dank an alle :)

Ich werde dann über den Ausgang berichten
 
Vatta

Vatta

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Ganz ehrlich, wo soll der Minderwert sein, wenn das Motorrad wg. einen komplexem Heckschadens ein neues Getriebe, Schwinge, usw. bekommen hat.
Wenn Du die Wahl hättest zwischen zwei identischen GSen. Eine unfallfrei und eine mit repariertem Unfallschaden. Welche würdest Du kaufen bzw. für welche würdest Du eher weniger zahlen wollen?
:rollleyyes:
 
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Gast 7673

Gast
Hinweis : Es ist unterschiedlich zu bewerten je nach Variante !

1.Bei nicht durchgeführter Reparatur und Abrechnung auf Gutachtensbasis ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden im vorliegenden Fall, da RepKOsten über Wert der Wiederbeschaffung abzgl. Restwerte liegt.
Hier ist nämlich dann der Restwert abzuziehen. (siehe Berechnung oben).

2. Bei Reparatur gilt der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug der Restwerte. Allerdings ist dabei die 130% Grenze zu sehen.
Bedeutet: bei Wiederbeschaffungswert von 6000 und RepKosten gem Gutachten von 4000 ist das unproblematisch wenn die tatsächlichen RepKosten nicht um mehr als 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Sollten die tats. Kosten höher liegen wird das nix. Deshalb der Hinweis auf die Voillständigkeit und Korrektheit des Gutachtens.

Unfallfahrzeuge gelten in der Regel (wie gut die Rep auch immer sein mag) als einem vergleichbaren Fahrzeug gegenüber merkantil minderwertiger (ist mir auch schleierhaft warum, aber ist so in der Rechtsprechung).
Das mag mit der Einstellung des Normalkäufers gegenüber einem reparierten Fahrzueg zusammenhängen.
 
GS Bär

GS Bär

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Sieht allerdings - wie Vatta schreibt - nach einem wirtschaftlichen Totalschaden aus (Wiederbeschaffungswert 8500, abzüglich Restwert 3900 = 4600.-, Repkosten liegen bei 6000, also 1400 darüber . 1400 ist knapp über der 30% Grenze = 1380)

Mach es wie Vatta sagt und berate Dich mit Deinem RA
Sorry Di@k, aber da muss ich dich korrigieren. Grenze für den wirtschaftlichen Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert (vorliegend 8500.- EUR) und nicht der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Nur wenn die kalkulierten Reparaturkosten ÜBER dem Wiederbeschaffungswert liegen (hier also mehr als 8500.- EUR) liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die sogenannte 130%-Grenze nach der Rechtsprechung des BGH geht auch vom Wiederbeschaffungwert und nicht vom Wiederbeschaffungsaufwand aus. Heißt hier: 8500.- EUR plus 30% = 11.050 EUR. Kann also vorliegend auf Totalschadenbasis oder Reparaturbasis abgewickelt werden. Der Geschädigte hat die Wahl.

Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs nach Reparatur wird vom Gutachter ermittelt. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis gibt`s auch keine Wertminderung.
 
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Gast 7673

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Sorry Di@k, aber da muss ich dich korrigieren. Grenze für den wirtschaftlichen Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert (vorliegend 8500.- EUR) und nicht der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Nur wenn die kalkulierten Reparaturkosten ÜBER dem Wiederbeschaffungswert liegen (hier also mehr als 8500.- EUR) liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die sogenannte 130%-Grenze nach der Rechtsprechung des BGH geht auch vom Wiederbeschaffungwert und nicht vom Wiederbeschaffungsaufwand aus. Heißt hier: 8500.- EUR plus 30% = 11.050 EUR. Kann also vorliegend auf Totalschadenbasis oder Reparaturbasis abgewickelt werden. Der Geschädigte hat die Wahl.

Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs nach Reparatur wird vom Gutachter ermittelt. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis gibt`s auch keine Wertminderung.
Das sehe ich - modifiziert - anders. Sieh mal hier Totalschaden - wirtschaftlicher Totalschaden - Differenzbesteuerung - Abrechnung nach Gutachten - Mehrwertsteuer - Umsatzsteuer - Differenzbesteuerung.

Ich hatte extra zwischen Rep und Gutachtensbasis unterschieden. Siehe # 12
 
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Christian S

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Redkap

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Also ich habe mich entschieden!!
Werde mir eine "neue" zulegen und die Unfallmaschine zum Restwert verkaufen. Inkl. Schmerzensgeld komm ich da besser weg als sie Reparieren zu lassen.
Da im Gutachten keine Wertminderung angegeben ist würde ich da auch keine Entschädigung bekommen. (Fragt mich nicht warum der Gutachter das nicht beachtet hat). Ein Weiteres Gutachten werde ich nicht Anfertigen lassen, da es im Endeffekt die Sache nur verzögert und ich nach reiflicher Überlegung auf Dauer nicht das Risiko etwaiger Folgeschäden (Am Getriebe, Kardan, Gabel oder Felgen) die vielleicht in 20.000 km auftreten könnten, eingehen möchte.
Hätte da einfach ein ungutes Gefühl beim Fahren.
Bin daher nach nur 6 Wochen effektivem GS Fahren wieder auf der Suche nach einer neuen. (Auch eine ziemlich traurige Geschichte bei der schönen Maschine) :cry:

Vielen Dank nochmal für eure Antworten.

Gruß Redkap
 
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Schlonz

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abgesehen davon, dass ich mich auf jeden Fall auch für eine neue entschieden hätte, hat bislang noch jeder Gutachter, den mir eine Versicherung vorbei geschickt hat, diverse Positionen in seinem Gutachten "vergessen". Man muss sich das genau anschauen, selber recherchieren und kalkulieren und bei Abweichungen einreden. Bei mir wurde auch mal ein merkantiler Wertverlust schlicht nicht erwähnt. Kurzer Anruf dort und es wurde eingesetzt. Selbes bei anderen Schäden durch Aufbrüche bei Autos, wo auch Positionen keine Erwähnung fanden und bis zu 3 Mal nachgebessert werden musste. Ist doch nicht mein Problem, wenn das von Anfang an unsauber gamacht wurde und nachbearbeitet werden muss. Ich habe sogar schon Gegengutachten anfertigen lassen durch einen unabhängigen Gutachter
 
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scratt

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Und im Haftpflichtschadensfall immer einen eigenen Gutachter beauftragen, sollte der Schaden so erheblich sein, daß ein Gutachter nötig ist.

Gruß Stefan
 
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Gast 7673

Gast
Und im Haftpflichtschadensfall immer einen eigenen Gutachter beauftragen, sollte der Schaden so erheblich sein, daß ein Gutachter nötig ist.

Gruß Stefan
Richtig !
Das kann man auch (ohne den der Versicherung nehmen zu müssen) mit der ggn Versicherung abklären.
Frage ob Kostenvoranschlag reicht oder Gutachten nötig ist.
Faustregel : So ab ungefähr 1000 € wird es wohl ein Gutachten geben müssen. Manche Versicherer wollen das schon ab 750 € siehe BGH ([FONT=Arial, Sans-Serif]BGH Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 = NJW 2005,356)[/FONT].
 
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