Da bist du leider auf dem Holzweg.
Quelle 97/24 EG Kap.9 Anh.III 3.5.2.1
Da stehts geschrieben. Für NICHT Originale Töpfe gilt. Sie dürfen die, für den Serientopf geltenden Grenzwerte, weder im Standgeräusch noch im Fahrgeräusch überschreiten. Die 5 dB sind die Meßtoleranz, die bei dem "Nachmessen" des P Wertes zugebilligt wird. Sollte trotz der 5 dB Toleranz der eingetragene Wert überschritten werden, müsste eine Fahrgeräuschmessung erfolgen. Wie die funktioniert kann man auch in der Vorschrift nachlesen. Das steht dann unter der laufenden Nummer 2. Das Fahrgeräusch ist dann auch das einzige, gesetzlich reglementierte, Geräusch, derzeit 80 dB(A).
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Das kann eigentlich nicht stimmen und wäre widersprüchlich, denn wozu sollte ansonsten ein generell
per Nachmessung festzustellender Grenzwert von 5dB anders sinnvoll festgelegt worden sein.
Grundsätzlich müssen Hersteller von Zubehöranlagen sowohl eine Stand- als auch eine Fahrgeräuschprüfung absolvieren, sonst gibts keine Plakette.
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechend aufwändige Fahrgeräuschprüfung nicht mit
vertretbarem Aufwand im Strassenverkehrsnetz durchzuführen wäre.
Deswegen gibt die mit überschaubaren Mitteln zu realisierende Standgeräuschmessung erstmal realistische Anhaltswerte.
Kaum vorstellbar dass auch nur irgend jemand eine zugelassene Zubehöranlage kaufen würde mit der anderenfalls sicheren Konsequenz bei einer Messung durchzufallen.
Beide Werte übrigens Stand- und Fahrgeräuschwerte sind im KFz-Brief angegeben.
Gruss aus Köln
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