Hallo,
leider werden beim Thema Gewährleistung/Sachmängelhaftung und Garantie alle möglichen Begriffe, Gesetze, Regelungen usw. durcheinander geworfen. Ich hole mal ein bisschen aus um soweit möglich alles abzudecken.
Sachmängelhaftung beim Verkauf gewerblicher Händler an Endkunden:
Sachmängelhaftung gibt es für 24 Monate (kann bei gebrauchten Gütern auf 12 Monate verkürzt werden).
Beweislastumkehr tritt nach 6 Monaten ein - bedeutet: in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Ware wird bei einem Defekt davon ausgegangen, dass dieser schon bei Übergabe bestand. Nach den sechs Monaten muss der Kunde dem Händler nachweisen, dass der Defekt schon bei Übergabe bestanden hat. Ist möglich, kann aber kompliziert werden.
Also, Vertragspartner Händler muss Defekt beheben. Hierzu hat er zwei Versuche. Geht es um einen erheblichen Mangel, kann nach zwei gescheiterten Nachbesserungen vom Vertrag zurückgetreten werden. Heisst, Ersatzlieferung oder Wandlung (also Geld zurück, abzgl. "Nutzungsgebühr").
Sachmängelhaftung beim Verkauf gewerblicher Händler an gewerblicher Händler:
Kann ausgeschlossen werden. Gilt aber nicht automatisch als ausgeschlossen.
Sachmängelhaftung beim Verkauf privat an privat:
Kann ausgeschlossen werden, gilt aber nicht automatisch als ausgeschlossen. Das glauben viele nicht, ist aber so. Also immer explizit ausschliessen, sonst ist man auch als privater Verkäufer dran.
Garantie:
Kann jeder aussprechen und kann (muss nicht) an Bedingungen geknüpft werden (z.B. Motorrad muss regelmäßig in der Vertragswerkstatt gewartet werden). Im Normalfall gibt der Hersteller eine Garantie für ein Produkt ab. D.h., man könnte direkt auf den Hersteller "durchgreifen".
Aber die Sachmängelhaftung ist ein gesetzliches Recht und kommt vor der Garantie.
Nun zu Re-Importen:
Gewährleistungsgeber ist der Vertragspartner!!! Egal ob im In- oder Ausland!!!
Warum kann man aber mit einem Motorrad aus UK in DE zum BMW Händler fahren um eine Reparatur unter Gewährleistung/Sachmängelhaftung einzufordern? Nur weil BMW das seinen Werkstätten in die Händlerverträge schreibt und nur darum.
Automatisch geht da gar nix.
Ob es einem Kunden vom Bodensee zuzumuten ist, ein gebrauchtes, in Hamburg gekauftes Fahrzeug wegen Nachbesserung dort vorstellen zu müssen, darüber streiten die Vertragspartner gerne mal vor Gericht. Eine eindeutige Regelung gibt es da leider nicht.
Aber wer beim "Fähnchenhändler" kauft, geht dieses Risiko schon mal ein.
Ausser, es gibt eine Gebrauchtfahrzeuggarantie dazu (die Sachmängelhaftung ist ja sowieso da).
So eine Garantie wird meistens von entsprechenden Versicherungen angeboten, aber auch hier muss man auf die Vertragsbedingungen achten. Meistens wird z.B. im Schadensfall darum gestritten, was als Verschleißteil gilt, welche meistens ausgeschlossen sind. Bremsbeläge ist klar, aber Steuerkette oder Klimakompressor? Auch darum wurde schon munter gestritten.
Abschliessend noch zwei Sachen - wer glaubt bei einem privaten Verkauf erhebliche Mängel verschweigen zu können (Unfallschaden) kann das schnell wieder vergessen. Sollte der Käufer das erst nach einiger Zeit entdecken, hat er ein Jahr Zeit, die Mängel gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Und die Gerichte entscheiden bei sowas gerne gegen den Verkäufer.
Und, wer von einem Händler kauft und der zehn Mal reinschreibt "gekauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung blah blah blah..." kann ruhig unterschreiben. Eine solche Klausel ist nichtig. Das gilt in DE genau so wie z.B. in Italien. Aber ob man sein Recht in Italien (oder Griechenland oder Belgien oder wo auch immer innerhalb der EU) durchgesetzt bekommt, ist eine andere Frage.
gruss
t